364 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Veröffentlichung der Ersindung, des Musters oder des Warenzeichens
der Erlangung des gesetzlichen Patent-, Muster= oder Zeichenschutzes
nicht entgegenstehen, sofern die Anmeldung zur Erlangung dieses
Schutzes von dem Aussteller oder dessen Rechtsnachfolger binnen einer
Frist von 6 Monaten nach Eröffnung der Ausstellung bewirkt wird.
Die Anmeldung geht anderen Anmeldungen vor, die nach dem Tage
des Beginns der Schaustellungen eingereicht worden sind.
8 120. Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes
im Geschäftsverkehr.)
Unbeschadet der allgemeinen Normen des bürgerlichen Rechts (88 824,
826 BGB. in Verbindung mit § 138 BGB.) und des Strafrechts
(Verläumdung, Betrug) ist ein Reichsspezialgesetz erlassen worden,
um den auf unlauterer Grundlage beruhenden Auswüchsen des Wett-
bewerbes im geschäftlichen Reklamewesen entgegenzutreten.
Auf Unterlassung unrichtiger Angaben kann im Wege des Zivil-
prozesses in Anspruch genommen werden, wer in öffentlichen Bekannt-
machungen oder in Mitteilungen, welche für einen größeren Kreis
von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere
über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung
von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges
oder der Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen,
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben tat-
sächlicher Art macht, welche geeignet sind, den Anschein eines be-
sonders günstigen Angebots hervorzurufen.
Außerdem besteht in den vorstehenden Fällen ein Anspruch auf
Ersatz des durch die unrichtigen Angaben erwachsenen Schadens gegen
denjenigen, der die Angaben gemacht hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit
kannte oder kennen mußte (§ 1).
Dieselben Ansprüche können gegen den erhoben werden, welcher zu
Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines anderen,
über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die
Waren oder gewerbliche Leistungen eines anderen Behauptungen tat-
sächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den
Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen,
sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind (§ 6), oder welcher
im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere
Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unternehmens
oder einer Druckschrift in der Weise benutzt, welche darauf berechnet
und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder
der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer
befugter Weise bedient (§ 8).
Mit Geldstrafe wird bestraft:
1. Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen
Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in
1) Literatur: Kommentare v. Müller, Nürnberg. 2. Aufl. Fürth 1897. Hauß,
Berlin (1902) u. Pinner, Berlin (1903).