Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 121. Verlagsrecht. Urheberrechte. 365 
Mitteilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt 
sind, über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung 
von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges 
oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, 
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und 
zur Irreführung geeignete Angaben tatsächlicher Art macht (Geldstrafe 
bis 1500 M., im Wiederholungsfalle Haft oder Gefängnis bis zu 
6 Monaten § 4). 
2. Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, 
über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die 
Waren oder gewerbliche Leistungen eines anderen unwahre Behauptungen 
tatsächlicher Art aufstellt, welche geeignet sind, den Betrieb das 
Geschäfts zu schädigen (Geldstrafe bis zu 1500 M. oder Gefängnis 
bis zu einem Jahre) (8 7). 
3. Wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäfts- 
betriebes Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des 
Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, 
während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere 
zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des 
Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mitteilt (Geldstrafe bis zu 3000 M. 
oder Gefängnis bis zu einem Jahre) (§ 9). In diesem Falle ver- 
pflichten Zuwiderhandlungen auch zum Schadenersatz, wobei mehrere 
Verpflichtete als Gesamtschuldner haften. 
4. Wer zum Zwecke des Wettbewerbes es unternimmt, einen anderen 
zu einer unbefugten Mitteilung der zu 3. bezeichneten Art zu bestimmen 
(Geldstrafe bis zu 2000 M. oder Gefängnis bis zu 9 Monaten) (8§ 10). 
Die Ansprüche auf Unterlassung oder Schadenersatz verjähren in 
6 Monaten von dem Zeitpunkte an, in welchem der Anspruchsberechtigte 
von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis 
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 3 Jahren von der Begehung 
der Handlung an (§ 11). Doch beginnt für Schadenersatzansprüche die 
Verjährung nicht früher, als ein Schaden wirklich entstanden ist. 
Die Strafverfolgung tritt in der Regel nur auf Antrag ein. Liegt 
ein öffentliches Interesse zur Verfolgung vor, so wird die Klage von 
der Staatsanwaltschaft erhoben. Andernfalls ist der Weg der Privat- 
klage gegeben, für welche die Schöffengerichte zuständig sind (8 12). 
Für alle Zivilprozesse wegen unlauteren Wettbewerbes sind, wenn die 
Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist, die Kammern für Handels- 
sachen zuständig (§ 15); der obsiegenden Partei kann das Recht 
zugesprochen werden, den verfügenden Teil des Urteils auf Kosten 
der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen (§ 13 Abs. 4, 5). 
§ 121. Verlagsrecht. Urheberrechte.)) 
Art. 4 Nr. 6 der NV. unterstellt der Aufsicht und Gesetzgebung 
des Reichs den Schutz des geistigen Eigentums. Darunter werden 
1) Literatur: Kommentare v. Kuhlenbeck, Leipzig 1901; umfangreicher v. Müller, 
München 1901; Allffeld, ebendas.; v. Lindemann, Berlin 1901; Verlagsges. v. Heinitz, 
Derlin o Mittelstädt u. Hillig, Leipzig 1901; Voigtländer, Ausführl. Kommentar 
erlin .
	        
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