§ 121. Verlagsrecht. Urheberrechte. 365
Mitteilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt
sind, über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung
von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges
oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen,
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und
zur Irreführung geeignete Angaben tatsächlicher Art macht (Geldstrafe
bis 1500 M., im Wiederholungsfalle Haft oder Gefängnis bis zu
6 Monaten § 4).
2. Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen,
über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die
Waren oder gewerbliche Leistungen eines anderen unwahre Behauptungen
tatsächlicher Art aufstellt, welche geeignet sind, den Betrieb das
Geschäfts zu schädigen (Geldstrafe bis zu 1500 M. oder Gefängnis
bis zu einem Jahre) (8 7).
3. Wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäfts-
betriebes Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des
Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind,
während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere
zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des
Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mitteilt (Geldstrafe bis zu 3000 M.
oder Gefängnis bis zu einem Jahre) (§ 9). In diesem Falle ver-
pflichten Zuwiderhandlungen auch zum Schadenersatz, wobei mehrere
Verpflichtete als Gesamtschuldner haften.
4. Wer zum Zwecke des Wettbewerbes es unternimmt, einen anderen
zu einer unbefugten Mitteilung der zu 3. bezeichneten Art zu bestimmen
(Geldstrafe bis zu 2000 M. oder Gefängnis bis zu 9 Monaten) (8§ 10).
Die Ansprüche auf Unterlassung oder Schadenersatz verjähren in
6 Monaten von dem Zeitpunkte an, in welchem der Anspruchsberechtigte
von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 3 Jahren von der Begehung
der Handlung an (§ 11). Doch beginnt für Schadenersatzansprüche die
Verjährung nicht früher, als ein Schaden wirklich entstanden ist.
Die Strafverfolgung tritt in der Regel nur auf Antrag ein. Liegt
ein öffentliches Interesse zur Verfolgung vor, so wird die Klage von
der Staatsanwaltschaft erhoben. Andernfalls ist der Weg der Privat-
klage gegeben, für welche die Schöffengerichte zuständig sind (8 12).
Für alle Zivilprozesse wegen unlauteren Wettbewerbes sind, wenn die
Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist, die Kammern für Handels-
sachen zuständig (§ 15); der obsiegenden Partei kann das Recht
zugesprochen werden, den verfügenden Teil des Urteils auf Kosten
der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen (§ 13 Abs. 4, 5).
§ 121. Verlagsrecht. Urheberrechte.))
Art. 4 Nr. 6 der NV. unterstellt der Aufsicht und Gesetzgebung
des Reichs den Schutz des geistigen Eigentums. Darunter werden
1) Literatur: Kommentare v. Kuhlenbeck, Leipzig 1901; umfangreicher v. Müller,
München 1901; Allffeld, ebendas.; v. Lindemann, Berlin 1901; Verlagsges. v. Heinitz,
Derlin o Mittelstädt u. Hillig, Leipzig 1901; Voigtländer, Ausführl. Kommentar
erlin .