Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

26 1. Buch. 3. Abschnitt. Die Organe d. Reichs= u. Staatsverwaltung. 
Patentamt, Reichseisenbahnamt, Bundesamt für Heimatwesen, Schieds- 
gericht für Arbeiterversicherung, Syndikus beim Kreisausschuß, Ministe- 
rialämter und Richterämter mit Universitätsprofessuren oder mit Uni- 
versitätsrichteramt u. dgl. m. 
8 15. Die Rechtsstellung der Beamten im speziellen. 
Verschiedene Arten der Beamten sind zu unterscheiden: 
I. Militär= und Zivilbeamte. Bei letzteren sind mannigfache Ab- 
stufungen nach Art, Tätigkeit und Vorbildung zu machen. Zu den 
ersteren gehören die Intendanturbeamten, die Militärgeistlichen, Militär- 
justizbeamten usw. Diese Beamten sind auch Staatsbeamte. Zu diesen 
gehören aber auch alle Personen, welche dem berufsmäßigen Militär= 
dienste angehören (Offiziere, Unteroffiziere und die Mitglieder des 
Sanitätsoffizierkorps), nicht aber diejenigen anderen Militärpersonen, 
welche nur ihrer Militärpflicht genügen. Die Militärbeamten zählen, 
da sie in einem Militärverhältnis mit Militärrang stehen, zu den 
Militärpersonen. (Mil.-Ges. vom 2. Mai 1874 § 38 RGBl. S. 45.) 
II. Die Reichsbeamten im speziellen. Ihrer Erörterung soll ein 
besonderes Kapitel gewidmet werden. 
Zweiter Titel. 
Neichsbeamte (Reichsbeamtenrecht). 
8§ 16. Grundlagen des Reichsbeamtenrechts und Begriffs- 
feststellung. 
Die Stellung der Reichsbeamten ist durch das Reichsbeamtengesetz 
vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) geregelt. 
In Ergänzung zu dem vorerwähnten Gesetz sind noch Ausführungs- 
verordnungen 1) ergangen. 
Als Reichsbeamter gilt jeder Staatsbeamte, welcher von dem Kaiser 
oder im Namen und Auftrag desselben angestellt wurde (unmittelbarer 
Reichsbeamter). Daneben sind als mittelbare Reichsbeamte zu bezeichnen: 
a) diejenigen Landesbeamten, welche nach Vorschrift der Reichs- 
verfassung den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet 
sind (RBG#§ 1), wie die unteren Post= und Telegraphenbeamten (aus- 
genommen Bayern und Württemberg) und die Militärbeamten (aus- 
genommen Bayern), 
b) die durch besondere Gesetzesvorschrift (RBE. § 156 Bankgesetz 
§ 28) den Reichsbeamten gleichgestellten Reichstags= und Reichsbank- 
beamten. 
Zu den Reichsbeamten gehören die Gesandten, Konsuln, die Militär- 
beamten, die Reichsbankbeamten, die Post= und Telegraphenbeamten, 
die Beamten in Elsaß-Lothringen und den Schutzgebieten. Besonders 
privilegiert wegen der ihnen gewährleisteten größeren Unabhängigkeit 
1) Ausf.-Verordn. v. 23. Nov. 1874 (REB. 135); Verordn. v. 27. Dez. 1899 
(RGBlIl. 730) nebst Verordn. v. 14. Mai 1901, und in Anwendung auf Reichsbank- 
beamte Verordn. v. 19. Dez. 1875 (RGBl. 378), Landesbeamte in Elsaß-Lothringen, 
in den Schutzgebieten.
	        
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