Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

368 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
wenn er vom Rücktrittsrechte Gebrauch macht, dem Verleger zum Ersatz 
der gemachten Aufwendungen verpflichtet. Ein Rücktrittsrecht des 
Verfassers ist auch dann zulässig, wenn über das Vermögen des Ver- 
legers Konkurs eröffnet wird, und zur Zeit der Konkurseröffnung mit 
der Vervielfältigung des Werkes noch nicht begonnen war. Andernfalls 
kann im Falle der Konkurseröffnung über das Vermögen des Verlegers 
der Konkursverwalter gemäß § 17 RK. an Stelle des Verlegers den 
Vertrag erfüllen. Überträgt der Konkursverwalter demnächst die Rechte 
des Verlegers auf einen anderen, so tritt dieser an Stelle der Konkurs- 
masse in die sich aus dem Vertragsverhältnisse ergebenden Verpflichtungen 
ein. Erfüllt der Erwerber jedoch seine Verpflichtungen nicht, so haftet 
die Konkursmasse für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden, 
wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 
Wird das Konkursverfahren aufgehoben, so sind die aus dieser Haftung 
ich ergebenden Ansprüche des Verfassers gegen die Masse sicher zu 
tellen. 
Über die verzögerte Lieferung des Werkes in nicht vertragsmäßiger 
Beschaffenheit enthält das Gesetz folgende Bestimmungen: 
Bei nicht rechtzeitiger Ablieferung des Werkes, sei es ganz oder 
teilweise, kann der Verleger statt den Anspruch auf Erfüllung geltend 
zu machen, dem Verfasser eine angemessene Frist mit der Erklärung 
bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der 
Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist, sofern nicht rechtzeitige 
Ablieferung des Werkes erfolgt ist, ist der Verleger zum Rücktritt 
vom Vertrage berechtigt; der Anspruch auf Ablieferung des Werkes 
ist ausgeschlossen (§ 30). Vorstehendes greift auch dann Platz, wenn 
das Werk nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit ist. Beruht der 
Mangel auf einem von dem Verfasser zu vertretenden Umstande, so 
kann der Verleger statt des Rücktrittsrechts den Anspruch auf Schaden- 
ersatz wegen Nichterfüllung geltend machen (8 31). 
Die Vorschriften des § 30 (Rücktrittsrecht) finden zugunsten des 
Verfassers entsprechende Anwendung, wenn das Werk nicht vertrags- 
mäßig vervielfältigt oder verbreitet wird (§ 32). Soweit im vor- 
stehenden ein Rücktrittsrecht, sei es zugunsten des Verlegers, sei es 
zugunsten des Verfassers anerkannt ist, finden die für das vertrags- 
mäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 
BG#. entsprechende Anwendung. Erfolgt der Rücktritt wegen eines 
Umstandes, den der andere Teil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser 
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten 
Bereicherung (§ 37). 
Hinsichtlich der Beiträge, die für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder 
ein sonstiges periodisches Sammelwerk zur Veröffentlichung angenommen 
sind, sind zum Teil in den §§ 42—46 des Ges. besondere Bestimmungen 
getroffen. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, betreffend das Verlagerecht, ist 
in letzter Instanz das Reichsgericht zuständig (§ 49). 
 
	        
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