370 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist unzu-
lässig, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird, und zwar
selbst dann, wenn sie nur in einem Exemplare erfolgt. Zulässig ist
indes eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauche, wenn sie
nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen
(§ 15). Abgesehen hiervon führt das Gesetz noch eine Reihe von
einzelnen Fällen auf, in denen die Wiedergabe oder Vervielfältigung
zulässig ist (S8 16 ff.).
C. Dauer des Schutzes.
Der Schutz des Urheberrechts endigt, wenn seit dem Tode des
Urhebers 30 Jahre und außerdem seit der ersten Veröffentlichung
10 Jahre abgelaufen sind. Ist der wahre Name des Urhebers nicht
bei der ersten Veröffentlichung angegeben, so endigt der Schutz mit
dem Ablauf von 30 Jahren seit der Veröffentlichung. Wird der
wahre Name des Urhebers binnen 30 Jahren angegeben, oder von
dem Berechtigten zur Eintragung in die Eintragsrolle angemeldet,
oder wird das Werk erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht,
so gelten die allgemeinen Bestimmungen (88 29—31).
. Rechtsverletzungen (88 36—53).
Vorsätzliche wie fahrlässige Verletzungen des Urheberrechts ver-
pflichten zum Schadenersatz. Nur die vorsätzlichen, nicht auch die
fahrlässigen Verletzungen werden auf Antrag mit Geldstrafe und, falls
diese nicht beizutreiben ist, mit Gefängnisstrafe geahndet. Neben der
Strafe kann auf Verlangen des Berechtigten auf eine an diesen zu
erlegende, die Geltendmachung weiteren Anspruchs auf Schadenersatz
ausschließende Buße bis zum Betrage von 6000 M. erkannt werden.
Außerdem unterliegen die widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten
Exemplare und die hierzu nötigen Vorrichtungen der Vernichtung.
Für sämtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigenkammern be-
stehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und Staats-
anwaltschaften Gutachten abzugeben, und befugt sind, auf Anrufen der
Beteiligten über Schadenersatzansprüche sowie über die Vernichtung
von widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exemplaren und Vor-
richtungen als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden.
Näheres über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der
Sachverständigenkammern enthalten die Ausführungsvorschriften des Erl.
des Reichskanzlers vom 13. September 1901 (Zentralbl. S. 427, 428).
Danach sind für Werke der Literatur und für Werke der Tonkunst
gesonderte Kammern zu bilden. In keinem Bundesstaat soll von
solchen Kammern mehr als je eine bestehen. Jede Kammer besteht
aus 7 Mitgliedern und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern.
Die Sachverständigen werden von der Landeszentralbehörde ernannt
und nach erfolgter Ernennung gerichtlich beeidigt.
Den Urheberschutz genießen die Reichsangehörigen für alle ihre
Werke, gleichviel ob diese erschienen sind oder nicht, Ausländer nur
für im Inlande oder schon früher im Auslande erschienenen Werke.
Der bei Erscheinen des Werkes nicht genannte Urheber kann sein Recht
zur Eintragung in eine vom Stadtrat zu Leipzig zu führende Rolle