372 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
bestellte Reichsbehörde. Von dieser behördlichen Beaufsichtigung sind
bis auf weiteres insbesondere die Unternehmungen ausgeschlossen, welche
die Versicherung gegen Kursverluste oder die Transportversicherung
oder ausschließlich die Rückversicherung zum Gegenstande haben.
Zulassung zum Geschäftsbetriebe. Versicherungsunternehmungen be-
dürfen zum Geschäftsbetriebe der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
(§ 4). Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt unabhängig von dem
Nachweis des Bedürfnisses (§ 5). Sie darf jedoch Personenvereinigungen,
welche die Versicherung ihrer Mitglieder nach dem Grundsatz der
Gegenseitigkeit betreiben wollen, nur erteilt werden, wenn diese Ver-
einigungen nach Maßgabe des Gesetzes in der Form der Versicherungs-
vereine auf Gegenseitigkeit errichtet werden. Zum Betriebe der ver-
schiedenen Arten der Lebensversicherung, sowie zum Betriebe der Unfall-,
Haftpflicht-, Feuer= und Hagelversicherung darf die Erlaubnis außer
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nur an Aktiengesellschaften
erteilt werden (§ 6).
Besonders geregelt sind die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Es ist dies eine der Aktiengesellschaft nachgebildete Form, für welche die
in betreff der Kaufleute im 1. und 3. Buch des HGB. gegebenen
Vorschriften Anwendung finden, soweit das Gesetz nicht ein anderes
bestimmt (§ 16). Die Satzung des Vereins bedarf der gerichtlichen
oder notariellen Beurkundung. Die Satzung hat den Namen (die
Firma) und Sitz des Vereins zu bestimmen. Für alle Verbindlich-
keiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsver-
mögen (8§ 17—19). Die Satzung kann einen Höchstbetrag festsetzen,
auf welchen die Pflicht zur Zahlung von Nachschüssen oder Umlagen
beschränkt ist. Dabei ist jedoch eine Beschränkung, nach welcher die
Ausschreibung nur zu dem Zwecke der Deckung von Versicherungs-
ansprüchen der Mitglieder stattfinden darf, unzulässig (§ 24). Gegen
die Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied
eine Aufrechnung nicht geltend machen (§ 26). Der Verein ist bei
dem Gerichte, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat, zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden (§ 30). Die Satzung hat insbesondere
Bestimmung über Bildung eines Vorstandes, eines Aufsichtsrates und
eines obersten Organs (Versammlung von Mitgliedern oder deren
Vertreter) zu treffen. Auf die 3 Organe des Vereins finden die im
HGB. hinsichtlich des Vorstandes, des Aufsichtsrats und der General-
versammlung der Aktionäre einer Aktiengesellschaft gegebenen Vor-
schriften mit einigen Abweichungen Anwendung (88 34 ff.). Besondere
Vorschriften sind getroffen über die Prämienreserve bei der Lebens-
versicherung (8§§ 56— 63). Zwecks Beaufsichtigung der Versicherungs-
unternehmungen sind den Aufsichtsbehörden umfassende Befugnisse ein-
geräumt (§§ 64—84). Der Ausfsichtsbehörde liegt es ob, den ganzen
Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmungen, insbesondere die
Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und die Einhaltung des
Geschäftsplans, zu überwachen. Handelt eine Unternehmung den
ihr nach Maßgabe der Gesetze oder des genehmigten Geschäfts-
plans obliegenden Pflichten zuwider, oder ergeben sich bei Prüfung