376 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Schlachthäuser noch ergangen Ges. vom 18. März 1868 (Ges S. S. 277),
9. März 1881 (Ges S. S. 273) und 19. Juli 1893 (Ges S. S. 152).
c) Verwaltung des Gesundheitswesens.
Als oberste technische Aufsichtsbehörde fungiert das Kaiserl. Ge-
sundheitsamt in Berlin, welches dem Reichsamt des Innern unterstellt
ist. An der Spitze steht ein Präsident, unter diesem zwei Direktoren
und außerdem hat das Amt eine Reihe von ständigen Mitgliedern
(Kaiserl. Regierungsräten). In Verbindung mit dem Anmt steht der
Reichsgesundheitsrat (gebildet auf Grund des § 46 d. Seuchenges.
vom 30. Juni 1900).
§ 124. II. Die VBeterinärpolizei.)
Die diesbezügliche Reichsgesetzgebung bekämpft die Viehseuchengefahr.
Gegen Viehseuchen im allgemeinen richtet sich das Gesetz über die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880
(RGl. S. 153), ergänzt durch Ges. vom 1. Mai 1894 (RGBl. S. 405),
in neuer Fassung bekannt gemacht Rl. S.409; dazu preuß. Ausf.Ges.
vom 12. März 1881, GS. S. 128 u. 178 und vom 18. Juni 1894,
GS. S. 115. Bezüglich des kranken oder krankheitsverdächtigen
Viehes ist eine ausgedehnte Anzeigepflicht eingeführt. Es findet nach
Anzeige eine amtliche Beobachtung, Absperrung eventl. Tötung der
Tiere statt. Auch die mit dem kranken Tier in Berührung gekommenen
Gegenstände müssen desinfiziert und können vernichtet werden. Der
durch Tötung und Vernichtung entstandene Schaden wird vom Reiche
nach dem gemeinen Werte ersetzt. Besondere Gesetze sind noch erlassen
über Maßregeln wider die Rinderpest vom 7. April 1869 (BEl.
S. 105) und Instrukt. vom 26. Mai 1869 (BEBl. S. 148) und
9. Juni 1873 (ReBl. S. 147), über Zuwiderhandlungen gegen die
zur Abwehr der Rinderpest ergangenen Vieheinfuhrverbote vom
21. Mai 1878 (Röl. S. 95), über Beseitigung vom Ansteckungs-
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1876
(REl. S. 163) mit jetzt ergangenen Ausf. Best. vom 16. Juli 1904
(Rl. S. 311), bezügl. lebenden Geflügels vom 6. Juli 1904
(Rl. S. 253).
Die Ausführung der Seuchengesetze ist unter Beaufsichtigung des
Reichs der Landesgesetzgebung überlassen.
Siebzehnter Titel.
Die Presse und das Vereinswesen.
8 125. Die Presse (das Reichspreßgesetz).)
Diese Materie hat das Reich einheitlich geregelt gemäß Art. 4 Nr. 16
NV. durch das R. über die Presse vom 7. Mai 1874 (ReBl. S. 65).
Die Geltung dieses Gesetzes ist durch Gesetz vom 22. März 1891
(Röl. S. 21) auf Helgoland ausgedehnt.
1) Literatur: Nohrscheidt, Viehseuchengesetze. Berlin 1895. v
:) Literatur: Kommentare von v. Schwarze-Appelius. 4. Aufl. Berlin 1903.
Delius. Hannover 1895. Reichspreßrecht von Klöppel. Leipzig 1894.