§ 17. Anfstellung. 27
sind die richterlichen Beamten des Reichs, hierhin gehören die Mit-
glieder des Reichsgerichts, des Bundesamts für Heimatwesen, die Räte
der Militärgerichte; in gleicher Weise nehmen eine besondere Stellung.
ein die Mitglieder des Rechnungshofs des Deutschen Reichs.
8§ 17. Austellung.
Die rechtliche Natur der Anstellung der Reichsbeamten (wie der
Staatsbeamten überhaupt) beruht nicht auf einem einseitigen Staats-
akte, sondern hat ihre Grundlage in einem zweiseitigen Vertrage
des öffentlichen Rechts zwischen der Staatsgewalt und dem Be-
amten. Zur Form des Abschlusses dieses Vertrages bedarf es nur
einer Beurkundung von seiten des einen Teil seiner Gewalt delegierenden
Staates behufs Legitimation des Beamten. Inhaltlich richtet sich der
Vertrag auf freie Übernahme einer Staatsdienerpflicht auf seiten
des Beamten, während der Staat Gegenverpflichtungen, wie Gehalt,
Versorgung r2c. übernimmt (vgl. Laband § 45, 1, Rehm in Hirths
Annal. 1885, S. 65; Reincke, D. Verfassung des deutsch. R. Zu
Art. 18 RV. S. 165 und die dort zitierte Judikatur des Reichsgerichts).
Die Anstellung der Reichsbeamten erfolgt durch den Kaiser (Art.
18 RV.). Ein Vorschlagsrecht des Bundesrats ist jedoch bei gewissen
Kategorien von Reichsbeamten vorgesehen, z. B. bei den Mitgliedern
des Reichsgerichts, einschließlich der Reichsanwälte (GVG. §§ 127
u. 150), des Bundesamts für Heimatwesen (Ges. vom 6. Juni 1870
§ 42), des Reichsbankdirektoriums (Ges. vom 14. Mai 1875, RG#Bl.
S. 177 827), des Patentamts (Ges. vom 7. April 1891 RGBl. S. 79
§ 13) und des Reichsversicherungsamts (Unfallvers.-Ges. § 87 Abs. 3).
Eine Begutachtung des betreffenden Bundesratsausschusses ist erforderlich
bei Anstellung der Reichsbevollmächtigten im Zoll= und Steuerwesen
(Art. 36 RV.) und der Konsuln (Art. 56). Die Ernennung gebührt
dem Bundesrat bezüglich der Mitglieder des Rechnungshofes (Ges. vom
4. Juli 1868 RGBl. S. 433 § 2), der Disziplinarbehörden RBG. § 93,
des Reichsbankkuratoriums Ges. vom 14. März 1875 § 25 und des
Reichsinvalidenfonds Ges. vom 22. Mai 1873 (ReBl. S. 117) F 11.
Die Reichstagsbeamten ernennt der Reichstagspräsident (RBG. § 156).
662% Anstellung erfolgt auf Widerruf oder auf Lebenszeit (RBG.
2 u. 32).
Der Anzustellende muß abgesehen von dem Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte (StGB. § 34 Abs. 3) die für das betreffende Amt er-
forderliche Befähigung besitzen, die nach den einzelnen Dienstzweigen
verschieden bestimmt ist, so für die Mitglieder des Reichsgerichts
(GVG. 8 1271), des Reichsversicherungsamts (Vu G. §8 87, 90).
Jeder Reichsbeamte erhält bei seiner Anstellung eine Anstellungs-
urkunde. Diese wird im Namen des Kaisers von dem Reichskanzler
und der durch denselben ermächtigten Behörde (z. B. des Staats-
sekretärs des Reichsamts des Innern) erteilt. Eine keiserliche Be-
stallung erhalten nur die Mitglieder der höheren Reichsbehörden, ge-
wisse hohe Reichsbeamte, wie Botschafter, Gesandte, Ministerpräsidenten
und Geschäftsträger, die Konsuln (RBG. 8 4 und Verordn. vom 23. Nov.