Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 128. Der Vogelschutz. 383 
Die privatrechtlichen Bestimmungen über das Wasserrecht sind dem 
Landesrecht, vorbehalten, dessen fortdauernde Geltung nach Art. 65 
EG. zum BGB. aufrecht erhalten ist. 
Die privatrechtlichen Verhältnisse der Seeschiffahrt sind reichsgesetz- 
lich geregelt in dem jetzt geltenden Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 
1897 (REl. S. 219) in Buch IV (§§ 474—905) über das Seerecht. 
Ergänzend treten hinzu die Bestimmungen der Seemannsordnung 
in der jetzt gültigen Fassung vom 2. Juni 1902 (REl. S. 175). 
lber die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt ist das 
RGes. vom 15. Juni 1895 (RGl. S. 301), in neuer Fassung 
(laut Art. 13 EG. zum HGB.) am 20. Mai 1898 (RGBl. S. 868) 
bekannt gemacht, über die Flößerei das RGes. vom 15. Juni 1895 
(ReBl. S. 341) ergangen. 
Für die Abgaben von der Flößerei ist maßgebend das RGes. vom 
1. Juni 1870 (Rl. S. 312). 
Neunzehnter Titel. 
8§8 128. Der Vogelschutz. 
Zum Schutze nützlicher Vögel sind auf Grund des Gesetzes vom 22. 
März 1888 (RGBl. S. 111) nebst MV. vom 28. November 1888 
(Ml. S. 218) reichsgesetzliche Bestimmungen ergangen, welche sich 
jedoch nicht beziehen auf das im Privateigentum befindliche Feder- 
vieh, auf die jagdbaren Vögel und nachstehende Vogelarten: 1. Tag- 
raubvögel mit Ausnahme der Turmfalken, 2. Uhus, 3. Würger (Neun- 
töter), 4. Kreuzschnäbel, 5. Sperlinge (Haus= und Feldsperlinge), 
6. Kernbeißer, 7. Rabenartige Vögel (Kolkraben, Rabenkrähen, Nebel- 
krähen, Saatkrähen, Dohlen, Elstern, Eichelheher, Nuß- oder Tannen- 
heher), 8. Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben), 
9. Wasserhühner (Rohr= und Bleßhühner), 10. Reiher (eigentliche 
Reiher, Nachtreiher und Rohrdommeln), 11. Säger (Sägetaucher, 
Tauchergänse), 12. alle nicht im Binnenlande brütende Möven, 
13. Kormorane, 14. Taucher (Eistaucher und Haubentaucher). Auch 
bleibt der übliche Krammetsvögelfang in der Zeit vom 21. September 
bis 31. Dezember gestattet und dabei das zufällige Mitfangen 
geschützter Vögel straflos. Im übrigen ist das Zerstören von 
Nestern, das Zerstören und Ausnehmen von Eiern, das Aus- 
nehmen und Töten von Jungen, das Feilbieten und der Verkauf 
der gegen dieses Verbot erlangten Nester, Eier und Jungen unter- 
sagt. „Dagegen ist es dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten 
und deren Beauftragten gestattet, Nester, welche sich an oder in Ge- 
bäuden oder in Hofräumen befinden, zu beseitigen. Auch findet 
das Verbot, soweit nicht landesgesetzliche oder landespolizeiliche Vor- 
schriften entgegenstehen, keine Anwendung auf das Einsammeln, Feil- 
bieten und den Verkauf der Eier von Strandvögeln, Seeschwalben, 
Möven und Kiebitzen. Verboten ist ferner das Fangen und die Er- 
legung von Vögeln zur Nachtzeit (eine Stunde nach Sonnenuntergang 
bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) mittelst Leimes, Schlingen,
	        
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