Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

384 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Netzen oder Waffen, jede Art des Fangens, solange der Boden mit 
Schnee bedeckt ist, das Fangen von Vögeln mit Anwendung von 
Körnern oder anderen Futterstoffen, denen betäubende oder giftige 
Bestandteile beigemischt sind, oder unter Anwendung geblendeter Lock- 
vögel, das Fangen von Vögeln mittelst Fallkäfigen und Fallkästen, 
Reusen, großen Schlag= und Zugnetzen, sowie mittelst beweglicher und 
tragbarer, auf dem Boden oder quer über das Feld, das Niederholz, 
das Rohr oder den Weg gespannter Netze. In der Zeit vom 1. März 
bis 15. September ist das Fangen und die Erlegung von Vögeln 
sowie das Feilbieten und der Verkauf toter Vögel überhaupt untersagt. 
Vögel, welche dem jagdbaren Feder= und Haarwilde und dessen Brut 
und Jungen, oder Fischen und deren Brut nachstellen, dürfen nach 
Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen von den Jagd= oder 
Fischereiberechtigten und deren Beauftragten getötet werden. Wenn 
Vögel in den Weinbergen, Gärten, bestellten Feldern, Baumpflanzungen, 
Saatkämpen und Schonungen Schaden anrichten, kann das Töten 
solcher Vögel innerhalb der betroffenen Ortlichkeiten zu jeder Zeit ge- 
stattet werden. Unzulässig ist aber der Verkauf und das Feilbieten 
der auf Grund solcher Erlaubnis erlegten Vögel. Auch können in 
einzelnen Fällen Ausnahmen von vorstehenden Schutzvorschriften zu 
wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, sowie zum Fangen von Stuben- 
vögeln bewilligt werden. Zuständig ist der Landrat (VMl. 88 
S. 218). — Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 M. 
oder mit Haft bestraft. Der gleichen Strafe unterliegt, wer es unter- 
läßt, Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, 
welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossen= 
schaft gehören, von der Übertretung der bezüglichen Vorschriften ab- 
zuhalten. Neben der Geld= oder Haftstrafe kann auf die Einziehung 
der verbotswidrig in Besitz genommenen, feilgebotenen oder verkauften 
Vögel, Nester, Eier sowie der Werkzeuge erkannt werden, welche zum 
Fangen oder Töten der Vögel, zum Zerstören oder Ausheben der 
Nester, Brutstätten oder Eier gebraucht oder bestimmt waren, ohne 
Unterschied, ob die einzuziehenden Gegenstände dem Verurteilten ge- 
hören oder nicht. 
Als reichsgesetzliche Schutzbestimmung ist ferner zu erwähnen der dem 
jagdbaren Federwild gewährte Schutz auf Grund des § 36811 St GB. 
Endlich ist noch von Wichtigkeit das Ubereinkommen zwischen Deutsch- 
land, Osterreich-Ungarn, Schweiz, Belgien, Luxemburg, Frankreich, 
Spanien, Portugal, Griechenland und Schweden vom 19. März 1902, 
welches dieselben Grundsätze, wie das Vogelschutzgesetz, für die auf- 
geführten Vertragsstaaten für verbindlich erklärt, auch noch ein Verbot 
der Ein= und Durchfuhr und der Beförderung nützlicher Vögel in der 
Zeit vom 1. März bis 15. September enthält.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.