Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

28 1. Buch. 3. Abschnitt. Die Organe d. Reichs= u. Staatsverwaltung. 
1874) und die höchsten Beamten der Schutzgebiete (Verordn. vom 3. Aug. 
1888 und 22. April 1894). 
Vor dem Dienstantritte hat zur Sicherung für Erfüllung der Amts- 
pflichten jeder Reichsbeamte einen Diensteid 1) zu leisten. Zur Leistung 
einer Kaution ist er nur dann verbunden, wenn ihm die Verwaltung 
einer Reichskasse oder eines Reichsmagazines oder die Annahme, die 
Aufbewahrung oder der Transport dem Reiche gehöriger oder ihm 
anvertrauter Gelder oder geldwerter Gegenstände obliegt (Ges. vom 
2. Juni 1869 und 22. März 1893). 
8 18. Rechte der Reichsbeamten. 
Diese sind: 
a) Ehrenrechte, Titel, Uniform, Rang, wie sie durch kaiserliche Ver- 
ordnung festgestellt werden ?) und besonderer strafrechtlicher Schutz 5). 
b) Vermögensrechtliche Ansprüche, welche als privatrechtliche im 
Rechtswege verfolgt werden können (RBBG. 8§ 149, 150, 153 und 155) 
und der Beschlagnahme, Verpfändung und Übertragung, mehrfachen 
Einschränkungen (NBG. § 6, 8PO. S§S 811 Ziff. 7, 8, 850 Abs. 1 
Ziff. 6—8, Abs. 2, 4, 5 nebst §§ 832, 833; St PO. 8§ 495) 
unterliegen, im bürgerlichen Recht und im Steuerwesen privilegiert 
sind und zwar: 
a)Auf Gehalt, monatlich oder vierteljährlich im voraus zahlbar 
(RBG. §8 4—6 nebst Bek. 20. Mai 1885). (Der Anspruch auf 
Gehalt stellt sich rechtlich als eine Unterhaltsrente dar. Vgl. Gruchot 
Bd. 34 S. 920). 
8) Daneben als Bestandteil des Gehalts Wohnungsgeldzuschuß, der 
nach der Zugehörigkeit des Dienstortes zu einer der Militärservisklassen 
abgestuft ist (Ges. vom 30. Juni 1873 RGBl. S. 166) und unter Um- 
ständen auch Dienstwohnungen (RBG. 8§ 9, 42, AE. vom 16. Febr. 
1903 ZB. 63). 
y) Bei Dienstreisen auf Tagegelder und Reisekosten und bei Ver- 
setzungen auf Umzugskosten.“) 
1) NBG. | 3; Formel: Verordn. v. 29. Juni 1871 (RGBl. S. 303). 
1) NB . § 17. Die Ehrenrechte sind gegen Mißbrauch geschützt StGB. § 360" 
und fallen fort mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte § 33 und Dienstentlassung 
im Disziplinarwege NB. 8§ 757, verb. § 100. 
— Rangklassen und Uniformen entsprechen den preußischen. Insbesondere ist 
beigelegt der Rang der 3. Klasse den Oberpostdirektoren AE. 22. Feb. 82 (RGB. 
S. 42), der 4. Klasse den Oberpost= und Posträten AE. 1. April 71 (RGB. S. 103), 
der 5. Klasse den Post= und Telegraphendirektoren und Inspektoren AE. 3. April 
und 4. Sept. 50 (G. S. 300 und 399) und 17 Juli 76 (Rön. S. 186); der 
Rang der 3. Klasse der Subalternbeamten den Postmeistern AE. 4. Sept. 50 (GS. 
S. 8 und der der 4. Klasse den Telegraphensekretären AE. 12. Febr. 56 (GS. 
S. 120). 
2) StGB. 8 118, 114 und 196. Die Amtsehrenbeleidigung bildet im StGB. 
kein selbständiges Vergehen mehr. 
4) RBG. 8 18, V. 25 Juni 01 (KGB. S. 241); Anwendung auf Militär- 
und Marinebeamte Vf. 20. Mai 80 (REB. S. 113), erg. 24. Mai 81 (das. 101), 
22. Juni 84 (das. 65), 27. Juli 86 (das. 235) und des R.-Amts des Innern 
V. 10. Juli 01 (das. 269), der Betriebsverw. der R.-Eisenbahnen desgl. (das. 271)
	        
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