30 1. Buch. 3. Abschnitt. Die Organe d. Reichs= u. Staatsverwaltung.
betr. Kasse und Verwaltung beaufsichtigende Behörde verpflichtet, den
Fehlbetrag sofort festzustellen, auch den schuldigen Beamten zu er-
mitten 8 134, 135).
Über den Betrag "C Defekts, die Person des zum Ersatze ver-
pflichteten Beamten und den Grund seiner Verpflichtung ist von der
unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde ein motivierter Beschluß
sog. Defektenbeschluß abzufassen (§ 137). Von dem Beschlusse ist
der obersten Reichsbehörde unverzüglich Kenntnis zu geben. Hat die
Behörde die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde, so ist der Be-
schluß nach Maßgabe der 88§ 143 und 144 vollstreckkar. In allen
anderen Fällen unterliegt der Beschluß der Prüfung der vorgesetzten
höheren Reichsbehörde und wird erst nach deren Genehmigung voll-
streckbar (6 139).
Die Verwaltungsbehörde ersucht die zuständigen Gerichte, Voll-
streckungsbeamten oder Hypothekenbehörden um Vollziehung bes Be-
schlusses. Diese sind, ohne auf eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit
des Beschlusses einzugehen, verpflichtet, wenn sonst kein Anstand ob-
waltet, schleunig, ohne vorgängiges Zahlungsmandat, die Zwangs-
vollstreckung auszuführen, die Beschlagnahme der zur Deckung des
Defekts erforderlichen Vermögensstücke zu verfügen und die in Antrag
Lgebrachten Eintragungen im Hypothekenbuche zu veranlassen (§ 143).
Gegen den Beschluß, wodurch ein Beamter zur Erstattung eines Defekts
für verpflichtet erklärt wird, steht demselben sowohl hinsichtlich des Be-
trages, als hinsichtlich der Ersatzverbindlichkeit außer der Beschwerde
im Instanzenzuge der Rechtsweg zu (§ 144 Abs. 1).
Die Frist zur Beschreitung des Rechtsweges beträgt ein Jahr, ist
eine Ausschlußfrist und beginnt mit dem Tage der dem Beamten ge-
schehenen Bekanntmachung des vollstreckbaren Beschlusses, oder wenn
der Beamte an seinem Wohnorte nicht zu treffen ist, mit dem Tage
des abgefaßten Beschlusses (§ 144 Abs. 2).
In der wegen des Defekts etwa einteelsitten Untersuchung bleiben
dem Beamten, insofern es auf die Bestrafung ankommt, seine Einreden
gegen den gefaßten Beschluß auch nach Ablauf des Jahres, wenngleich
sie im Zivilprozeß nicht mehr geltend gemacht werden können, vor-
behalten (§ 144 Abs. 6).
Das Gericht hat auf Antrag des Beamten darüber Beschluß zu
fassen, ob die Zwangsvollstreckung fortzusetzen oder einstweilen ein-
zustellen sei. Die einstweilige Einstellung erfolgt, wenn der Beamte
glaubhaft macht, daß die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung für ihn
einen schwer ersetzlichen Nachteil zur Folge haben würde. Das Ge-
richt ist jedoch verpflichtet, falls es die Einstellung der
Zwangsvollstreckung verordnet, an Stelle derselben auf
Antrag der verklagten Reichsbehörde die erforderlichen
Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes des Defektes
herbeizuführen (8 145).
Wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß ein Be-
amter, gegen welchen die Zwangsvollstreckung zulässig ist (§ 141), sich
auuf flüchtigen Fuß setzen oder sein Vermögen der Verwendung zum