Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 20. Pflichten der Reichsbeamten 2c. 31 
Ersatz des Defekts entziehen werde, so kann die unmittelbar vor- 
gesetzte Dienstbehörde, auch wenn sie nicht die Eigenschaft einer 
höheren Reichsbehörde hat, oder der unmittelbar vorgesetzte Beamte 
das abzugsfähige Gehalt (§ 19 Nr. 1) und nötigenfalls das übrige 
bewegliche Vermögen des im Eingange bezeichneten Beamten vorläufig 
in Beschlag nehmen. 
Der vorgesetzten höheren Reichsbehörde ist ungesäumt Anzeige da- 
von zu machen und deren Genehmigung einzuholen (8§ 146 Abs. 1 
und Abs. 2). Ist von den vorgesetzten Behörden oder Beamten ge- 
mäß § 146 eine Beschlagnahme erfolgt, so hat das Gericht, in dessen 
Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, auf Antrag des von der- 
selben betroffenen Beamten anzuordnen, daß binnen einer zu be- 
stimmenden Frist der in den §§ 137 und 140 vorgesehene Beschluß 
beizubringen sei. 
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf weiteren 
Antrag des Beamten die Beschlagnahme sofort aufzuheben; andern- 
falls kommen die Bestimmungen des § 144 zur Anwendung (§ 147 
Abs. 1 und Abs. 2). 
Für das Defektenverfahren im Verwaltungswege werden Gebühren 
und Stempel nicht berechnet (8 148). 
820. Pflichten der Reichsbeamten. Rechtliche Bedentung 
der Gehorsams= und Treunuepflicht. 
Wie alle Staatsbeamten sind auch die Reichsbeamten verpflichtet: 
à) zur gewissenhaften und gesetzmäßigen Amtsführung 
und zu einem achtungswürdigen Verhalten in und außer dem 
Amte. (RBG. 88 10, 13.) Daher bedürfen sie auch Urlaub zum 
zeitweisen Fernbleiben vom Amte (RBG. 8 14 u. Verordn. vom 2. 
Nov. 1874);1) 
b) zur Treue und Amtsverschwiegenheit, auch nach Aus- 
scheiden aus dem Amte (RBG. 8§ 11); 
c) zum Gehorsam gegen die Vorgesetzten, jedoch unter 
Wahrung der Verpflichtung zu a. 
Zur Annahme von Titeln, Orden, Geschenken und Nebenämtern, 
zum Gewerbebetriebe und zum Eintritt in den Vorstand, den Ver- 
waltungs= oder Aufsichtsrat einer Erwerbsgesellschaft ist eine besondere 
Erlaubnis erforderlich. Diese ist jederzeit widerruflich und überhaupt 
nur zulässig, wenn die Stelle nicht mit fortlaufender Vergütung ver- 
bunden ist (RBG. §8 15, 16 u. StGB. § 331). Eine Ausnahme 
besteht zugunsten der inaktiven Beamten und der Wahlkonsuln (RBG. 
§ 17, ogl. RSt G. §§ 40 ff., Bankges. 8 28). 
Nichtrichterliche Beamte können im Interesse des Dienstes unfrei- 
willig pensioniert oder einstweilen in den Ruhestand versetzt oder bei 
Nichterfüllung der Amtspflichten disziplinarisch bestraft werden. 
1) Zum Eintritt in den Reichstag bedarf es keines Urlaubs NV. 11 Art 21. 
Ein Gehaltsabzug findet nicht statt; die Stellvertretungskosten trägt das Reich. 
66. 15 Abf. 2.
	        
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