34 1. Buch. 3. Abschnitt. Die Organe d. Reichs= u. Staatsverwaltung.
Behandlung maßgebend ist. Eine Verallgemeinerung dieser Vorschrift
auf alle Reichsbeamte ist unstatthaft (Laband, a. a. O. S. 433).
Die Verletzung der Gehorsamspflicht kann kriminelle und dis-
ziplinarische Folgen haben, auch zivilrechtlich zum Ersatz des dadurch
verursachten Schadens verbinden. Mit Strafe bedroht ist sie nach
§ 353 des Reichsstrafgesetzbuchs bei Beamten des Auswärtigen Amtes,
bei den Personen des Soldatenstandes nach den 88 89 fl., 139 ff. des
Militärstrafgesetzbuches und bei Militärbeamten, die sich im Felde be-
finden, nach § 153 l. c. Der Vorgesetzte darf auch seinerseits die
Gehorsamspflicht des ihm untergebenen Beamten nicht mißbrauchen
(§ 357 St B. und §§ 114 ff. des Militärstrafgesetzb.). Der Un-
gehorsam im Dienst zieht disziplinarische Strafen nach sich, soweit der
Beamte verpflichtet ist, den Befehlen und Anordnungen seiner Vor-
gesetzten nachzukommen. Insoweit ist er auch bei Befolgung höherer
Aufträge gegen die Schadenersatzpflicht gedeckt, im übrigen macht er
sich auch zivilrechtlich (RB#G. S§ 154, 79) verantwortlich, wenn er den
Befehl nicht auszuführen braucht. Gesetzwidrigkeiten muß er stets
vertreten.
Mit der Pflicht des Beamten zum Gehorsam wird meistens die
einer besonderen Treue gegen den Landesherrn und die Staatsregierung
zusammengestellt. Es mag dahingestellt bleiben, ob man diese Pflicht
der Treue als eine Rechtspflicht ansieht, oder ob sie nur einen ethischen
Charakter hat (Laband a. a. O. Bd. 1 S. 419, Meyer a. a. O.
S. 463, Rönne, preuß. Staatsr. a. a. O. S. 473); jedenfalls darf
die Pflicht zur Treue und zum Gehorsam nicht soweit ausgedehnt
werden, den Beamten bei Ausübung seiner politischen Rechte, ins-
besondere des verfassungsmäßigen Wahlrechts durch direkte Anweisungen
zu beeinflussen und ihm den wahren Ausdruck seiner individuellen
Überzeugung unmöglich zu machen. Eine besondere Stellung nehmen
hierbei in Preußen die sogenannten politischen Beamten ein, welche
berufen sind, die Politik der jeweiligen Regierung zu unterstützen und
zu fördern. Sie haben vorzugsweise den Anweisungen von oben her
Folge zu leisten.
21. Haftung der Beamten für Verletzung der
9 8 Amtspflicht.) anus
Hat ein Reichs= oder Staatsbeamter durch seine Amtshandlung vor-
sätzlich oder fahrlässig das Recht eines anderen widerrechtlich verletzt
oder gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstoßen,
so ist er schon nach den Grundsätzen über unerlaubte Handlungen dem
dritten haftbar. Es genügen die Vorschriften des § 823 Abs. 1 u.
Abs. 2 BGB., um einen Ersatzanspruch des geschädigten dritten
gegen den Beamten zu begründen.
Um klar zu stellen, inwieweit den Beamten auch dann eine Ersatz-
pflicht trifft, wenn der Schaden durch Verstoß gegen eine Dienst-
1) Obige Ausführungen gelten nicht nur für die Reichsbeamten, sondern in
gleicher Weise auch für die Staatsbeamten (unmittelbare, mittelbare), auch Kommunal-
beamte.