§ 22. Strafverfahren. Disziplinarverfahren. 41
Bd. 53 S. 276), so z. B. dem preuß. Oberförster (RG. Urt. vom
10. Okt. 1904 JW. (1904) 548). Muß demnach der Vertreter des
Staats Willensorgan desselben sein, so genügt dies allein für die Ver-
tretereigenschaft noch nicht, es muß noch ferner die ordnungsmäßige
Berufung bezw. Bestellung als Vertreter hinzukommen.
„Das rechtliche Merkmal, daß die „verfassungsmäßig berufenen
Vertreter“ von den sonstigen Angestellten unterscheidet, für welche der
Staat nicht nach Maßgabe des § 31, sondern nur nach 8§ 831 haftet,
ist ihre Berufung zur Tätigkeit innerhalb eines Geschäftsbereiches durch
die ihre Verwaltungsorganisation regelnden Bestimmungen. Diejenigen
Beamten und Angestellten dagegen, die nicht durch die organisatorischen
Verwaltungsbestimmungen zu ihrer Tätigkeit berufen sind, sondern
ihren dienstlichen Auftrag wiederum auf diese berufenen Personen
zurückführen, sind nicht Vertreter des Staates nach § 31; sie sind zu
Verrichtungen im Sinne des § 831 bestellt, mögen diese Veriichtungen
im übrigen mehr oder weniger oder gar nicht selbständig sein, mögen
sie den Charakter rechtsgeschäftlicher Vertretung tragen oder nicht, und
mögen sie aus einzelnen oder einer Mehrheit von Verrichtungen,
zeitlich vorübergehenden oder dauernden, bestehen. )
Kommt ein Verschulden des Beamten als Vertreter des Fiskus bei
Erfüllung einer Verbindlichkeit des letzteren in Frage, so regelt sich
die Haftung des Fiskus nach § 278 BGB.
Für die Haftung des Reichsbeamten bezw. des Reichsfiskus
ist maßgebend das an dem amtlichen Wohnsitze des Beamten für die
Staatsbeamten geltende Landesrecht (§ 19 des Reichsbeamtengesetzes).
Der Reichsfiskus ist dem betteffenden Landesfiskus gleichgestellt (RG.
in Jur. Wochenschr. 1903 S. 65).
8 22. Strafverfahren. Disziplinarverfahren.
Hat der Beamte eine strafbare Handlung im Amte begangen, so
unterliegt er neben der disziplinaren Ahndung den allgemeinen Straf-
gesetzen. Einzelne Handlungen werden härter bestraft, wenn sie von
Beamten begangen werden (uneigentliche Amtsdelikte) vgl. §§ 128,
129, 1557, 1742 u. StG#B., andere sind überhaupt nur in diesem
Falle strafbar (eigentliche Amtsdelikte)) §§ 331—359 St#B.
Die Disziplinarstrafe, welche neben der kriminellen Strafe besteht,
kann sein?)
a) Ordnungsstrafe (Warnung, Verweis, Geldstrafe);
b) Entfernung aus dem Anmte, nämlich:
a) Strafversetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, aber
geringerem Gehalt oder gleichem Gehalt unter Auferlegung einer
Geldstrafe;
5 Dienstentlassung, verbunden mit Verlust des Titels und
Pensionsanspruchs, bei mildernden Umständen unter Gewährung eines
Teiles des Pensionsanspruchs.
1) NG. Bd. 53 S. 279, 280.
:) Vxg. 8§ 72—138 NBG.