Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

44 1. Buch. 3. Abschnitt. Die Organe d. Reichs= u. Staatsverwaltung. 
u. GVG. § 6). Die Entlassung erfolgt durch diejenige Behörde, 
durch welche die Anstellung geschehen ist. 
7) infolge strafgerichtlicher Verurteilung (RStGB. S§ 31, 33, 
34, 36, RGVG. 8 128, Ges. vom 6. Juni 1870 F 43); 
) als Disziplinarstrafe (R. 8 75). 
Die im vorstehenden wiedergegebenen Vorschriften über die Ver- 
setzung in ein anderes Amt, über die einstweilige und über die zwangs- 
weise Versetzung in den Ruhestand, über die Disziplinarbestrafung 
und vorläufige Dienstenthebung finden auf die Mitglieder des Reichs- 
gerichts, des Bundesamts für Heimatwesen, des Rechnungshofs des 
Deutschen Reichs und auf richterliche Militärjustizbeamte keine An- 
wendung (RBG. 8 158). 
Das Disziplinarverfahren und die Versetzung in den Ruhestand ist 
besonders geregelt für die Mitglieder des Reichsgerichts in den 
§§ 128—131 des deutschen Gerichtsverfassungsges. vom 27. Januar 
1877 RGBl. 77, für die richterlichen Militärjustizbeamten durch 
Reichsges. vom 1. Dez. 1898 RGl. S. 1297. Ebenso wie das 
Reichsgericht sind auch das Bundesamt für Heimatwesen und der 
Rechnungshof des Deutschen Reichs selber Disziplinarbehörde für ihre 
Mitglieder.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.