Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 25. Der Deutsche Bund 1806 (1815) —1866. 47 
Ende 64 Stimmen. Die Beschlüsse des Plenum sollen in der Regel 
mit Zweidrittel-Majorität gefaßt werden; die Praxis verlangt jedoch 
für fast alle Fälle — ausgenommen sind Kriegserklärung und Friedens- 
schluß — Einstimmigkeit (Wo . A. 15). 
Der Engere- Rat zählt 17 Stimmen; davon sind 11 Virilstimmen, 
die anderen 6 Kuriatstimmen. Die Virilstimme ist die einem Staate 
allein (viritim) zustehende Stimme. Eine derartige Virilstimme hatten 
11 Staaten, d. h. diejenigen, welche im Plenum je 4 und je 
3 Stimmen haben. Die anderen Staaten, welche im Plenum je 2 
und je 1 Stimme führen, werden zu 6 Kurien vereinigt. Jede Kurie 
hat nur 1 Stimme. Innerhalb der Kurie wird die Abstimmung und 
die Stimmabgabe (durch den Gesandten des sogen. stimmführenden 
Staates) durch Verträge geregelt. Im Engeren Rate entscheidet ein- 
fache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt der Präsidial- 
gesandte den Ausschlag (DBA. 7). In Religionsangelegenheiten 
wird auch im Engeren Rate Einstimmigkeit verlangt; Meinungs- 
verschiedenheiten innerhalb einer Kurie kommen hierbei nicht in Betracht; 
es genügt also, daß die 17 abgegebenen Stimmen übereinstimmen. 
Die Vertreter der Einzelstaaten auf dem Bundestage werden von 
den Herrschern bezw. Senaten instruiert (We . A. 8). Als Gesandte 
genießen sie Exterritorialität. 
Handeln Einzelstaaten ihren Bundespflichten entgegen, dann hat die 
Bundesversammlung gegen sie die Bundesexekution zu beschließen 
(Wo. A. 31 ff). Mit der tatsächlichen Durchführung beauftragt sie 
ein oder mehrere Bundesglieder. 
Das Bundesheer besteht aus 10 Armeekorps und einer Reserve- 
infanteriedivision, die von den Einzelstaaten gestellt werden. Bundes- 
festungen sind Mainz, Luxemburg, Landau; später traten noch Rastatt 
und Ulm hinzu. 
Ein eigentliches Finan zwe sen ist dem Bunde fremd. Die Be- 
dürfnisse werden durch Beiträge, deren Höhe sich nach der Ausschreibung 
bestimmt, gedeckt. Für die Ausgaben der Bundeskanzlei besteht die 
Bundeskanzleikasse, für sonstige die Bundesmatrikularkasse (W S. A. 52). 
Den Einzelstaaten, die an sich souverän sind, legen die Bundes- 
grundgesetze verschiedene Verpflichtungen auf, deren Erfüllung zu be- 
aufsichtigen und eventl. zu erzwingen, Sache der Bundesversammlung 
ist. In allen Einzelstaaten soll für eine landständische Verfassung 
gesorgt werden (DBA. 13); überall sollen drei Instanzen der 
Gerichte eingerichtet werden (DBA. 12). Kommt in einem Einzel- 
staate ein Fall der Justizuerweigerung vor, so steht dem Geschädigten 
eine Beschwerde an die Bundesversammlung zu. Entstehen Streitig- 
keiten zwischen Einzelstaaten, so darf daraus nicht ein casus belli 
gemacht werden; vielmehr findet eine Schlichtung durch eine Aussträgal- 
instanz statt (DBA. 11). 
Den Einzelstaaten ist in den Bundesgrundgesetzen die Pflicht auf- 
erlegt, ihren Bürgern gewisse Rechte zu gewähren. Diese Rechte 
werden in Art. 14—18 den DB. dahin angegeben: Jeder Bürger 
eines Einzelstaats kann ohne Leistung einer Nachsteuer (gabella
	        
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