§ 25. Der Deutsche Bund 1806 (1815) —1866. 47
Ende 64 Stimmen. Die Beschlüsse des Plenum sollen in der Regel
mit Zweidrittel-Majorität gefaßt werden; die Praxis verlangt jedoch
für fast alle Fälle — ausgenommen sind Kriegserklärung und Friedens-
schluß — Einstimmigkeit (Wo . A. 15).
Der Engere- Rat zählt 17 Stimmen; davon sind 11 Virilstimmen,
die anderen 6 Kuriatstimmen. Die Virilstimme ist die einem Staate
allein (viritim) zustehende Stimme. Eine derartige Virilstimme hatten
11 Staaten, d. h. diejenigen, welche im Plenum je 4 und je
3 Stimmen haben. Die anderen Staaten, welche im Plenum je 2
und je 1 Stimme führen, werden zu 6 Kurien vereinigt. Jede Kurie
hat nur 1 Stimme. Innerhalb der Kurie wird die Abstimmung und
die Stimmabgabe (durch den Gesandten des sogen. stimmführenden
Staates) durch Verträge geregelt. Im Engeren Rate entscheidet ein-
fache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt der Präsidial-
gesandte den Ausschlag (DBA. 7). In Religionsangelegenheiten
wird auch im Engeren Rate Einstimmigkeit verlangt; Meinungs-
verschiedenheiten innerhalb einer Kurie kommen hierbei nicht in Betracht;
es genügt also, daß die 17 abgegebenen Stimmen übereinstimmen.
Die Vertreter der Einzelstaaten auf dem Bundestage werden von
den Herrschern bezw. Senaten instruiert (We . A. 8). Als Gesandte
genießen sie Exterritorialität.
Handeln Einzelstaaten ihren Bundespflichten entgegen, dann hat die
Bundesversammlung gegen sie die Bundesexekution zu beschließen
(Wo. A. 31 ff). Mit der tatsächlichen Durchführung beauftragt sie
ein oder mehrere Bundesglieder.
Das Bundesheer besteht aus 10 Armeekorps und einer Reserve-
infanteriedivision, die von den Einzelstaaten gestellt werden. Bundes-
festungen sind Mainz, Luxemburg, Landau; später traten noch Rastatt
und Ulm hinzu.
Ein eigentliches Finan zwe sen ist dem Bunde fremd. Die Be-
dürfnisse werden durch Beiträge, deren Höhe sich nach der Ausschreibung
bestimmt, gedeckt. Für die Ausgaben der Bundeskanzlei besteht die
Bundeskanzleikasse, für sonstige die Bundesmatrikularkasse (W S. A. 52).
Den Einzelstaaten, die an sich souverän sind, legen die Bundes-
grundgesetze verschiedene Verpflichtungen auf, deren Erfüllung zu be-
aufsichtigen und eventl. zu erzwingen, Sache der Bundesversammlung
ist. In allen Einzelstaaten soll für eine landständische Verfassung
gesorgt werden (DBA. 13); überall sollen drei Instanzen der
Gerichte eingerichtet werden (DBA. 12). Kommt in einem Einzel-
staate ein Fall der Justizuerweigerung vor, so steht dem Geschädigten
eine Beschwerde an die Bundesversammlung zu. Entstehen Streitig-
keiten zwischen Einzelstaaten, so darf daraus nicht ein casus belli
gemacht werden; vielmehr findet eine Schlichtung durch eine Aussträgal-
instanz statt (DBA. 11).
Den Einzelstaaten ist in den Bundesgrundgesetzen die Pflicht auf-
erlegt, ihren Bürgern gewisse Rechte zu gewähren. Diese Rechte
werden in Art. 14—18 den DB. dahin angegeben: Jeder Bürger
eines Einzelstaats kann ohne Leistung einer Nachsteuer (gabella