Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 27. Die Gründung des Norddeutschen Bundes. 51 
Feldmarschalls v. Wrangel in Schleswig ein. Holstein bleibt von den 
Bundestruppen besetzt. Nach dem glänzenden Sturm der Preußen 
unter Prinz Friedrich Karl auf Düppel kommt es zu einem Waffen- 
stillstand, und während dessen finden die Friedenskonferenzen zu London 
statt. Preußen und Osterreich sagen sich von dem Londoner Protokoll 
los. Da man sich weder über eine Personalunion der Herzogtümer 
mit der Krone Dänemark, noch über eine Teilung Schleswigs nach den 
Nationalitäten einigen kann, so beginnt der Krieg von neuem. Die 
preußischen Truppen unter Prinz Friedrich Karl, der den Oberbefehl er- 
halten hat, bewerkstelligen den Ubergang nach der Insel Alsen, schlagen 
die Dänen auf allen Punkten und treiben sie nach Fühnen hinüber. Da 
auch die preußisch-österreichischen Operationen zur See gegen die Dänen 
von Erfolg gekrönt waren, so sieht sich der König Christian IX. von Däne- 
mark zu direkten Friedensanerbietungen veranlaßt. Nach anfänglichem 
Waffenstillstand (18. Juli 1864) kommt es demnächst zum Frieden zu 
Wien (30. Oktober). Der König von Dänemark entsagt allen seinen 
Rechten auf die Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg 
zugunsten des Kaisers von Osterreich und des Königs von Preußen. 
Auf Antrag der beiden Großmächte wird das vom Bundestage wegen 
Holsteins beschlossene Einschreiten für beendet erklärt, die Bundestruppen 
(Hannoveraner und Sachsen) räumen das Land. Von Preußen 
und Hlterreih wird für die Herzogtümer eine gemeinschaftliche Regierung 
eingesetzt. 
Während am Bundestage in diplomatischen Verhandlungen und in 
der Presse die Erbfolgefrage eifrig besprochen und in beiden Herzog- 
tümern die Erwählung des Prinzen Friedrich betrieben wird, geraten 
der österreichische und der preußische Regierungskommissar in Mißhellig- 
keiten. Deshalb wird unter Vertagung der endgültigen Entscheidung 
über die Herzogtümer Schleswig und Holstein zwischen Preußen und 
Osterreich der Vertrag zu Gastein (14. August 1865) geschlossen. 
Die Hauptbestimmungen desselben sind: 
1. Beide Mächte behalten sich die gemeinschaftliche Oberhoheit über 
beide Herzogtümer vor, Osterreich übernimmt vorläufig die Verwaltung 
Holsteins, Preußen die Schleswigs. 
2. Rendsburg soll Bundesfestung, Kiel Bundeshafen werden, die 
Benutzung dieses Hafens bleibt gemeinschaftlich, doch erhält Preußen 
dort den Oberbefehl, auch wird ihm eine Militärstraße, eine Telegraphen= 
und Postlinie durch Holstein zugesichert. 
3. Der Kaiser von Osterreich überläßt dem Könige von Preußen 
das Herzogtum Lauenburg für 2⅛ Millionen dänischer Taler. 
Zur Ausführung dieses Vertrages besetzt Preußen das Herzogtum 
Schleswig (Gouverneur v. Manteuffel) und Osterreich das Herzogtum 
Holstein (Gouverneur v. Gablenz). Das Herzogtum Lauenburg tritt 
nach erlangter Einwilligung der Stände in das Verhältnis der Personal- 
union zur Krone Preußen. 
Im übrigen Deutschland herrschte tiefe Mißstimmung über diesen 
Vertrag. Bald treten auch zwischen den beiden Großmächten neue 
Zerwürfnisse ein. Osterreich, entschlossen, eine wesentliche Machtver- 
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