Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

62 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
hatten. Es ist dem Statthalter unterstellt, muß den Anweisungen 
desselben nachkommen; auch kann der Statthalter jede Sache an sich 
ziehen und selbständig Verfügung treffen. 
Der Geschäftskreis des vormaligen Oberpräsidenten wird von einem 
vom Kaiser ernannten, dem Statthalter unterstellten Staatssekretär 
ausschließlich wahrgenommen. 
Das Landesministerium zerfällt in 3 Abteilungen. In den Ab- 
teilungen führt ein Unterstaatssekretär den Vorsitz. Vom Ministerium 
Fisrühren alle Landesverwaltungsbehörden (ausgenommen der Ober- 
ulrat 
1. die 3 Bezirkspräsidenten vom Oberelsaß, Unterelsaß und Loth- 
ringen; 
2. die 22 Kreisdirektoren. 
C. Der Staatsrat. 
Er ist zur Begutachtung von Gesetzentwürfen, Ausführungsverord- 
nungen und anderen ihm vom Statthalter überwiesenen Angelegen- 
heiten berufen. Doch können ihm im Wege der Landesgesetzgebung 
auch beschließende Funktionen übertragen werden. 
Vorsitzender ist der Statthalter, sein Stellvertreter der Staats- 
sekretär. Mitglieder sind der Staatssekretär, die Unterstaatssekretäre, 
der Oberlandesgerichtspräsident, der Oberstaatsanwalt, acht bis zwölf 
vom Kaiser ernannte Mitglieder. 
D. Der Landesansschuß. 
Er besteht aus 58 Mitgliedern. Die Wahl ist direkt und indirekt. 
Direkt wählen den Abgeordneten und zwar aus ihrer Mitte die 
Gemeinderäte der Städte Straßburg, Mülhausen, Metz, Kolmar; 
34 Abgeordnete werden von den Bezirkstagen des Oberelsaß (10), 
von Lothringen (11), des Unterelsaß (13) gewählt. In geheimer 
Wahl wählen die von den Gemeinderäten gewählten Wahlmänner 
der 20 Landkreise je einen Abgeordneten. Die Wahl geschieht auf 
drei Jahre. Beim Eintritte in den Landesausschuß hat der Abgeordnete 
einen Eid zu leisten und kann sein Mandat erst nach der Eidesleistung 
ausüben. 
Der Kaiser hat das Recht, den Landesausschuß zu vertagen oder 
aufzulösen. Eine Auflösung des Landesausschusses zieht auch die Auf- 
lösung der Bezirkstage nach sich. Binnen drei Monaten sind sodann 
die Bezirkstage, binnen sechs Monaten der Landesausschuß zu wählen. 
Der Landesausschuß ist zuständig 
1. für die Gesetze, welche im Wege der Landesgesetzgebung erlassen 
werden sollen, 
2. es bedarf seiner Zustimmung bei Feststellung des jährlichen 
Landeshaushaltsetats; 
3. für Prüfung der Rechnungen über den Landeshaushalt und die 
Entlastung der Landesregierung. 
Daneben hat er die Befugnis, Gesetze vorzuschlagen (Initiativanträge) 
und Petitionen dem Landesministerium zu überweisen. 
E. Der Kaiserliche Rat. 
Dieser fungiert als oberster Verwaltungsgerichtshof.
	        
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