62 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
hatten. Es ist dem Statthalter unterstellt, muß den Anweisungen
desselben nachkommen; auch kann der Statthalter jede Sache an sich
ziehen und selbständig Verfügung treffen.
Der Geschäftskreis des vormaligen Oberpräsidenten wird von einem
vom Kaiser ernannten, dem Statthalter unterstellten Staatssekretär
ausschließlich wahrgenommen.
Das Landesministerium zerfällt in 3 Abteilungen. In den Ab-
teilungen führt ein Unterstaatssekretär den Vorsitz. Vom Ministerium
Fisrühren alle Landesverwaltungsbehörden (ausgenommen der Ober-
ulrat
1. die 3 Bezirkspräsidenten vom Oberelsaß, Unterelsaß und Loth-
ringen;
2. die 22 Kreisdirektoren.
C. Der Staatsrat.
Er ist zur Begutachtung von Gesetzentwürfen, Ausführungsverord-
nungen und anderen ihm vom Statthalter überwiesenen Angelegen-
heiten berufen. Doch können ihm im Wege der Landesgesetzgebung
auch beschließende Funktionen übertragen werden.
Vorsitzender ist der Statthalter, sein Stellvertreter der Staats-
sekretär. Mitglieder sind der Staatssekretär, die Unterstaatssekretäre,
der Oberlandesgerichtspräsident, der Oberstaatsanwalt, acht bis zwölf
vom Kaiser ernannte Mitglieder.
D. Der Landesansschuß.
Er besteht aus 58 Mitgliedern. Die Wahl ist direkt und indirekt.
Direkt wählen den Abgeordneten und zwar aus ihrer Mitte die
Gemeinderäte der Städte Straßburg, Mülhausen, Metz, Kolmar;
34 Abgeordnete werden von den Bezirkstagen des Oberelsaß (10),
von Lothringen (11), des Unterelsaß (13) gewählt. In geheimer
Wahl wählen die von den Gemeinderäten gewählten Wahlmänner
der 20 Landkreise je einen Abgeordneten. Die Wahl geschieht auf
drei Jahre. Beim Eintritte in den Landesausschuß hat der Abgeordnete
einen Eid zu leisten und kann sein Mandat erst nach der Eidesleistung
ausüben.
Der Kaiser hat das Recht, den Landesausschuß zu vertagen oder
aufzulösen. Eine Auflösung des Landesausschusses zieht auch die Auf-
lösung der Bezirkstage nach sich. Binnen drei Monaten sind sodann
die Bezirkstage, binnen sechs Monaten der Landesausschuß zu wählen.
Der Landesausschuß ist zuständig
1. für die Gesetze, welche im Wege der Landesgesetzgebung erlassen
werden sollen,
2. es bedarf seiner Zustimmung bei Feststellung des jährlichen
Landeshaushaltsetats;
3. für Prüfung der Rechnungen über den Landeshaushalt und die
Entlastung der Landesregierung.
Daneben hat er die Befugnis, Gesetze vorzuschlagen (Initiativanträge)
und Petitionen dem Landesministerium zu überweisen.
E. Der Kaiserliche Rat.
Dieser fungiert als oberster Verwaltungsgerichtshof.