Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 35. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit. 67 
3 bei polizeilichen Aufenthaltsbeschränkungen bestrafter Personen, 
7) bei Mangel hinreichender Mittel oder Kräfte zur Beschaffung 
des nötigen Unterhalts (Freizügigkeitsges. vom 1. Nov. 1867 §§ 2—5), 
t 8 i mangelnder Niederlassung in dem betreffenden Bundes- 
aat 7). 
b) durch Naturalisation eines Ausländers,) welche allerdings 
versagt werden muß (88§ 2, 8) 
a) bei mangelnder Dispositionsfähigkeit, 
bei Bescholtenheit, 
7) bei Mangel der Wohnung oder Niederlassung, 
) bei mangelndem Lebensunterhalt. 
) durch eine von der Regierung oder von einer Zentralbehörde 
oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder 
bestätigte Bestallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren 
Staatsdienst oder in den Kirchen-, Schul= oder Kommunaldienst auf- 
genommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundesstaats 
(§ 9). Ob auch der Offiziersdienst als Staatsdienst anzusehen ist, ist 
streitig. Erfolgt die Anstellung im Reichsdienst, so ist zu unterscheiden: 
a) Deutsche behalten ihre alte Staatsangehörigkeit bei; 
8) Ausländer erwerben die Staatsangehörigkeit in dem Bundes- 
staate ihres dienstlichen Wohnsitzes; haben sie letzteren im Auslande 
und beziehen sie ein Diensteinkommen aus der Reichskasse, in demjenigen 
Bundesstaate, in welchem sie um Verleihung nachsuchen; ohne Gesuch 
überhaupt nicht. Ges. vom 20. Dez. 1875. 
d) durch Gebietserwerbung. 
Einen Erwerb durch Ersitzung kennt das Reicherecht nicht. 
B. Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein: 
1. durch Entlassung auf Antrag (§§ 13—19), welche sich auch 
auf die Ehefrau und die minderjährigen unter väterlicher Gewalt 
stehenden Kinder erstreckt; 
àa) dem Antrage muß stattgegeben werden bei Nachweis der Er- 
werbung der Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate; 
b) beim Fehlen dieses Nachweises kann die Entlassung trotzdem 
erteilt werden, wird aber unwirksam mit Wirkung ex tunc, wenn der 
Entlassene nicht binnen sechs Monaten vom Tage der Aushändigung 
der Entlassungsurkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des Reiches verlegt 
oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt; 
) sie darf jedoch bei dem Mangel des erwähnten Nachweises nicht 
erteilt werden: 
a) Wehrpflichtigen vom 17.—25. Lebensjahre, wenn nicht die 
Ersatzkommission bezeugt, daß sie nicht lediglich dem Militärdienste sich 
entziehen wollen; 
6) Zivilbeamten, aktiven Militärpersonen und Offizieren des Beur- 
laubtenstandes vor deren Dienstentlassung; 
7) einberufenen Reservisten und Landwehrmännern 1. Aufgebots; 
1) Man hat es mit Recht als einen empfindlichen Mangel des ganzen Gesetzes 
bezeichnet, daß die Naturalisation auch erfolgt, wenn der dieselbe Nachsuchende eine 
andere Staatsangehörigkeit noch besitzt. 9OI
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.