Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 36. Rechte u. Pflichten d. Staatsangehörigen im allgemeinen 2c. 69 
5. durch Verheiratung einer Deutschen mit dem Angehörigen 
eines anderen Bundesstaates oder Ausländer. 
Viertes Kapitel. 
Wirkungen der Staatsangehörigkeit. 
8§ 36. Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen im 
allgemeinen; bürgerliche Grund= und Freiheitsrechte 
im besonderen. 
Aus der Staatsangehörigkeit, d. h. aus dem Verhältnis der Zu- 
gehörigkeit eines Menschen zu einem bestimmten Staate entspringen 
gewisse Pflichten, deren Erfüllung die Staatsgewalt zur Durchführung 
ihrer Aufgaben von den Untertanen fordert. An sie knüpfen sich aber 
auch eine Reihe von Rechten, von Ansprüchen der Untertanen darauf, 
daß, wie sie gegenüber dem Staate, auch dieser ihnen gegenüber seinen 
Verpflichtungen nachkommt. 
Die hier erwähnten Beziehungen äußern sich in Deutschland in 
doppelter Weise: einmal gegenüber dem Reiche, sodann auch gegenüber 
dem Bundesstaate. « 
A. An Rechten, die sich aus dem Staatsbürgerrechte 
ergeben, sog. bürgerlichen Grund- und Freiheitsrechten 
sind hervorzuheben: 
1. der Anspruch auf Schutz im Auslande. Art. 3 Abs. 6 
der RV. besagt hierüber: Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen 
gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reiches. Diesem Zwecke dienen 
die Gesandtschaften und Konsulate eventl. Entsendung von Kriegs- 
schiffen und Truppen. 
Ferner darf ein Deutscher einer ausländischen Regierung zur Ver- 
folgung oder Bestrafung nicht überliefert werden (§ 9 RStG#B.). 
2. Anspruch auf gleichmäßigen Schutz im Inlande und 
auf den Genuß der Wohltaten der Gesetze. Bei Justiz- 
verweigerung steht jedem Deutschen das Recht der Beschwerde beim 
Bundesrate zu (Art. 77 RV.). 
Mit diesem Anspruche hängt zusammen: 
a) das Verbot der Ausweisung eines Deutschen aus dem Bundes- 
gebiete (vergl. Freizügigkeitsges. §5 1, 12; Rt G. 39 Z. 2, 284 
Abs. 2; 362 Absf. 3). 
b) Das Verbot der Auslieferung eines Deutschen an eine aus- 
ländische Regierung (RSt GB. 8 9). 
Innerhalb des Reichs besteht zwischen den einzelnen Bundesstaaten 
eine Rechtshilfe= und Auslieferungspflicht (Ges. vom 21. Juni 1869, 
GV. 88 157—160).7) 
3. Anspruch auf Ausübung der politischen Rechte, wobei 
jedoch zu beachten ist, daß die Ausübung bezüglich des Reichs allen 
1) Hinsichtlich der Strafverfolgung vgl. namentlich die §§ 157, 159, 160; 
GV., hinsichtlich der Strafvollstreckung die §§ 163, 164 GV.
	        
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