§ 39. Das Paßwesen und die Fremdenpolizei. 73
Bei Agenten ist die Erteilung auch dann ausgeschlossen, wenn
Unzuverlässigkeit oder Mangel eines Bedürfnisses vorliegt (§ 13
Abs. 2 à und b).
Für die Beförderung von Auswanderern selbst sind unter Strafan-
drohung den Unternehmern, Vertretern und Agenten gewisse Vorschriften
im allgemeinen bezüglich der Vertragsform (Schriftlichkeit), der Stun-
dung oder Abverdienens des Beförderungspreises der verbotenen Aus-
wanderung auferlegt. Besondere Bestimmungen sind noch für die
überseeische Auswanderung nach außereuropäischen Ländern getroffen
(§§ 25—37) 1). Die diesbezüglichen Vorschriften betreffen Beförderung,
Verpflegung, Ein= und Ausschiffungshäfen, Auswanderungsziele, Über-
fahrtsgelder, Entschädigungen, Untersuchung von Schiff und Menschen.
Als Auswanderungsbehörden (§8§ 38—41) sind berufen:
aà) Zur Mitwirkung bei Ausübung der dem Reichskanzler zustehenden
Befugnisse ein sachverständiger Beirat, welcher aus einem Vorsitzenden
und mindestens 14 Mitgliedern besteht (Regl. 17. Febr. 1898 ZB. 98).
b) Zur Überwachung des Auswanderungswesens sind an denjenigen
Hafenplätzen, für welche Unternehmer zuzulassen sind, von den Landes-
regierungen Auswanderungsbehörden zu bestellen.
c) In den Hafenorten übt der Reichskanzler die Aufsicht über das
Auswanderungswesen durch von ihm bestellte Kommissare aus. Der-
artige Reichskommissare sind in Hamburg und Bremen bestellt.
Das Freizügigkeitsprinzip ist endlich auch nicht ohne Einfluß
geblieben auf
§309Das Paßwesen und die Fremdenpolizei.
Nach dem RGes. vom 12. Oktober 1867 über das Paßwesen
(Bel. S. 33) findet eine inländische Paßpflicht für Reichsangehörige,
wie für Ausländer grundsätzlich nicht statt (8S# 1, 2). Ausnahmen
sind nur bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des
Reichs oder eines Bundesstaats für gewisse Zeiten oder Bezirke (ogl.
z. B. Verordn. vom 26. Juli 1878 über vorübergehende Einführung
der Paßpflicht für Berlin Rel. S. 131) zulässig (§ 9). Auf
Erfordern ist jedermann zum Ausweise über seine Person verpflichtet
(6 3). Über die Paßerteilung selbst sind im Gesetz noch einheitliche
und vereinfachte Bestimmungen enthalten (88 6—8). Das Gesetz bezieht
sich nicht auf die Kontrolle Neuanziehender und Fremder (8 10).
Bezüglich der Erwerbsbeschränkungen von Grundstücken
kommen die generellen Beschränkungen für juristische Personen gemäß
Art. 86 EbG. z. BGB. (ogl. wegen der Einzelheiten Altmann, Handbuch
des deutschen Vereinsrechts. Berlin 1905. § 10, S. 42 ff.) in Betracht.
Eine weitere Ausnahme besteht nur für Ausländer gemäß Art. 88
EG. z. BG#B., wonach die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt
bleiben, welche den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer von
staatlicher Genehmigung abhängig machen. Nur der Erwerb, nicht das
1) Vgl. ferner noch Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb 14. März 1898,
(RBl. 39), 23. Aug. 1903 (REB#l. S. 274) u. 26. Febr. 1901 (RGBl. S. 136)
erg. Bek. 25. März, 2. April u. 22. Juni 1898 (Ml. 73 u. ZB. 335).