Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 39. Das Paßwesen und die Fremdenpolizei. 73 
Bei Agenten ist die Erteilung auch dann ausgeschlossen, wenn 
Unzuverlässigkeit oder Mangel eines Bedürfnisses vorliegt (§ 13 
Abs. 2 à und b). 
Für die Beförderung von Auswanderern selbst sind unter Strafan- 
drohung den Unternehmern, Vertretern und Agenten gewisse Vorschriften 
im allgemeinen bezüglich der Vertragsform (Schriftlichkeit), der Stun- 
dung oder Abverdienens des Beförderungspreises der verbotenen Aus- 
wanderung auferlegt. Besondere Bestimmungen sind noch für die 
überseeische Auswanderung nach außereuropäischen Ländern getroffen 
(§§ 25—37) 1). Die diesbezüglichen Vorschriften betreffen Beförderung, 
Verpflegung, Ein= und Ausschiffungshäfen, Auswanderungsziele, Über- 
fahrtsgelder, Entschädigungen, Untersuchung von Schiff und Menschen. 
Als Auswanderungsbehörden (§8§ 38—41) sind berufen: 
aà) Zur Mitwirkung bei Ausübung der dem Reichskanzler zustehenden 
Befugnisse ein sachverständiger Beirat, welcher aus einem Vorsitzenden 
und mindestens 14 Mitgliedern besteht (Regl. 17. Febr. 1898 ZB. 98). 
b) Zur Überwachung des Auswanderungswesens sind an denjenigen 
Hafenplätzen, für welche Unternehmer zuzulassen sind, von den Landes- 
regierungen Auswanderungsbehörden zu bestellen. 
c) In den Hafenorten übt der Reichskanzler die Aufsicht über das 
Auswanderungswesen durch von ihm bestellte Kommissare aus. Der- 
artige Reichskommissare sind in Hamburg und Bremen bestellt. 
Das Freizügigkeitsprinzip ist endlich auch nicht ohne Einfluß 
geblieben auf 
§309Das Paßwesen und die Fremdenpolizei. 
Nach dem RGes. vom 12. Oktober 1867 über das Paßwesen 
(Bel. S. 33) findet eine inländische Paßpflicht für Reichsangehörige, 
wie für Ausländer grundsätzlich nicht statt (8S# 1, 2). Ausnahmen 
sind nur bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des 
Reichs oder eines Bundesstaats für gewisse Zeiten oder Bezirke (ogl. 
z. B. Verordn. vom 26. Juli 1878 über vorübergehende Einführung 
der Paßpflicht für Berlin Rel. S. 131) zulässig (§ 9). Auf 
Erfordern ist jedermann zum Ausweise über seine Person verpflichtet 
(6 3). Über die Paßerteilung selbst sind im Gesetz noch einheitliche 
und vereinfachte Bestimmungen enthalten (88 6—8). Das Gesetz bezieht 
sich nicht auf die Kontrolle Neuanziehender und Fremder (8 10). 
Bezüglich der Erwerbsbeschränkungen von Grundstücken 
kommen die generellen Beschränkungen für juristische Personen gemäß 
Art. 86 EbG. z. BGB. (ogl. wegen der Einzelheiten Altmann, Handbuch 
des deutschen Vereinsrechts. Berlin 1905. § 10, S. 42 ff.) in Betracht. 
Eine weitere Ausnahme besteht nur für Ausländer gemäß Art. 88 
EG. z. BG#B., wonach die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt 
bleiben, welche den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer von 
staatlicher Genehmigung abhängig machen. Nur der Erwerb, nicht das 
1) Vgl. ferner noch Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb 14. März 1898, 
(RBl. 39), 23. Aug. 1903 (REB#l. S. 274) u. 26. Febr. 1901 (RGBl. S. 136) 
erg. Bek. 25. März, 2. April u. 22. Juni 1898 (Ml. 73 u. ZB. 335).
	        
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