Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

76 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Wiederaufnahme seiner Staatsangehörigen innerhalb einer Abwesen- 
heitsfrist von 10 Jahren verpflichtet. — Über die Maßregeln, betr. 
die Zulassung fremdländischer Auswanderer zum preußischen Staats- 
gebiete s. ZBV. vom 8. Oktober 1893 (MBl. S. 247) und über die 
Verpflichtung des Norddeutschen Lloyd und Hamburg-Amerikanischen 
Paketfahrt-Aktien-Ges. aus Anlaß der Zurückweisung mittelloser und 
erwerbsunfähiger Einwanderer seitens der amerikanischen Einwanderungs- 
behörde s. ZV. vom 3. April 1895 (M Bl. S. 124). Über den Durch- 
transport Ausgewiesener durch die deutschen Staaten s. Nr. 4 des 
Bundesratsbeschlusses vom 9. Juli 1894 (MBl. S. 147), ZV. vom 
12. Januar und MV. vom 11. November 1895 (MBl. S. 23 und 
S. 847), MV. vom 31. Januar 1898 (MBl. S. 19), MV. vom 
20. Febr. 1900 (MBl. S. 137). 
8 41. Hilfsbedürftigkeit. 
Über die Voraussetzungen und das Vorhandensein derselben haben 
die Organe der öffentlichen Armenpflege zu entscheiden. 
Arm = hilfsbedürftig ist eine Person, welche weder hinreichende 
Kräfte besitzt, um sich und ihren nicht arbeitsfähigen Angehörigen den 
notwendigen Lebensunterhalt zu verschaffen, noch diesen Unterhalt aus 
eigenem Vermögen bestreiten kann oder von einem dazu verpflichteten 
Verwandten erhält (Freizügigkeitsgesetz vom 8. 11. 67.8 4). Die Hilfs- 
bedürftigkeit wird durch den Besitz von Vermögensstücken nicht aus- 
geschlossen, wenn dieselben nicht zur Stelle sind oder augenblicklich nicht 
verwertet werden können. Sie ist entweder eine unmittelbare oder 
mittelbare, je nachdem sie in der Person des Hilfsbedürftigen hervor- 
tritt oder durch die Hilfsbedürftigkeit der Angehörigen eines Familien= 
hauptes begründet wird, welches deshalb selbst als hilfsbedürftig gilt, 
indem ihm mittelbar die Unterstützungen zuteil werden, welche seine 
hilfsbedürftigen Angebörigen empfangen. Als Angehörige kommen 
hierbei alle diejenigen Personen in Betracht, welche in Beziehung auf 
den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes nicht selbständig sind, sondern 
den Unterstützungswohnsitz des Familienhauptes teilen. 
Jeder Deutsche muß vorläufig von demjenigen Ortsarmenverband 
unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritt der Hilfs- 
bedürftigkeit befindet. Ebenso wenn ein anderer Armenverband der 
definitiv Verpflichtete ist (§ 28 des Unterstützungswohnsitzges.). Die 
endgültige Fürsorgepflicht steht hier im Gegensatze zu der in 
RG. 8 28 erwähnten vorläufigen Fürsorgepflicht. Die Behauptung 
und der Nachweis, daß ein fürsorgepflichtiger Ortsarmenverband nicht 
vorhanden sei, gehört zur Substantiierung der gegen den Landarmen- 
verband gerichteten Klage. B. E. III, 67, V. 81. Die Unterstützungs- 
pflicht entsteht mit dem Zeitpunkte, in welchem die Hilfsbedürftigkeit 
in einer für die Behörden des Ortsarmenverbandes erkennbaren Weise 
hervorgetreten ist (Wohlers, Entsch. des Bundesamtes f. Heimatwesen 
Bd. 2 S. 67, Bd. 21 S. 60). Einen Anspruch auf Unterstützung 
kann der Arme gegen einen Armenverband niemals im Rechtswege, 
 
	        
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