Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 42. Umfang der Unterstützungspflicht. 77 
sondern nur bei der Verwaltungsbehörde geltend machen (§ 63 Ges. 
vom 8. März 1871). 
Jedoch kann der Arme den Beschwerdeweg beschreiten. Hierüber 
bestimmt § 41 des preuß. Zuständigkeitsges. vom 1. Aug. 1883: Be- 
schwerden von Armen gegen Verfügungen von Ortsarmenverbänden 
darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunter- 
stützungen zu gewähren sind (§ 63 des Ges. vom 8. März und § 51 
des Ges. vom 24. Juni 1871), unterliegen: 
1. sofern eine Stadt von mehr als 10000 Einwohnern an dem 
Armenverbande beteiligt ist, der endgültigen Beschlußfassung des 
Bezirksausschusses; 
2. anderenfalls der endgültigen Beschlußfassung des Kreisausschusses. 
Nach § 42 a. a. O. unterliegen Beschwerden von Ortsarmenverbänden 
gegen Verfügungen der Landarmenverbände darüber, ob, in welcher 
Höhe und in welcher Weise Beihilfen zu gewähren sind (§ 36 des 
Ges. vom 8. März 1871), der endgültigen Beschlußfassung des 
Provinzialrats. 
8§ 42. Umfang der Unterstützungspflicht. 
Jedem Hilfsbedürftigen ist Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt 
(d. h. alle zur Existenz eines Menschen unentbehrlichen Gegenstände, 
M. vom 10. April 1871 MBl. d. i. V. S. 132), die erforderliche 
Krankenpflege und schließlich ein angemessenes Begräbnis zu gewähren. 
Geeignetenfalls kann die Unterstützung, solange dieselbe in Anspruch 
genommen wird, mittelst Unterbringung in einem Armen= oder Kranken- 
hause, sowie mittels Anweisung der den Kräften des Hilfsbedürftigen 
entsprechenden Arbeiten außerhalb oder innerhalb eines solchen Hauses 
gewährt werden. 
Gebühren für die einem Unterstützungsbedürftigen geleisteten geist- 
lichen Amtshandlungen sind die Armenverbände zu entrichten nicht 
verpflichtet. 
8 43. Organe der öffentlichen Unterstützung Hilfs- 
bedürftiger. 
Als solche Organe fungieren 1. die Armenverbände. 
Diese sind entweder Ortsarmenverbände oder Landarmenverbände. 
a) Ortsarmenverbände können aus einer oder mehreren Ge- 
meinden und, wo die Gutsbezirke außerhalb der Gemeinden stehen, 
aus einem oder mehreren Gutsbezirken, beziehungsweise aus Gemeinden 
und Gutsbezirken (Gesamtarmenverbände) zusammengesetzt sein. Alle 
zu einem Ortsarmenverbande vereinigten Gemeinden und Gutsbezirke 
gelten in allen armenrechtlichen Beziehungen als eine Einheit. 
b) Die Landarmenverbände bestehen, abgesehen von den 
Städten Berlin, Breslau und Königsberg, die zugleich Orts= und Land- 
armenverbände sind, aus einer Mehrheit von Ortsarmenverbänden. In 
der Regel deckt sich der Bezirk des Landarmenverbandes mit dem Um- 
fange der Provinz. Im Königreich Preußen bildet jeder Provinzial- 
verband bezw. die kommunalständischen Verbände der Reg-Bezirke 
 
	        
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