82 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
vom 24. auf das 18. Lebensjahr rückwirkende Kraft beizulegen sei. Das
Bundesamt für Heimatwesen bringt für die vor dem 1. April 1894
gewährten Unterstützungen und für die vor dem 1. April begonnenen
und darüber hinaus fortgesetzten Unterstützungsfälle das alte Recht zur
Anwendung; dagegen kommen bei den nach dem 1. April 1904 ein-
getretenen Unterstützungsfällen auch vor diesem Tage Aufenthalt oder
Abwesenheit vom vollendeten 18. Lebensjahr in Betracht, sofern sie
an diesem Tage bestanden haben (vgl. Wohlers, Entsch. Bd. 30 S. 1,
Bd. 28 S. 14, Bd. 29 S. 21, 30). Die zweijährige Frist ist eine
absolute, d. h. sie kann durch Vertrag oder Verzicht nicht abgeändert
werden, und läuft von dem Tage, an welchem der Aufenthalt be-
gonnen ist. Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr= oder Heil-
anstalt als Pflegling wird jedoch der Aufenthalt nicht begonnen. Wo
für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirtschaftsbeamte,
Pächter oder Mieter der Wechsel des Wohnorts zu bestimmten, durch
Gesetz oder Herkommen festgesetzten Terminen stattfindet, gilt der üb-
liche Umzugstermin als Anfang des Aufenthalts, sofern nicht zwischen
diesem Termine und dem tatsächlichen Beginne des Aufenthalts ein
mehr als siebentägiger Zeitraum gelegen hat. Wird der Aufenthalt
unter Umständen begonnen, durch welche die Annahme der freien Selbst-
bestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsorts ausgeschlossen wird
(Absolvierung der Militärdienstpflicht, äußerer Zwang, Geisteskrankheit),
so beginnt der Lauf der zweijährigen Frist erst mit dem Tage, an
welchem diese Umstände aufgehört haben. Treten solche Umstände erst
nach Beginn des Aufenthalts ein, so ruht während ihrer Dauer der
Lauf der zweijährigen Frist. Ebenso tritt ein Ruhen der Frist ein
während der Dauer der von einem Armenverbande gewährten öffent-
lichen Unterstützung. Für welchen Zeitraum eine Unterstützung als
gewährt anzunehmen sei, ist eine tatsächliche Frage, deren Beurteilung
unter Umständen besonderen Schwierigkeiten begegnet. Hört das
Hindernis auf, welches den Lauf der Frist hemmte, so läuft die vorher
begonnene Frist weiter. Die zweijährige Frist für den Erwerb des
Unterstützungswohnsitzes verlängert sich also um denjenigen Zeitraum,
während dessen der Lauf der Frist geruht hat. Wird die Frist unter-
brochen, so muß sie von neuem begonnen werden, so daß die bisherige
Aufenthaltszeit für den Lauf der Frist außer Betracht bleibt. Eine
Unterbrechung tritt ein, wenn der Aufenthalt aufhört oder unterbrochen
wird. In dieser Beziehung ist aber eine zeitweilige Entfernung ohne
Belang, wenn aus den Unmständen, unter welchen sie erfolgt, die Ab-
sicht erhellt, den Aufenthalt beizubehalten. Abgesehen hiervon wird
die Frist unterbrochen durch den Antrag eines Armenverbandes auf
Anerkennung der Verpflichtung zur Übernahme eines Hilfsbedürftigen,
und zwar mit dem Tage, an welchem der also gestellte Antrag an den
betreffenden Armenverband oder an die vorgesetzte Behörde eines der
beteiligten Armenverbände abgesandt ist. Die Wirkung der Unter-
brechung tritt jedoch nicht ein, wenn dieser Antrag nicht binnen zwei
Monaten durch Anstellung der Klage auf Übernahme weiter verfolgt
wird, oder wenn demnächst die angestellte Klage abgewiesen wird.