Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 17. Nechte der Beamten. 81 
der etatsmäßig angestellten unmittelbaren Staatsbeamten für das auf 
den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch die mit dem Tode sofort 
fällige, volle Besoldung des Verstorbenen (Gnadenquartal) erhalten, 
und daß, wenn eine Witwe oder eheliche Nachkommen nicht hinterlassen 
sind, mit Genehmigung des Ministers die Gnadenbewilligung auch 
armen Eltern, Geschwistern, Geschwisterkindern und Pflegekindern, auch 
Adoptiokindern, deren Ernährer der Verstorbene gewesen ist, erteilt 
werden kann. Nach der KO. vom 27. April 1816 behält die Familie 
während der Gnadenzeit auch die Dienstwohnung. Das Gnadengquartal 
ist der Beschlagnahme durch die Gläubiger und der Kommunalbesteuerung 
entzogen. Die Hinterbliebenen der Pensionäre haben nur einen Gnaden= 
monat der Pension nach dem Sterbemonat. 
Nach Ablauf des Gnadenquartals erhalten die Witwen und hinter- 
bliebenen ehelichen oder durch nachfolgende Ehe legitimierten Kinder 
der pensionsberechtigten, unmittelbaren Staatsbeamten ein monatlich im 
voraus zu zahlendes Witwengeld und Waisengeld.) 
Das Witwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Pension, 
zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen sein würde, wenn er am 
Todestage in den Ruhestand versetzt wäre. 
Das Witwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im § 10 verordneten 
Beschränkung, mindestens zweihundert und sechszehn Mark betragen 
und für Witwen der Staatsminister und Beamten der ersten Rang- 
klasse dreitausend Mark, für Witwen der Beamten der zweiten und 
dritten Rangklasse zweitausendfünfhundert Mark und für Witwen der 
übrigen Beamten zweitausend Mark nicht übersteigen (§ 8 in der Fassung 
d. Ges. vom 1. Juni 1897). 
Das Weisengeld beträgt: 
1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Be- 
amten zum Bezuge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des 
Witwengeldes für jedes Kind; 
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes 
des Beamten zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, ein 
Drittel des Witwengeldes für jedes Kind. 
Witwen= und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den 
Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt 
gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todes- 
tage in den Ruhestand versetzt wäre. 
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Witwen= und das 
käkisngel verhältnismäßig verkürzt (§§ 9, 10 d. Ges. vom 20. Maie 
18829. 
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe 
mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem 
Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, 
um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen. 
Keinen Anspruch auf Witwen= und Waisengeld haben die Witwe 
1) Ges. v. 20. Mai 1882 (GS. S. 298); Ges. v. 28. März 1888 (GS. S. 48); 
Ges. v. 1. Juni 1897 (GS. S. 169). 
#llin#n, Handbuch der Versaffung 11. 6 
 
	        
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