82 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung.
und die hinterbliebenen Kinder eines pensionierten Beamten aus solcher
Ehe, welche erst nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand
geschlossen ist (S 13 d. Ges. vom 20. Mai 1882).
Das Witwen= und Waisengeld wird monatlich im voraus bezahlt.
Es kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten noch verpfändet
oder sonst übertragen werden (88§ 16, 17 d. Ges. von 1882).
Das Recht auf den Bezug des Witwen= und Waisengeldes erlischt:
1. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Monats, in welchem er
sich verheiratet oder stirbt;
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in
welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet.
Das Recht auf den Bezug des Witwen= und Weisengeldes ruht,
wenn der Berechtigte das Deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen
Wiedererlangung desselben (§§ 18, 19 d. Ges. von 1882).
Die Bestimmung darüber, ob und welches Waisengeld der Witwe
und den Waisen eines Beamten zusteht, liegt dem Departementschef
ob, der diese Befugnis auf die Provinzialbehörde übertragen kann.
Die Beschreitung des Rechtsweges steht den Beteiligten offen, doch
muß die Entscheidung des Departementschefs der Klage vorhergehen und
letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten,
nachdem den Beteiligten die Entscheidung des Departementschefs be-
kannt gemacht worden, erhoben werden (§ 20 des Ges. v. 1882). Die
früher zu entrichtenden Witwen= und Waisengeldbeiträge der Staats-
beamten sind durch Art. I des Ges. vom 28. März 1888 seit dem
1. April 1888 in Wegfall gekommen.
Zweites Kapitel.
Die Organe der aktiven Verwaltung.
Erster Ditel.
Zentralbehörden.
8§ 18. 1. Die geschichtliche Entwicklung und Grundlagen
der preußischen Staatsverwaltung. 2. Die gegenwärtige
Gestaltung (Ubersicht).
1. Entwicklungsgeschichte.
Drei Gesetzgebungsperioden kann man mit Zorn (Die Grundlagen des
preußischen Verwaltungsrechts. Düsseldorf 1905.) in der Entwicklung
der preußischen Verwaltung unterscheiden: Die Zeit Friedrich Wilhelms l.,
der Stein-Hardenbergschen Reform und der Gesetzgebung der 70er und
80er Jahre des vorigen Jahrhunderts.
Die erste Periode wird gekennzeichnet durch die Reformen des Großen
Kurfürsten und des Königs Friedrich Wilhelm I. Beide schufen eine
neue Organisation des Behördensystems und des Beamtentums. Friedrich
Wilhelm I. rief die Kriegs= und Domänenkammern, die heutigen
Regierungen ins Leben und gab dem Lande eine Kreisverwaltung,
welche noch heute als Grundlage der Verwaltung besteht. Ihm