Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

82 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
und die hinterbliebenen Kinder eines pensionierten Beamten aus solcher 
Ehe, welche erst nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand 
geschlossen ist (S 13 d. Ges. vom 20. Mai 1882). 
Das Witwen= und Waisengeld wird monatlich im voraus bezahlt. 
Es kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten noch verpfändet 
oder sonst übertragen werden (88§ 16, 17 d. Ges. von 1882). 
Das Recht auf den Bezug des Witwen= und Waisengeldes erlischt: 
1. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Monats, in welchem er 
sich verheiratet oder stirbt; 
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in 
welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet. 
Das Recht auf den Bezug des Witwen= und Weisengeldes ruht, 
wenn der Berechtigte das Deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen 
Wiedererlangung desselben (§§ 18, 19 d. Ges. von 1882). 
Die Bestimmung darüber, ob und welches Waisengeld der Witwe 
und den Waisen eines Beamten zusteht, liegt dem Departementschef 
ob, der diese Befugnis auf die Provinzialbehörde übertragen kann. 
Die Beschreitung des Rechtsweges steht den Beteiligten offen, doch 
muß die Entscheidung des Departementschefs der Klage vorhergehen und 
letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, 
nachdem den Beteiligten die Entscheidung des Departementschefs be- 
kannt gemacht worden, erhoben werden (§ 20 des Ges. v. 1882). Die 
früher zu entrichtenden Witwen= und Waisengeldbeiträge der Staats- 
beamten sind durch Art. I des Ges. vom 28. März 1888 seit dem 
1. April 1888 in Wegfall gekommen. 
Zweites Kapitel. 
Die Organe der aktiven Verwaltung. 
Erster Ditel. 
Zentralbehörden. 
8§ 18. 1. Die geschichtliche Entwicklung und Grundlagen 
der preußischen Staatsverwaltung. 2. Die gegenwärtige 
Gestaltung (Ubersicht). 
1. Entwicklungsgeschichte. 
Drei Gesetzgebungsperioden kann man mit Zorn (Die Grundlagen des 
preußischen Verwaltungsrechts. Düsseldorf 1905.) in der Entwicklung 
der preußischen Verwaltung unterscheiden: Die Zeit Friedrich Wilhelms l., 
der Stein-Hardenbergschen Reform und der Gesetzgebung der 70er und 
80er Jahre des vorigen Jahrhunderts. 
Die erste Periode wird gekennzeichnet durch die Reformen des Großen 
Kurfürsten und des Königs Friedrich Wilhelm I. Beide schufen eine 
neue Organisation des Behördensystems und des Beamtentums. Friedrich 
Wilhelm I. rief die Kriegs= und Domänenkammern, die heutigen 
Regierungen ins Leben und gab dem Lande eine Kreisverwaltung, 
welche noch heute als Grundlage der Verwaltung besteht. Ihm
	        
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