Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

88 2. Buch. Die Organe der Staats= und siaatlichen Selbstverwaltung. 
b) Aus gewissen Staatsbeamten kraft ihres Amts (aktive Staats- 
minister, Feldmarschälle, Präsident der Oberrechnungskammer, Geheimer 
Kabinettsrat, Chef des Militärkabinetts, in Berlin anwesende komman- 
dierende Generäle und Oberpräsidenten). 
) Aus einzelnen durch Allerhöchstes Vertrauen ernannten Mitgliedern. 
Die Mitglieder des Staatsrats bilden das Plenum, welches sich 
in 7 Abteilungen gliedert. Den Vorsitz führt ein Präsident, der unterstützt 
wird von einem Vizepräsidenten und einem Staatssekretär. In den 
Abteilungen wird die Plenarberatung vorbereitet. Nur ausnahmsweise 
erfolgt die Berufung des Plenums. In der Regel tritt die sog. 
„Engere Versammlung des Staatsrats“ zusammen. Letztere 
setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Staatsrats, sämtlichen 
Mitgliedern des Staatsministeriums, dem Staatssekretär des Staats- 
rats, allen Mitgliedern der referierenden und mindestens 2 Mitgliedern 
der korreferierenden Abteilung, sowie aus 2 anderen Mitgliedern des 
Staatsrats, welche hierzu vom Könige berufen werden. Daneben sind 
die großjährigen Prinzen zum Beitritt berechtigt. 
Ahrliche die Krone beratenden Körperschaften für besonders wichtige 
Spezialgebiete bilden: 
à) Der Volkswirtschaftsrat (mit 75 Mitgliedern) für Ent- 
würfe von Gesetzen und Verordnungen auf den Gebieten des Handels, 
Gewerbes, Land= und Forstwirtschaft (errichtet durch Verordn. vom 
1IV. November 18800. 
b) Der Landeseisenbahnrat (mit 41 Mitgliedern) zur Begut- 
achtung von wichtigeren das Eisenbahnwesen, insbesondere die Tarife 
berührenden Fragen (errichtet durch Ges. vom 1. Juni 1882). 
8§ 23. Die Oberrechnungskammer. 1 
Die 1714 von Friedrich Wilhelm I. gegründete „Generalrechen- 
kammer“ bildet heute unter dem Namen Oberrechnungskammer mit 
dem Sitze in Potsdam eine nur dem Könige unmittelbar unterstellte, 
den Ministern gegenüber selbständige Behörde, welcher die Prüfung 
und Kontrolle des gesamten Staatshaushalts obliegt. Zu diesem 
Zwecke hat sie zu prüfen und fesizustellen alle Rechnungen über Ein- 
nahmen und Ausgaben von Staatsgeldern, über Zu= und Abgang von 
Staatseigentum und über die Verwaltung von Staatsschulden. 
Die Prüfung der Rechnungen erstreckt sich nicht nur auf die formelle 
Seite (kalkulatorische), sondern ist auch insofern eine materielle, als 
auch die Feststellung zu treffen ist, ob nach den bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften bei den einzelnen Ausgaben 
verfahren und ob bei Verwendung der etatsmäßigen Kredite die nötige 
Wirtschaftlichkeit beobachtet worden ist. Die Oberrechnungskammer hat 
derartige Ausstellungen in „Monita“ zusammenzustellen; sie ist auch 
befugt, Maßregeln zur Abhilfe aller etwa in der Verwaltung hervor- 
1) KO. vom 2. Oktober 1714 und 16. Juni 1717; Instr. vom 18. Dezember 
1824 (Dienstpragmatik). — Vu. Art. 104. Ges. v. 27. März 1872 (Reorganisation). 
AE. vom 22. September 1873 (Regulativ). — Nordd. BG. vom 4. Juli 1868, 
RG. vom 11. Februar 1875.
	        
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