92 2. Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
Zur Unterstützung des Ministers für Handel und Gewerbe in der
Verwaltung des gewerblichen Unterrichtswesens und der Gewerbe-
förderung sind durch Verordn. vom 20. März 1905 (GS. S. 173)
ein Landesgewerbeamt und ein ständiger Beirat errichtet.
Das Landesgewerbeamt ist eine dem Minister für Handel und
Gewerbe unmittelbar unterstellte Kollegialbehörde, welche aus einem
Vorsitzenden, seinen Stellvertretern sowie den ordentlichen und außer-
ordentlichen Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende und die ordentlichen
Mitglieder des Amts werden vom König auf Vorschlag des Handels-
ministers, die Stellvertreter des Vorsitzenden und die außerordentlichen
Mitglieder vom Handelsminister ernannt. Die ordentlichen Mitglieder
führen den Titel „Landesgewerberat“ und gehören der IV. Rangklasse
an. 3 Jahre nach der Anstellung können sie zur Verleihung des
Charakters als „Geheimer Regierungsrat“ vorgeschlagen werden. Die
Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten ernennt der Vorsitzende des
Landesgewerbeamts (§8 1, 2). Das Landesgewerbeamt hat innerhalb
der vom Handelsminister festzustellenden Grenzen und nach den von
ihm zu treffenden Bestimmungen an der Aussicht über das gewerbliche
Unterrichtswesen und über die der Gewerbeförderung dienenden Ein-
richtungen teilzunehmen, über die Entwicklung des gewerblichen Unter-
richtswesens und der Gewerbeförderung Verwaltungsberichte zu erstatten,
die im Inland und Ausland erscheinenden, das gewerbliche Unterrichts-
wesen und die Gewerbeförderung betreffenden Veröffentlichungen zu
sammeln und systematisch zu ordnen, in den das gewerbliche Unterrichts-
wesen und die Gewerbeförderung betreffenden Angelegenheiten den
Minister technisch zu beraten. Dem Landesgewerbeamte können vom
Minister weitere Aufgaben auf dem Gebiete der Verwaltung des
gewerblichen Unterrichts und der Gewerbeförderung überwiesen, ihm
auch die Verwaltung einzelner, der Gewerbeförderung dienender
Einrichtungen übertragen werden; ebenso bleibt dem Minister vorbehalten,
die einzelnen Mitglieder des Landesgewerbeamts zur Erledigung
besonderer Aufträge heranzuziehen. Die wichtigeren dem Minister zu
erstattenden Gutachten und Berichte werden in der Regel in den nach
den Sitzungen des Kollegiums auf Grund mündlicher Vorträge gefaßten
Beschlüssen bearbeitet. Im übrigen wird die Geschäftsordnung des
Landesgewerbeamts vom Minister festgestellt (88 3, 4).
Der ständige Beirat für das gewerbliche Unterrichtswesen und
die Gewerbeförderung ist berufen, auf Erfordern des Handelsministers
wichtige Fragen dieser Verwaltungszweige, namentlich solche von
grundsätzlicher Bedeutung zu erörtern und zu begutachten. Der ständige
Beirat besteht aus einer allgemeinen Abteilung und aus Fachabteilungen,
beiden Abteilungen gehören die ordentlichen Mitglieder des Landes-
gewerbeamts an. Die Berufung der Mitglieder aller Abteilungen
erfolgt durch den Handelsminister auf die Dauer von 5 Jahren (8 5).
7. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten. Das Ministerium für Landwirtschaft ist im Jahre 1848 ins
Leben gerufen worden, während die Verwaltung der Staatsdomänen
und Forsten ursprünglich dem Finanzministerium zugewiesen worden ist.