Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

92 2. Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung. 
Zur Unterstützung des Ministers für Handel und Gewerbe in der 
Verwaltung des gewerblichen Unterrichtswesens und der Gewerbe- 
förderung sind durch Verordn. vom 20. März 1905 (GS. S. 173) 
ein Landesgewerbeamt und ein ständiger Beirat errichtet. 
Das Landesgewerbeamt ist eine dem Minister für Handel und 
Gewerbe unmittelbar unterstellte Kollegialbehörde, welche aus einem 
Vorsitzenden, seinen Stellvertretern sowie den ordentlichen und außer- 
ordentlichen Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende und die ordentlichen 
Mitglieder des Amts werden vom König auf Vorschlag des Handels- 
ministers, die Stellvertreter des Vorsitzenden und die außerordentlichen 
Mitglieder vom Handelsminister ernannt. Die ordentlichen Mitglieder 
führen den Titel „Landesgewerberat“ und gehören der IV. Rangklasse 
an. 3 Jahre nach der Anstellung können sie zur Verleihung des 
Charakters als „Geheimer Regierungsrat“ vorgeschlagen werden. Die 
Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten ernennt der Vorsitzende des 
Landesgewerbeamts (§8 1, 2). Das Landesgewerbeamt hat innerhalb 
der vom Handelsminister festzustellenden Grenzen und nach den von 
ihm zu treffenden Bestimmungen an der Aussicht über das gewerbliche 
Unterrichtswesen und über die der Gewerbeförderung dienenden Ein- 
richtungen teilzunehmen, über die Entwicklung des gewerblichen Unter- 
richtswesens und der Gewerbeförderung Verwaltungsberichte zu erstatten, 
die im Inland und Ausland erscheinenden, das gewerbliche Unterrichts- 
wesen und die Gewerbeförderung betreffenden Veröffentlichungen zu 
sammeln und systematisch zu ordnen, in den das gewerbliche Unterrichts- 
wesen und die Gewerbeförderung betreffenden Angelegenheiten den 
Minister technisch zu beraten. Dem Landesgewerbeamte können vom 
Minister weitere Aufgaben auf dem Gebiete der Verwaltung des 
gewerblichen Unterrichts und der Gewerbeförderung überwiesen, ihm 
auch die Verwaltung einzelner, der Gewerbeförderung dienender 
Einrichtungen übertragen werden; ebenso bleibt dem Minister vorbehalten, 
die einzelnen Mitglieder des Landesgewerbeamts zur Erledigung 
besonderer Aufträge heranzuziehen. Die wichtigeren dem Minister zu 
erstattenden Gutachten und Berichte werden in der Regel in den nach 
den Sitzungen des Kollegiums auf Grund mündlicher Vorträge gefaßten 
Beschlüssen bearbeitet. Im übrigen wird die Geschäftsordnung des 
Landesgewerbeamts vom Minister festgestellt (88 3, 4). 
Der ständige Beirat für das gewerbliche Unterrichtswesen und 
die Gewerbeförderung ist berufen, auf Erfordern des Handelsministers 
wichtige Fragen dieser Verwaltungszweige, namentlich solche von 
grundsätzlicher Bedeutung zu erörtern und zu begutachten. Der ständige 
Beirat besteht aus einer allgemeinen Abteilung und aus Fachabteilungen, 
beiden Abteilungen gehören die ordentlichen Mitglieder des Landes- 
gewerbeamts an. Die Berufung der Mitglieder aller Abteilungen 
erfolgt durch den Handelsminister auf die Dauer von 5 Jahren (8 5). 
7. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten. Das Ministerium für Landwirtschaft ist im Jahre 1848 ins 
Leben gerufen worden, während die Verwaltung der Staatsdomänen 
und Forsten ursprünglich dem Finanzministerium zugewiesen worden ist.
	        
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