§ 26. Provinzialbehörden. 101
b) Das Provinzialschulkollegium, das Medizinalkollegium, die General-=
kommission und die Direktion der Rentenbank für die Provinz Branden-
burg fungieren gleichzeitig auch für den Stadtkreis Berlin (§ 41 LVG.).
c) An Stelle des Regierungspräsidenten führt der Oberpräsident die
Aufsicht des Staats über die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten
der Stadt Berlin. Er ist auch zuständig für alle sonstigen Angelegen-
heiten, die der Abteilung des Innern der Regierung zu Potsdam
zugewiesen sind in bezug auf Berlin, mit Ausnahme der Verwaltung
der Invaliden-, Pensions= und Unterstützungsangelegenheiten, welche
dem Polizei-Präsidenten von Berlin übertragen ist (§ 42 LVG. und
Verordnung vom 26. Januar 1881).
d) Im übrigen, und soweit nicht sonst die Gesetze anderes bestimmen,
tritt für den Stadtkreis Berlin an die Stelle des Regierungspräsidenten
der Polizeipräsident von Berlin.
Der Geschäftskreis des Polizeipräsidenten hat noch erhebliche Er-
weiterungen durch die Gesetze vom 12. Juni 1889 (GS. S. 129)
und vom 13. Juni 1900 (GS. S. 247) erfahren.
Nach ersterem Gesetz können dem Polizeipräsidenten in Berlin
polizeiliche Befugnisse (Sicherheitspolizei) in den Kreisen Teltow und
Niederbarnim sowie im Stadtkreise Charlottenburg durch den Minister
des Innern mit Zustimmung des Provinzialrats der Provinz Branden-
burg übertragen werden; von der Erstreckung dieser Zuständigkeit
bleiben aber ausgeschlossen die Bau-, Gewerbe-, Schul-, Markt-, Feld--,
Jagd-, Forst-, Gesinde-, Armen-, Wege-, Wasser-, Fischerei= und
Feuerpolizei.
Nach § 1 des Ges. vom 13. Juni 1900 bilden die Stadtkreise
Berlin, Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf den Landespolizei-
bezirk Berlin, wobei als Landespolizeibehörde der Polizeipräsident von
Berlin fungiert. )
1) Dem Abgeordnetenhause ist vor kurzem folgender Entwurf eines Gesetzes,
betreffend die Erweiterung des Landespolizeibezirks Berlin, zugegangen, welcher
inzwischen zur Annahme gelangt ist:
* 1. Dem Landespolizeibezirk Berlin tritt der Bezirk der Stadtgemeinde Deutsch-
Wilmersdorf hinzu. Auch für diesen Bezirk gelten in Zukunft die Vorschriften des
Gesetzes vom 13. Juni 1900, betreffend die Polizeiverwaltung in den Stadtkreisen
Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf (GS. S. 247).
§ 2. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft.
In der dem Entwurf beigefügten Begründung wird ausgeführt:
Durch Allerhöchste Kabinettsordre vom 20. August 1906 ist der Gemeinde
Deutsch-Wilmersdorf im Kreise Teltow die Annahme der Städteordnung vom
30. Mai 1853 gestattet worden. Mit dem 1. April 1907 wird diese inzwischen
zur Stadt gewordene Gemeinde aus dem Landkreise Teltow ausscheiden und einen
eigenen Stadtkreis bilden. Die Folge dieser Veränderung ist, daß mit dem
erwähnten Zeitpunkte das Gesetz vom 12. Juni 1889, betreffend die übertragung
polizeilicher Befugnisse in den Kreisen Teltow u. s. w. an den Polizeipräsidenten
zu Berlin (GS. S. 129), seine Anwendbarkeit auf den Bezirk der Gemeinde Deutsch-
Wilmersdorf, woselbst es gegenwärtig Geltung hat, verliert. Es würde sich dann
zwischen die mit Deutsch-Wilmersdorf im engsten Zusammenhange und vielfach im
Gemenge gelegenen Bezirke der Stadtkreise Charlottenburg und Schöneberg, woselbst
die Ortspolizei im wesentlichen von staatlichen Behörden verwaltet wird, und die
verschiedenen den Bezirk von Deutsch-Wilmersdorf andererseits begrenzenden Ort-