Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§5 27. Regierungsbezirksbehörden. 103 
Berufungskommissionen werden von Magistrat und Stadtverordneten- 
versammlung in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitz des Bürger- 
meisters gewählt. 
h) Das Volksschulwesen in Berlin ressortiert schon seit Bek. vom 
16. Febr. 1826 von dem Provinzialschulkollegium. 
2. Die hohenzollernschen Lande gehören keinem Provinzialverbande 
an. Die Bezirksregierung in Sigmaringen steht unmittelbar unter 
dem Minister des Innern. Soweit sonst der Oberpräsident ausschließlich 
zuständig ist, ist hier die Bezirksregierung in Sigmaringen zur Ent- 
scheidung berufen, die Schul-, Medizinal= und Bergangelegenheiten 
werden von den für die betreffenden Ressorts zuständigen Behörden der 
Rheinprovinz erledigt. 
8 27. Regierungsbezirksbehörden. 
Die Geschäfte der Staatsverwaltung innerhalb des Regierungsbezirks 
werden von der Königl. Regierung und dem Bezirksausschuß geführt. 
a) Geschichtliches. I. Die Bezirksregierung. 
Die Regierung, ursprünglich vorwiegend finanzielle Behörde, bestand 
im 17. Jahrhundert aus zwei nebeneinander geordneten Behörden: den 
Kriegskommissariaten, die der Große Kurfürst zur Erhebung der 
von den Ständen bewilligten Heeressteuern eingeführt hatte, und den 
Amtskammern, welche zur Verwaltung der zur Unterhaltung des Hofes 
und der Beamten dienenden Erträge aus den Zöllen und sonstigen Staats- 
einkünften bestimmt waren. Unter Friedrich Wilhelm I. wurde 1723, um 
die Streitigkeiten über die Zuständigkeit beider Behörden zu beseitigen, 
eine Verschmelzung beider Behörden zu einer einheitlichen Behörde 
eingeführt, indem die Kriegs= und Domänenkammern geschaffen 
wurden. Die Zuständigkeit dieser Behörde wurde allmählich erweitert; 
1808 erhielten die Kammern auch noch die Polizei= und Landeshoheits- 
sachen und wurden unter Beibehaltung der kollegialen Verfassung zu 
Regierungen erweitert und so benannt. 
Den Regierungen liegt ob: die Verwaltung aller inneren Landes- 
angelegenheiten ihres Bezirks, soweit sie nicht besonderen Behörden 
vorbehalten sind. - 
Seit der neuen Verwaltungsorganisation (1880—1883) ist die früher 
vorhanden gewesene kollegialische Regierungsabteilung des Innern (I) 
aufgelöst und ihre Geschäfte dem Regierungspräsidenten zur büreau- 
mäßigen Erledigung zugewiesen worden. Als kollegialische Abteilungen 
unter je einem Oberregierungsrat als Dirigenten bestehen die Ab- 
teilungen für Kirchen= und Schulwesen, und für die direkten Steuern, 
Domänen und Forsten weiter. Daneben sind eine Reihe von Ge- 
schäften dem Bezirksausschuß, dem Kreisausschuß und den Verwaltungs- 
gerichten übertragen. 
b) Der Regierungspräsident. 
An der Spitze der Regierung steht der Regierungspräsident. Der 
Wirkungzkreis desselben ist ein dreifacher: 
1. Das Präsidium der Regierung (88 39 ff. der Reg.-Instr. vom 
23. Okt. 1817);
	        
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