108 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung.
bereitet und für die Ausführung derselben Sorge trägt, auch befugt
ist, die selbständige Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem Mit-
gliede des Kreisausschusses zu übertragen. Der Landrat vertritt den
Kreisausschuß nach außen, verhandelt namens desselben mit Behörden
und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schrift-
stücke namens des Ausschusses. Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche
den Kreis gegen dritte verbinden sollen, ingleichen Vollmachten, müssen
unter Anführung des betreffenden Beschlusses des Kreistages bezw.
Kreisausschusses von dem Landrate und zwei Mitgliedern des Kreis-
ausschusses bezw. der mit der Angelegenheit betrauten Kommission
unterschrieben und mit dem Siegel des Landrats versehen sein.
Der Kreisausschuß versammelt sich auf Berufung seines Vor-
sitzenden. Ein Mitglied, welches durch Krankheit oder sonstige nicht
zu beseitigende Umstände verhindert ist, einer Sitzung beizuwohnen
oder sich der Wahrnehmung der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu
unterziehen, hat dies dem Vorsitzenden sofort anzuzeigen. Ebenso muß
eine beabsichtigte längere Entfernung vom Wohnorte dem Vorsitzenden
angezeigt werden. Während der Ferien (vom 21. Juli bis 1. Sept.)
sollen Termine zur mündlichen Verhandlung der Regel nach nur in
schleunigen Sachen abgehalten werden. (Regulativ für die Kreisaus-
schüsse vom 28. Februar 1884.)
Der Kreisausschuß ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vor-
sitzenden drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach
Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern
anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste gewählte
Mitglied an der Abstimmung nicht teil (KO. 8 138 LVG. S 40).
Führt das jüngste gewählte Mitglied vertretungsweise den Vorsitz, so
hat sich das nächstjüngste gewählte Mitglied in diesem Falle der Ab-
stimmung zu enthalten. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung
einzelne Mitglieder des Kreisausschusses oder deren Verwandte und
Verschwägerte in aus= oder absteigender Linie oder bis zu dem dritten
Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Beratung und Ent-
scheidung nicht teilnehmen. Ebensowenig dürfen die Mitglieder des
Kreisausschusses bei der Beratung und Entscheidung solcher Angelegen-
heiten mitwirken, in welchen sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft
ein Gutachten abgegeben haben, oder als Geschäftsführer und Beauftragte
oder sonst in anderer als öffentlicher Stellung tätig gewesen sind.
Wird dadurch ein Kreisausschuß beschlußunfähig, so erfolgt, soweit es
sich um Kreiskommunalangelegenheiten handelt, die Beschlußfassung
durch den Kreistag, während in Angelegenheiten der allgemeinen
Landesverwaltung dem beschlußunfähigen Kreisausschusse ein anderer
Kreisausschuß substituiert wird und zwar für das Beschlußverfahren
durch den Regierungspräsidenten, für das Streitverfahren durch den
Bezirksausschuß (KO. § 139. LVG. 8§§ 115, 116). Im übrigen
finden, was das Streitverfahren anlangt, die Bestimmungen der
Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichts-
personen sinngemäße Anwendung (LVG. 8§#§ 61 ff.). Aus der inner-
halb seiner Zuständigkeit geübten amtlichen Tätigkeit des Landrats darf