Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

108 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
bereitet und für die Ausführung derselben Sorge trägt, auch befugt 
ist, die selbständige Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem Mit- 
gliede des Kreisausschusses zu übertragen. Der Landrat vertritt den 
Kreisausschuß nach außen, verhandelt namens desselben mit Behörden 
und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schrift- 
stücke namens des Ausschusses. Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche 
den Kreis gegen dritte verbinden sollen, ingleichen Vollmachten, müssen 
unter Anführung des betreffenden Beschlusses des Kreistages bezw. 
Kreisausschusses von dem Landrate und zwei Mitgliedern des Kreis- 
ausschusses bezw. der mit der Angelegenheit betrauten Kommission 
unterschrieben und mit dem Siegel des Landrats versehen sein. 
Der Kreisausschuß versammelt sich auf Berufung seines Vor- 
sitzenden. Ein Mitglied, welches durch Krankheit oder sonstige nicht 
zu beseitigende Umstände verhindert ist, einer Sitzung beizuwohnen 
oder sich der Wahrnehmung der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu 
unterziehen, hat dies dem Vorsitzenden sofort anzuzeigen. Ebenso muß 
eine beabsichtigte längere Entfernung vom Wohnorte dem Vorsitzenden 
angezeigt werden. Während der Ferien (vom 21. Juli bis 1. Sept.) 
sollen Termine zur mündlichen Verhandlung der Regel nach nur in 
schleunigen Sachen abgehalten werden. (Regulativ für die Kreisaus- 
schüsse vom 28. Februar 1884.) 
Der Kreisausschuß ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vor- 
sitzenden drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach 
Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern 
anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste gewählte 
Mitglied an der Abstimmung nicht teil (KO. 8 138 LVG. S 40). 
Führt das jüngste gewählte Mitglied vertretungsweise den Vorsitz, so 
hat sich das nächstjüngste gewählte Mitglied in diesem Falle der Ab- 
stimmung zu enthalten. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung 
einzelne Mitglieder des Kreisausschusses oder deren Verwandte und 
Verschwägerte in aus= oder absteigender Linie oder bis zu dem dritten 
Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Beratung und Ent- 
scheidung nicht teilnehmen. Ebensowenig dürfen die Mitglieder des 
Kreisausschusses bei der Beratung und Entscheidung solcher Angelegen- 
heiten mitwirken, in welchen sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft 
ein Gutachten abgegeben haben, oder als Geschäftsführer und Beauftragte 
oder sonst in anderer als öffentlicher Stellung tätig gewesen sind. 
Wird dadurch ein Kreisausschuß beschlußunfähig, so erfolgt, soweit es 
sich um Kreiskommunalangelegenheiten handelt, die Beschlußfassung 
durch den Kreistag, während in Angelegenheiten der allgemeinen 
Landesverwaltung dem beschlußunfähigen Kreisausschusse ein anderer 
Kreisausschuß substituiert wird und zwar für das Beschlußverfahren 
durch den Regierungspräsidenten, für das Streitverfahren durch den 
Bezirksausschuß (KO. § 139. LVG. 8§§ 115, 116). Im übrigen 
finden, was das Streitverfahren anlangt, die Bestimmungen der 
Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichts- 
personen sinngemäße Anwendung (LVG. 8§#§ 61 ff.). Aus der inner- 
halb seiner Zuständigkeit geübten amtlichen Tätigkeit des Landrats darf
	        
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