Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 32. Die Grenzen zwischen Justiz und Verwaltung. 117 
Privatrechtsansprüche z. B. Streit um Wildschaden nach Reichs= oder 
Landesrecht besondere Verwaltungsbehörden oder Gerichte bestimmt sind. 
Rechtssachen dagegen, die auf öffentlichrechtlichen Ansprüchen beruhen, 
sind im allgemeinen den „ordentlichen Gerichten“ entzogen. 
Für die Streitigkeiten des öffentlichen Rechts gebührt die Ent- 
scheidung besonderen Gerichtshöfen, den „Verwaltungsgerichten.“ 
Jedoch schließt der Umstand, daß ein Anspruch auf einem öffentlich- 
rechtlichen Verhältnis beruht, allein noch nicht die bürgerliche Rechts- 
streitigkeit aus (RG. Bd. 41 S. 272). Deshalb bestimmt auch § 13 
des G., daß „alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche nicht 
entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs- 
gerichten begründet ist,“ vor dic ordentlichen Gerichte gehören. 
Kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen sind gewisse öffentlich- 
rechtliche Ansprüche der Entscheidung der ordentlichen Gerichte aus- 
drücklich vorbehalten. So enthält § 9 GVG. bezüglich der Richter 
die Bestimmung, daß wegen vermögenerechtlicher Ansprüche dieser aus 
ihrem Dienstverhältnis, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld oder 
Ruhegehalt der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden darf. Auch im 
BG. sind gewisse Ansprüche, obwohl öffentlichrechtlicher Natur, aus- 
drücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesen, so die Ansprüche auf 
Schadenersatz wegen Verletzung der Amtspflicht §§ 839 ff. BGB. 
Dagegen sind die Ansprüche der Beamten, Geistlichen, Lehrer auf 
Gehalt 2c. (EG. z. BGB. Art 80), die Rückerstattung zu Unrecht 
erhobener öffentlicher Abgaben (EG. z. BGB. Art. 104), Anspruch 
auf Schadenersatz bei Benutzung eines öffentlichen Grundstücks, Ent- 
ziehung und Beschädigung von Eigentum im öffentlichen Interesse 
(EGS. z. BGB. Art. 109) u. a. m. den Landesgesetzen überlassen. 
Letztere find daher bei den vorbezeichneten Ansprüchen für die nähere 
Bestimmung bezüglich der Zulässigkeit des Rechtsweges maßgebend. 
Für Preußen ist der Rechtsweg ausdrücklich zugelassen, sofern ein 
Eingriff in ein Privatrecht durch polizeiliche Verfügung stattgefunden 
hat1), ferner durch das wichtige Gesetz, betreffend die Erweiterung des 
Rechtsweges vom 24. Mai 1861 bei vermögenerechtlichen Ansprüchen 
der Staatsbeamten gegen den Staat, in Beziehung auf öffentliche 
Abgaben wegen Erstattung des Gezahlten, wegen Rückforderung zuviel 
gezahlter Stempel unter gewissen Beschränkungen. 
3. Kompetenzkonflikt. Bei Streitigkeiten über die Zuständig- 
keit zwischen den ordentlichen Gerichten und Verwaltungsorganen, 
spricht man von einem sogenannten Kompetenzkonflikt. 
Reichsgesetzlich entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtsweges die 
Gerichte (§ 17 GV.), jedoch kann die Landesgesetzgebung die Ent- 
scheidung von Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges 
1) §§ 4—7 des Ges. über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf 
volizeil. Verf. v. 11. Mai 1842 (GS. S. 192). Diese Paragraphen sind von 
diesem Gesetz allein noch in Geltung. Die §8§ 1 und 2 sind durch die §§ 127 ff. 
W ., § 3 ist durch § 53 L2W. aufgehoben bezw. ersetzt Vgl. Oppenhoff, die 
Ressortverh. zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden (1868) S. 337 ff.; 
Löning im Verwaltungsarchiv 3. S. 122 ff.; insbesondere Anschütz im Verwaltungs- 
archiv 5. S. 81, 82.
	        
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