Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

120 3. Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. 
müssen, wenn sie in dem Termine verhandeln wollen, soweit es sich 
nicht um öffentliche Behörden und zum Richteramt befähigte Personen 
handelt, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Ausfertigungen 
der Urteile sind von dem Vorsitzenden zu unterschreiben, eine Aus- 
fertigung des Urteils ist dem Verwaltungschef mitzuteilen, eine andere 
mit den Akten dem Justizminister, welcher Ausfertigung des Urteils 
nebst Akten dem Gericht, bei welchem die Sache anhängig war, über- 
sendet. Das Gericht hat das Urteil von Amts wegen den Parteien 
zustellen zu lassen (§ 17). 
Ist der Rechtsweg für unzulässig erkannt, so werden Gerichtskosten 
nicht erhoben und die bereits erhobenen zurückgezahlt. Wird der 
Rechtsweg für zulässig erkannt und der Kompetenzkonflikt zurück- 
genommen, so ist die Entscheidung von Amts wegen wieder aufzuheben. 
Das unterbrochene Prozeßverfahren wird wieder aufgenommen. 
b) Über den negat iven Kompetenzkonflikt. Dieser liegt vor, 
wenn in einer Sache einerseits die Gerichte und anderseits die Verwaltungs- 
behörden oder Verwaltungsgerichte ihre Unzuständigkeit endgültig aus- 
gesprochen haben, weil von den Gerichten die Verwaltungsbehörden 
oder Verwaltungsgerichte und von diesen die Gerichte für zuständig 
erklärt sind. Hier entscheidet der Kompetenzkonfliktsgerichtshof auf 
Antrag einer beteiligten Partei (§ 21 der Verordn.). Für den Antrag 
und das Verfahren gelten dieselben Vorschriften, wie bei dem positiven 
Kompetenzkonflikt. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil die dem- 
selben entgegenstehenden Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur 
anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die betreffende Instanz 
zu verweisen. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die 
Unzuständigkeit der Gerichte von dem Reichsgerichte ausgesprochen ist 
(Art. 1 Nr. II der Nov. vom 22. Mai 1902). Hat in einer Sache 
der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte auf Grund des § 21 der 
Verordnung vom 1. August 1879 den Rechtsweg für zulässig erkärt, 
so ist die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden oder der Ver- 
waltungsgerichte ausgeschlossen (Art. 2 der Nov. vom 22. Mai 19029. 
Ebenso wie die Verordnung vom 1. August 1879 verfolgt das 
Ges. vom 13. Februar 1854, betreffend die Konflikte bei 
gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts= und Diensthand- 
lungen (GS. S. 86) den Zweck, die Verwaltung von der Justiz 
unabhängig zu machen. Der zwischen dem Gesetz und der Verordnung 
vorhandene Unterschied besteht darin, daß, während bei dem Kompetenz- 
konflikt die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs in einem anhängigen 
Zivilprozeß entschieden wird und damit „die ungesetzliche Angehung 
des (unzuständigen) Zivilrichters vermieden werden soll“ (Arndt), nach 
dem Ges. vom 13. Februar 1854 die Vorfrage zur Entscheidung 
gebracht wird, ob objektiv eine Überschreitung der Amtsbefugnisse 
oder eine Unterlassung einer pflichtmäßigen Amtshandlung vorliegt 
und damit „nur die mißbräuchliche Angehung des (an sich zuständigen) 
Richters“ (Arndt) vermieden werden soll. Ein derartiger Konflikt kann 
nicht nur bei einem anhängigen Zivilprozeß, sondern auch im Straf- 
prozeß erhoben werden. Uber den von der vorgesetzten Zentral= oder
	        
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