120 3. Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
müssen, wenn sie in dem Termine verhandeln wollen, soweit es sich
nicht um öffentliche Behörden und zum Richteramt befähigte Personen
handelt, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Ausfertigungen
der Urteile sind von dem Vorsitzenden zu unterschreiben, eine Aus-
fertigung des Urteils ist dem Verwaltungschef mitzuteilen, eine andere
mit den Akten dem Justizminister, welcher Ausfertigung des Urteils
nebst Akten dem Gericht, bei welchem die Sache anhängig war, über-
sendet. Das Gericht hat das Urteil von Amts wegen den Parteien
zustellen zu lassen (§ 17).
Ist der Rechtsweg für unzulässig erkannt, so werden Gerichtskosten
nicht erhoben und die bereits erhobenen zurückgezahlt. Wird der
Rechtsweg für zulässig erkannt und der Kompetenzkonflikt zurück-
genommen, so ist die Entscheidung von Amts wegen wieder aufzuheben.
Das unterbrochene Prozeßverfahren wird wieder aufgenommen.
b) Über den negat iven Kompetenzkonflikt. Dieser liegt vor,
wenn in einer Sache einerseits die Gerichte und anderseits die Verwaltungs-
behörden oder Verwaltungsgerichte ihre Unzuständigkeit endgültig aus-
gesprochen haben, weil von den Gerichten die Verwaltungsbehörden
oder Verwaltungsgerichte und von diesen die Gerichte für zuständig
erklärt sind. Hier entscheidet der Kompetenzkonfliktsgerichtshof auf
Antrag einer beteiligten Partei (§ 21 der Verordn.). Für den Antrag
und das Verfahren gelten dieselben Vorschriften, wie bei dem positiven
Kompetenzkonflikt. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil die dem-
selben entgegenstehenden Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die betreffende Instanz
zu verweisen. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die
Unzuständigkeit der Gerichte von dem Reichsgerichte ausgesprochen ist
(Art. 1 Nr. II der Nov. vom 22. Mai 1902). Hat in einer Sache
der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte auf Grund des § 21 der
Verordnung vom 1. August 1879 den Rechtsweg für zulässig erkärt,
so ist die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden oder der Ver-
waltungsgerichte ausgeschlossen (Art. 2 der Nov. vom 22. Mai 19029.
Ebenso wie die Verordnung vom 1. August 1879 verfolgt das
Ges. vom 13. Februar 1854, betreffend die Konflikte bei
gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts= und Diensthand-
lungen (GS. S. 86) den Zweck, die Verwaltung von der Justiz
unabhängig zu machen. Der zwischen dem Gesetz und der Verordnung
vorhandene Unterschied besteht darin, daß, während bei dem Kompetenz-
konflikt die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs in einem anhängigen
Zivilprozeß entschieden wird und damit „die ungesetzliche Angehung
des (unzuständigen) Zivilrichters vermieden werden soll“ (Arndt), nach
dem Ges. vom 13. Februar 1854 die Vorfrage zur Entscheidung
gebracht wird, ob objektiv eine Überschreitung der Amtsbefugnisse
oder eine Unterlassung einer pflichtmäßigen Amtshandlung vorliegt
und damit „nur die mißbräuchliche Angehung des (an sich zuständigen)
Richters“ (Arndt) vermieden werden soll. Ein derartiger Konflikt kann
nicht nur bei einem anhängigen Zivilprozeß, sondern auch im Straf-
prozeß erhoben werden. Uber den von der vorgesetzten Zentral= oder