§ 36. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen. 133
8 36. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen.
Die Anfechtung polizeilicher Verfügungen war ursprünglich in dem
Ges. über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizei-
liche Verfügungen vom 11. Mai 1842 (GS. S. 192) geregelt. Eine
grundsätzliche Neuregelung im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens
hat die Anfechtung durch das LVG. im Titel 4 §§ 127—131 gefunden.
Danach findet gegen polizeiliche Verfügungen der Orts= und Kreis-
polizeibehörden, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt,
entweder die Beschwerde oder die Klage statt, wobei die Wahl zwischen
beiden Rechtsmitteln gegeben ist (Duplizität des Rechtsmittels).
a) Beschwerde
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande
oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl
bis zu 10000 Einwohner beträgt, an den Landrat und gegen dessen
Bescheid an den Regierungspräsidenten;
6) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadt-
kreises mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen
Stadt mit mehr als 10000 Einwohnern, oder des Landrats an den
Regierungspräsidenten, und gegen dessen Bescheid an den Oberprä-
sidenten;
7) gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Oberprä-
sidenten.
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungs-
präsidenten bezw. des Oberpräsidenten findet die Klage beim OG.
statt. Die Klage kann nur darauf gestützt werden,
aa) daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder un-
richtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von
den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen
den Kläger in seinen Rechten verletze;
bb) daß die tatsächlichen Voraussetzungen icht vorhanden seien,
welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügungen berechtigt haben
würden.
Die Entscheidung ist endgültig, unbeschadet aller privatrechtlichen
Ansprüche. Wegen der etwaigen privatrechtlichen Ansprüche sind die
§§s 2, 4 und 5 des Ges. vom 11. Mai 1842 bestehen geblieben.
Danach findet wegen Ansprüche auf Entschädigung wegen zulässigen
Eingriffs in die Privatrechte der ordentliche Rechtsweg statt, und zwar:
1. wenn der Betroffene Befreiung von der Verpflichtung kraft einer
besonderen gesetzlichen Vorschrift oder eines speziellen Rechtstitels be-
hauptet;
2. wenn der Betroffene behauptet, daß die Anordnung einen solchen
Eingriff in Privatrechte enthalte, daß dafür nach allgemeinen Grund-
sätzen Entschädigung geleistet werden müsse, über die Entschädigung.
Der polizeilich zu einer Leistung Herangezogene kann gegen den an-
geblich an seiner Stelle verpflichteten dritten den Anspruch auf UÜber-
nahme dieser Last oder auf Anerkennung seiner Pflicht gemäß § 5 Ges.
vom 11. Mai 1842 nur im ordentlichen Rechtswege geltend machen.