Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

134 3. Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. 
b) Klage. 
Unter denselben Voraussetzungen zu a a und § und mit derselben 
Beschränkung wie bei der Klage beim OG. 
Beide Rechtsmittel sind bei derjenigen Behörde binnen 2 Wochen 
anzubringen, gegen deren Verfügungen sie gerichtet sind, welche dem- 
nächst für Weitergabe an die zuständige Instanz Sorge zu tragen hat. 
Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräsidenten findet 
innerhalb 2 Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten und gegen 
den vom Oberpräsidenten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid inner- 
halb gleicher Frist die Klage bei dem OVG. nach Maßgabe der Be- 
stimmungen der § 127 Abs. 3 und 4 LVG statt. 
837. Vollstreckungen der Eutscheidungen und Beschlüsse 
im Verwaltungszwangsverfahren. 
Die Vollstreckung im Verwaltungsstreitverfahren und im Beschluß- 
verfahren erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Die 
Vollstreckung wird namens der Behörde, welche in der ersten Iunstanz 
entschieden bezw. beschlossen hatte, von deren Vorsitzenden verfügt. 
Über Beschwerden gegen die Verfügungen des Vorsitzenden entscheidet 
die Behörde. Gegen die Entscheidung der Behörde findet innerhalb 
2 Wochen die Beschwerde an die im Instanzenzuge zunächst höhere 
Behörde statt. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig (§ 60 LVG.). 
Das Verwaltungszwangsverfahren selbst ist gesetzlich geregelt. 
Hierbei sind 3 Gruppen von verschieden gelagerten Fällen zu 
unterscheiden: 
à) Die Zwangsbefugnisse des Regierungspräsidenten, des Landrats, 
der Ortspolizeibehörde und des Gemeinde-(Guts-) vorstehers, (vorstands), 
sofern es sich um den Zwang zur Erwirkung von obrigkeitlich ange- 
ordneten Handlungen und Unterlassungen handelt, sind geregelt durch 
den 5. Titel des LVG. in den §§ 132 ff. 
b) Die Zwangsbefugnisse anderer Behörden, insbesondere der Re- 
gierungen sind zu beurteilen nach § 11 der Reg.-Instruktion §§ 34 ff. 
der Verordnung vom 26. Dezember 1808. 
) Handelt es sich um Beitreibung von Geldbeträgen, Abgaben, 
Gefällen, so ist ein besonderes Verwaltungszwangsverfahren vorgesehen, 
welches geordnet ist durch die Verordnung vom 15. Nov. 1899 (GS. 
S. 545) nebst Ausführungsanweisung vom 28. Nov. 1899 (Zentralbl. 
d. Abgabenges. 1900 Nr. 2). 
Was die zu aà) erwähnten Zwangsbefugnisse anlangt, so hat nach 
* 132 LVG. der Landrat, die Ortspolizeibehörde, der Gemeinde-(Guts-) 
vorsteher (-vorstand) das Recht, die von ihnen in Ausübung der 
obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch ihre gesetzlichen Befugnisse 
gerechtfertigten Anordnungen durch Anwendung folgender Zwangemittel 
durchzusetzen: 
1. Die Behörde hat, sofern es tunlich ist, die zu erzwingende Hand- 
lung durch einen dritten ausführen zu lassen und den vorläufig zu 
bestimmenden Kostenbetrag im Zwangswege von dem Verpflichteten 
einzuziehen. 
 
	        
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