Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

136 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen. 
Die Zwangsvollstreckung wegen aller derjenigen Abgaben, Gefälle 
und sonstigen Geldbeträge, welche nach den bestehenden Vorschriften 
der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen, erfolgt 
ausschließlich nach dieser Verordnung (§ 1). Inwieweit über die Ver- 
bindlichkeit zur Entrichtung der geforderten Geldbeträge der Rechtsweg 
stattfindet, richtet das Verfahren sich nach den hierüber bestehenden Vor- 
schriften. Wegen vermeintlicher Mängel des Zwangsverfahrens, dieselben 
mögen die Form der Anordnung oder die der Ausführung oder die Frage 
betreffen, ob die gepfändeten Sachen zu den pfändbaren gehören, ist da- 
gegen, unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Rechtsmittel 
im Falle zwangsweiser Ausführung polizeilicher Verfügungen (LVG. 
§§ 127 ff., 132 ff.), nur die Beschwerde bei der vorgesetzten Dienstbehörde 
des Beamten zulässig, dessen Verfahren angefochten wird (§ 2). Besondere 
Vorschriften sind im § 3 bezüglich des Zwangsverfahrens gegen dritte 
(insbesondere Eltern, Erben, Ehegatten oder Nießbraucher) enthalten. 
Diejenigen Behörden oder Beamten, welchen die Einziehung der der 
Beitreibung im Verwaltungsverfahren unterliegenden Geldbeträge zu- 
steht, bilden die zur Einleitung und Leitung des Zwangsverfahrens 
zuständigen Vollstreckungsbehörden (S 4). Muß eine Vollstreckungs- 
maßregel außerhalb des Geschäftsbezirkes der Vollstreckungsbehörde zur 
Ausführung gebracht werden, so hat die entsprechende Behörde des- 
jenigen Bezirkes, in welchem die Ausführung erfolgen soll, auf Ersuchen 
der Vollstreckungsbehörde das Zwangsverfahren auszuführen (§ 5). Die 
Ausführung selbst geschieht durch eidlich zu verpflichtende Vollziehungs- 
beamte, fehlt es an solchen, so kann die Bezirksregierung (Polizei- 
präsidium in Berlin) eine andere Vollstreckungsbehörde bestimmen; 
auch der Gerichtsvollzieher kann mit der Vollstreckung beauftragt werden 
(#6). Der Zwangsvollstreckung soll in der Regel eine Mahnung mit 
dreitägiger Frist vorhergehen. 
Bezüglich der Spezialbestimmungen, die sonst noch die Verordnung 
enthält, über Zustellungen (§§ 9—14), über die Zwangsvollstreckung 
in das bewegliche Vermögen (§§ 17—50 a), und in das unbewegliche 
Vermögen schließt sie sich im wesentlichen an die analogen zivil- 
prozessualen Vorschriften an. 
BViertes Buch. 
Die Organe der kommunalen Selbst- 
verwaltung in Preußen. 
Erster Titel. 
38. Kommunen und Kommunalverbäude (Allgemeines). 
Die Gliederung des preußischen Staates in Provinzen, Kreise und 
Gemeinden dient nicht nur den Interessen der allgemeinen Landes- 
verwaltung behufs ordnungsmäßiger Erledigung der Staatsgeschäfte,
	        
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