136 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
Die Zwangsvollstreckung wegen aller derjenigen Abgaben, Gefälle
und sonstigen Geldbeträge, welche nach den bestehenden Vorschriften
der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen, erfolgt
ausschließlich nach dieser Verordnung (§ 1). Inwieweit über die Ver-
bindlichkeit zur Entrichtung der geforderten Geldbeträge der Rechtsweg
stattfindet, richtet das Verfahren sich nach den hierüber bestehenden Vor-
schriften. Wegen vermeintlicher Mängel des Zwangsverfahrens, dieselben
mögen die Form der Anordnung oder die der Ausführung oder die Frage
betreffen, ob die gepfändeten Sachen zu den pfändbaren gehören, ist da-
gegen, unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Rechtsmittel
im Falle zwangsweiser Ausführung polizeilicher Verfügungen (LVG.
§§ 127 ff., 132 ff.), nur die Beschwerde bei der vorgesetzten Dienstbehörde
des Beamten zulässig, dessen Verfahren angefochten wird (§ 2). Besondere
Vorschriften sind im § 3 bezüglich des Zwangsverfahrens gegen dritte
(insbesondere Eltern, Erben, Ehegatten oder Nießbraucher) enthalten.
Diejenigen Behörden oder Beamten, welchen die Einziehung der der
Beitreibung im Verwaltungsverfahren unterliegenden Geldbeträge zu-
steht, bilden die zur Einleitung und Leitung des Zwangsverfahrens
zuständigen Vollstreckungsbehörden (S 4). Muß eine Vollstreckungs-
maßregel außerhalb des Geschäftsbezirkes der Vollstreckungsbehörde zur
Ausführung gebracht werden, so hat die entsprechende Behörde des-
jenigen Bezirkes, in welchem die Ausführung erfolgen soll, auf Ersuchen
der Vollstreckungsbehörde das Zwangsverfahren auszuführen (§ 5). Die
Ausführung selbst geschieht durch eidlich zu verpflichtende Vollziehungs-
beamte, fehlt es an solchen, so kann die Bezirksregierung (Polizei-
präsidium in Berlin) eine andere Vollstreckungsbehörde bestimmen;
auch der Gerichtsvollzieher kann mit der Vollstreckung beauftragt werden
(#6). Der Zwangsvollstreckung soll in der Regel eine Mahnung mit
dreitägiger Frist vorhergehen.
Bezüglich der Spezialbestimmungen, die sonst noch die Verordnung
enthält, über Zustellungen (§§ 9—14), über die Zwangsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen (§§ 17—50 a), und in das unbewegliche
Vermögen schließt sie sich im wesentlichen an die analogen zivil-
prozessualen Vorschriften an.
BViertes Buch.
Die Organe der kommunalen Selbst-
verwaltung in Preußen.
Erster Titel.
38. Kommunen und Kommunalverbäude (Allgemeines).
Die Gliederung des preußischen Staates in Provinzen, Kreise und
Gemeinden dient nicht nur den Interessen der allgemeinen Landes-
verwaltung behufs ordnungsmäßiger Erledigung der Staatsgeschäfte,