Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 40. Das Gemeindevermögen und dessen Verwaltung. 153 
Ausführung überwiesen sind, der Zustimmung des letzteren. Versagt 
dieser die Zustimmung, so hat er die Gründe der Versagung der Ver- 
sammlung mitzuteilen. Erfolgt hierauf keine Verständigung, zu deren 
Herbeiführung sowohl von dem Magistrate als den Stadtverordneten 
die Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kommission verlangt werden 
kann, so beschließt der Bezirksausschuß über die hervorgetretene 
Meinungsverschiedenheit, wenn von einem Teile auf Entscheidung ange- 
tragen wird, und die Sache nicht auf sich beruhen bleiben kann (ZG. 
§ 17 Nr. 1). Hierbei kommen hauptsächlich Beschlüsse der Ver- 
sammlung in Betracht, bei welchen nach Ansicht des Magistrats das 
Staatswohl oder das Gemeindeinteresse verletzt wird. Liegt in den Be- 
schlüssen der Versammlung nach Ansicht des Magistrats eine Über- 
schreitung der gesetzlichen Befugnisse oder eine objektive Rechtswidrig- 
keit, so greift das Verwaltungsstreitverfahren aus ZG. 8§ 15 Platz. 
Den Vorsitz in der Versammlung der Stadtverordneten führt ein 
von dieser jährlich gewählter Vorsteher. Die Zusammenberufung der 
Stadtverordneten geschieht durch den Vorsteher; sie muß erfolgen, 
sobald es von einem Viertel der Mitglieder oder von dem Magistrat 
verlangt wird. Der Vorsteher leitet die Verhandlungen, eröffnet und 
schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. 
Er kann jeden Zuhörer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, 
welcher öffentliche Zeichen des Beifalls oder Mißfallens gibt oder 
Unruhe irgend einer Art verursacht. Die näheren Befugnisse und 
Obliegenheiten des Vorstehers werden durch eine Geschäftsordnung, 
zu deren Erlaß die Stadtverordneten unter Zustimmung des Magistrats 
ermächtigt sind, geregelt. Der Magistrat wird zu allen Versammlungen 
eingeladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten lassen. Die 
Stadtverordneten können verlangen, daß Abgeordnete des Magistrats 
woeet anwesend sind. Der Magistrat muß gehört werden, so oft er es 
verlangt. 
§ 40. Das Gemeindevermögen nnd dessen Verwaltung. 
Der Begriff des „Gemeindevermögens“ enthält ein Mehrfaches. 
Es stehen im Eigentum der Gemeinde als Gesamtheit einmal diejenigen 
Gegenstände, deren Erträge nach dem Gemeindeverfassungsrecht für 
die Zwecke des Gemeindehaushalts bestimmt sind, sodann aber auch 
die, welche verfassungsgemäß zu Nutzungen seitens der Gemeinde- 
angehörigen oder einzelner derselben bestimmt sind; jene bilden das 
Gemeindevermögen im engeren Sinne, Korporations= oder Kämmerei- 
vermögen (LG0O. 8§ 68), diese das Gemeindeglieder= oder Bürger- 
vermögen (preußisches ALR. II, 6 §8 70 ff., 8 §§ 139 ff., 140, 
159 ff.; Deklaration vom 26. Juli 1847; LG. 8 68). 
Zu dem Kämmereivermögen gehören Landgüter, Forsten, Gebäude 
und Anlagen aller Art. Unter das Bürgervermögen fallen „Allmenden“, 
Wiesen, Teiche u. s. w. 
Außerdem gibt es noch Vermögen, welches einer Gemeinschaft von 
Gemeindegliedern nicht vermöge dieser Eigenschaft, sondern auf Grund 
privatrechtlichen Titels eigentümlich gehört, das Interessenten-
	        
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