§ 40. Das Gemeindevermögen und dessen Verwaltung. 155
die Stadtverordnetenversammlung grundsätzlich von jeder Verfügung über
nicht der Gemeinde gehöriges Vermögen ausgeschlossen. Sie erlangt eine
Legitimation zu einer Verfügung nur durch den Willen der Beteiligten
oder durch einen sonstigen Rechtstitel. Dies gilt sowohl für das
Interessentenvermögen, als für das Stiftungsvermögen, indem bei
letzterem es lediglich auf die stiftungsmäßigen Satzungen ankommt.
Die Verfügungsmacht der Versammlung bezüglich der Nutzungen
erleidet insofern eine Beschränkung, als sie sich nicht in Widerspruch
setzen darf mit der dem Magistrat erteilten Befugnis zur Verwaltung
des Eigentums der Stadtgemeinde (§ 56 Nr. 5 StO.).
Die Verfügungsmacht der Stadtverordneten umfaßt aber nicht ein
Veräußerungerecht.
Es ist die Genehmigung des Bezirksausschusses, in dem Falle zu
2 des Regierungspräsidenten (ZG. § 16 Abs. 1 und 3) (in Berlin ist
zuständig der Oberpräsident, 86. § 7, LVG. §§ 42, 43) erforderlich:
1. zur Veräußerung von Grundstücken und solchen Gerechtsamen,
welche jenen gesetzlich gleichgestellt sind;
2. zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen,
welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwert
haben, namentlich von Archiven;
3. zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schulden-
bestand belastet oder der bereits vorhandene vergrößert wird, und
4. zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen
(Wald, Weide, Heide, Torfstich u. dgl.) (§ 50 St.).
Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken u. s. w. (§ 50 Nr. 1.)
darf nur im Wege der Lizitation auf Grund einer Taxe stattfinden.
Zur Gültigkeit der Lizitation gehört:
a) einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt des Regierungs-
bezirks und die für Bekanntmachungen des Magistrats üblichen öffent-
lichen Blätter;
b) eine Frist von 6 Wochen von der Bekanntmachung bis zum
Lizitationstermine, und
) Abhaltung dieses Termins durch eine Justiz= oder Magistrats-
person.
Das Ergebnis der Lizitation ist der Stadtverordnetenversammlung
mitzuteilen, und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag erteilt
werden. In besonderen Fällen kann der Bezirksausschuß (ZG. 8 16
Abs. 3, in Berlin Oberpräsident) auch den Verkauf aus freier Hand,
sowie einen Tausch gestatten, sobald er sich überzeugt, daß der Vorteil
der Gemeinde dadurch gefördert wird (§ 51 StO.).
Für das Grundbuchamt genügt zum Nachweise, daß der Vorschrift
des § 51 genügt worden ist, die Bestätigung des Vertrages durch den
Bezirksausschuß (Z3G. § 16 Abs. 3, § 1 d. RSBO. vom 25. März
1897 RG#l. S. 139).
Über die Verwaltung und Behandlung der Gemeindewaldungen ist
jetzt maßgebend das Ges. vom 14. August 1876 (GS. S. 373) über