158 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
11 des Ges., betr. die Anstellung und Versorgung der Kommunal=
beamten, vom 30. Juli 1899 GS. S. 141).1)
Bezüglich des Pensionswesens der Bürgermeister und be-
soldeten Mitglieder des Magistrats gilt folgendes: Ist eine
Vereinbarung wegen der Pension mit Genehmigung des Bezirks-
ausschusses nicht getroffen, so sind bei eintretender Dienstunfähigkeit,
oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt
werden, folgende Pensionen zu gewähren: ¼ des Gehalts nach 6 jähriger
Dienstzeit, ½ bei 12jähriger Dienstzeit. Vom vollendeten 12. Dienst-
jahre bis zum 24. Dienstjahre steigt die Pension alljährlich um ½0
des Gehalts. Der Bezirksausschuß beschließt über streitige vermögens-
rechtliche Ansprüche der Kommunalbeamten aus ihrem Dienstverhältnisse,
angtssondere über Ansprüche auf Pension (§ 7 des Kommunalbeamten-
gesetzes).
Über die Versorgung der Witwen und Waisen der pensions-
berechtigten Beamten der Stadtgemeinden bestimmt jetzt § 15 des
Ges. vom 30. Juli 1899, sofern nicht mit Genehmigung des Bezirks-
ausschusses ein anderes festgesetzt ist, daß sie das Witwen- und Waisen-
geld nach den für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staats-
beamten geltenden Vorschriften unter Zugrundelegung des von dem
Beamten im Augenblick des Todes verdienten Pensionsbetrages erhalten;
dabei tritt an die Stelle der für das Witwengeld der unmittelbaren
Staatsbeamten vorgeschriebenen Höchstsätze der Betrag von 2000 M.
§ 43. Staatliche Aufsicht über die Angelegenheiten der
Stadtgemeinden.
Der Inhalt des Kommunalaufsichtsrechts des Staates ist weder in
der Städteordnung noch in § 7 des Z. näher bestimmt und abgegrenzt.
Vielmehr wird der Begriff als etwas Feststehendes und Gegebenes vor-
ausgesetzt. In Theorie und Praxis (Oertel, StO. Bd. 1 S. 398)
wird im allgemeinen anerkannt, daß das Oberaussichtsrecht der Re-
gierung, jetzt des Regierungspräsidenten, soweit ihm nicht durch Spezial-
bestimmungen Schranken gezogen sind, oder die Zuständigkeit ander-
weit geregelt ist, die Befugnisse in sich schließt, die der § 139 der Städte-
ordnung von 1831 als Ausflüsse des staatlichen Aufsichtsrechts bezeichnet,
nämlich „dafür zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem
vorgeschriebenen Gange bleibe, und angezeigte Störungen beseitigt
werden“ (OVG. Bd. 25, S. 46 (49); Bd. 28 S. 95 in v. Kamptz,
Bd. 1 S. 496 f. 552). Als staatliche Aufsichtsbehörde fungiert in
erster Instanz der Regierungspräsident, in höherer und letzter Instanz
der Oberpräsident unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mit-
wirkung des Bezirksausschusses und des Provinzialrats. Für die Stadt
Berlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der Oberpräsident,
an die Stelle des Oberpräsidenten der Minister des Innern. Beschwerden
1) Das Ges. v. 30. Juli 1899 regelt die Anstellung und Versorgung (Besoldung,
Pensionierung, Witwen= und Waisenversorgung) der Kommunalbeamten in einigen
wichtigen Beziehungen. Insbesondere wird die Begründung der Kommunal=
beamteneigenschaft näher fixiert. Vgl. Anweis. z. Ausf. dieses Ges.