Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

158 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen. 
11 des Ges., betr. die Anstellung und Versorgung der Kommunal= 
beamten, vom 30. Juli 1899 GS. S. 141).1) 
Bezüglich des Pensionswesens der Bürgermeister und be- 
soldeten Mitglieder des Magistrats gilt folgendes: Ist eine 
Vereinbarung wegen der Pension mit Genehmigung des Bezirks- 
ausschusses nicht getroffen, so sind bei eintretender Dienstunfähigkeit, 
oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt 
werden, folgende Pensionen zu gewähren: ¼ des Gehalts nach 6 jähriger 
Dienstzeit, ½ bei 12jähriger Dienstzeit. Vom vollendeten 12. Dienst- 
jahre bis zum 24. Dienstjahre steigt die Pension alljährlich um ½0 
des Gehalts. Der Bezirksausschuß beschließt über streitige vermögens- 
rechtliche Ansprüche der Kommunalbeamten aus ihrem Dienstverhältnisse, 
angtssondere über Ansprüche auf Pension (§ 7 des Kommunalbeamten- 
gesetzes). 
Über die Versorgung der Witwen und Waisen der pensions- 
berechtigten Beamten der Stadtgemeinden bestimmt jetzt § 15 des 
Ges. vom 30. Juli 1899, sofern nicht mit Genehmigung des Bezirks- 
ausschusses ein anderes festgesetzt ist, daß sie das Witwen- und Waisen- 
geld nach den für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staats- 
beamten geltenden Vorschriften unter Zugrundelegung des von dem 
Beamten im Augenblick des Todes verdienten Pensionsbetrages erhalten; 
dabei tritt an die Stelle der für das Witwengeld der unmittelbaren 
Staatsbeamten vorgeschriebenen Höchstsätze der Betrag von 2000 M. 
§ 43. Staatliche Aufsicht über die Angelegenheiten der 
Stadtgemeinden. 
Der Inhalt des Kommunalaufsichtsrechts des Staates ist weder in 
der Städteordnung noch in § 7 des Z. näher bestimmt und abgegrenzt. 
Vielmehr wird der Begriff als etwas Feststehendes und Gegebenes vor- 
ausgesetzt. In Theorie und Praxis (Oertel, StO. Bd. 1 S. 398) 
wird im allgemeinen anerkannt, daß das Oberaussichtsrecht der Re- 
gierung, jetzt des Regierungspräsidenten, soweit ihm nicht durch Spezial- 
bestimmungen Schranken gezogen sind, oder die Zuständigkeit ander- 
weit geregelt ist, die Befugnisse in sich schließt, die der § 139 der Städte- 
ordnung von 1831 als Ausflüsse des staatlichen Aufsichtsrechts bezeichnet, 
nämlich „dafür zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem 
vorgeschriebenen Gange bleibe, und angezeigte Störungen beseitigt 
werden“ (OVG. Bd. 25, S. 46 (49); Bd. 28 S. 95 in v. Kamptz, 
Bd. 1 S. 496 f. 552). Als staatliche Aufsichtsbehörde fungiert in 
erster Instanz der Regierungspräsident, in höherer und letzter Instanz 
der Oberpräsident unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mit- 
wirkung des Bezirksausschusses und des Provinzialrats. Für die Stadt 
Berlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der Oberpräsident, 
an die Stelle des Oberpräsidenten der Minister des Innern. Beschwerden 
1) Das Ges. v. 30. Juli 1899 regelt die Anstellung und Versorgung (Besoldung, 
Pensionierung, Witwen= und Waisenversorgung) der Kommunalbeamten in einigen 
wichtigen Beziehungen. Insbesondere wird die Begründung der Kommunal= 
beamteneigenschaft näher fixiert. Vgl. Anweis. z. Ausf. dieses Ges.
	        
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