160 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
Die LG. zerfällt in 6 Titel.
Der 1. Titel enthält allgemeine Bestimmungen (§§ 1—4);
Der 2. Titel behandelt in 10 Abschnitten die Landgemeinden
(68 5—121);
Der 3. Titel behandelt die selbständigen Gutsbezirke (§§ 122— 127);
Der 4. Titel behandelt die Verbindung nachbarlich belegener Ge-
meinden und selbständiger Gutsbezirke behufs gemeinsamer Wahr-
nehmung kommunaler Angelegenheiten (88 128—138);
Der 5. Titel enthält Vorschriften über die Aufsicht des Staates
Es 139—1435). »
Der 6. Titel enthält die Ausführungs= und Übergangsbestimmungen.
Einige Abänderungen hat die LGO. durch das Kommunalabgaben-
gesetz vom 14. Juli 1893 und durch die Ges. vom 30. Juli 1899
und 30. Juni 1900, betreffend die Anstellung und Versorgung der
Kommunalbeamten bezw. betr. die Bildung der Wählerabteilungen bei
den Gemeindewahlen erfahren.
Zur Ausführung der LGO. sind auf Grund des § 149 von dem
Minister des Innern drei Anweisungen vom 7. November, 28. und
29. Dezember 1891 erlassen worden.
2. Landgemeindebezirk. Wie die Stadtgemeinde gehören auch
die Landgemeinden (Dorfgemeinden) zu den Ortsgemeinden. Der
Landgemeindebezirk wird gebildet von allen Grundstücken im Dorf
und in der bäuerlichen Feldmark.
Die zur Zeit des Inkrafttretens der LG O. vorhandenen Landgemeinden
und Gutsbezirke bleiben in ihrer bisherigen Begrenzung bestehen.
Zur Vereinigung mit einer Landgemeinde oder einem Gutsbezirk
von bisher noch keinem Gemeinde= oder Gutsbezirke angehörenden
Grundstücken genügt nach Vernehmung der Beteiligten Beschluß des
Kreisausschusses. Zur Vereinigung von Landgemeinden und
Gutsbezirken mit anderen ist nach Anhörung der beteiligten
Gemeinden und Gutsbesitzer, sowie des Kreisausschusses Königliche
Genehmigung erforderlich. Sämtliche Beteiligte müssen einverstanden
sein, mangels dessen kann, sofern das öffentliche Interesse die Ver-
einigung erfordert, die mangelnde Zustimmung im Beschlußverfahren
durch den Kreisausschuß ersetzt werden. Gegen den auf Beschwerde
ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses steht den Beteiligten und
dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses (S§ 123 LVG.) die weitere
Beschwerde an den Provinzialrat zu. Erachtet der Oberpräsident das
öffentliche Interesse durch den Beschluß des Provinzialrats für gefährdet,
so steht demselben die Beschwerde an das Staatsministerium offen.
Zur Abtrennung einzelner Teile von einem Gemeinde= oder
Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde-
oder Gutsbezirke bedarf es gleichsalls, wenn die beteiligten Gemeinden
und Gutsbesitzer sowie die Besitzer der betreffenden Grundstücke ein-
willigen, oder wenn beim Widerspruch Beteiligter das öffentliche
Interesse es erheischt, des Beschlusses des Kreisausschusses. Rechts-
mittel und weiteres Verfahren sind dieselben wie bei der Vereinigung.
Landgemeinden und Gutsbezirke, welche ihre öffentlich rechtlichen