168 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
in den Verbandsausschüssen durch den Bürgermeister, den Beigeordneten
(zweiten Bürgermeister), sonstige Magistratsmitglieder und erforder-
lichenfalls durch andere von der Stadtgemeinde zu wählende Ab-
geordnete erfolgt.
§ 47. Aufsicht des Staates (88 139 ff. LG.).
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten
der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände wird unbe-
schadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Kreisausschusses
und des Bezirksausschusses in erster Instanz von dem Landrat als
Vorsitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzter Instanz von
dem Regierungspräsidenten geübt. Beschwerden bei den Aufsichts-
behörden sind an eine Frist von 2 Wochen gebunden. Beschlüsse der
Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung oder der Gemeinde-
verbände, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze ver-
letzen, hat der Gemeinde= oder Verbandsvorsteher, eventl. auf An-
weisung der Aussichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung unter An-
gabe der Gründe zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Gemeinde-
(Verbands-) vorstehers steht der Gemeindeversammlung (der Gemeinde-
vertretung, Verbandsversammlung) die Klage im Verwaltungsstreit-
verfahren zu (§ 140 LG.).
Unterläßt oder verweigert eine Landgemeinde, ein Gutsbezirk oder
ein Gemeindeverband die ihnen gesetzlich obliegenden, von der Behörde
innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf
den Voranschlag zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so
verfügt der Landrat unter Anführung der Gründe die Eintragung in
den Voranschlag oder die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe
(Zwangsetatisierung). Gegen die Verfügung des Landrats steht der
Gemeinde, dem Besitzer des Gutes, sowie dem Verbande die Klage
bei dem Bezirksausschusse zu (8 141 2LG.).
Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeindevorsteher, der Schöffen,
der Gutsvorsteher und der Verbandsvorsteher, sowie der sonstigen
Beamten der Lanbgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände hat
der Landrat die Befugnis, Ordnungsstrafen zu verhängen (Warnungen,
Verweise, Geldstrafen bis zu 9 M., gegen untere Beamte Arreststrafen
bis zu 3 Tagen, Ges. vom 21. Juli 1852 88§ 15, 18, 19). Dieselbe
Befugnis im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungs-
strafrechts steht dem Regierungspräsidenten zu. Gegen die Straf-
verfügungen findet binnen 2 Wochen Beschwerde an den Regierungs-
präsidenten bezw. Oberpräsidenten statt. Gegen den von letzteren er-
gangenen Beschluß ist noch Klage beim OVG. zulässig. In dem
Verfahren auf Entfernung aus dem Amte (Disziplinarverfahren) wird
die Einleitung von dem Landrat bezw. dem Regierungspräsidenten
verfügt. Als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz tritt an
die Stelle der Bezirksregierung der Kreisausschuß, an die Stelle des
Staatsministeriums das Oberverwaltungsgericht.