§ 49. Provinzialverbände. 175
gehörige des Deutschen Reichs. Ausgeschlossen sind von der Wähl-
barkeit der Oberpräsident, die Regierungspräsidenten, sowie sämtliche
Provinzialbeamte. Die Wahl des Vorsitzenden, der Mitglieder des
Provinzialausschusses und deren Stellvertreter erfolgt auf sechs Jahre.
Der Provinzialausschuß versammelt sich, so oft es die Geschäfte
erfordern. Die Berufung erfolgt durch den Vorsitzenden, sie muß
erfolgen auf schriftlichen Antrag des Landesdirektors oder der Hälfte
der Mitglieder des Provinzialausschusses. Die Beschlüsse werden
nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Beschlußfähigkeit gehört die
Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. .
Dem Provinzialausschusse liegt die Erledigung folgender Geschäfte ob:
a) Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Provinzial-
landtages;
b) Verwaltung der ihm überwiesenen Angelegenheiten (Kranken-,
Irren-, Blinden-, Taubstummenanstalten, Landarmen= und Korrigenden-
häuser);
c) die Ernennung der Provinzialbeamten, soweit die Ernennung
derselben nicht dem Provinziallandtage vorbehalten ist, die Leitung
der Geschäftsführung und deren Beaussichtigung.
3. Der Landesdirektor (Landeshauptmann in Ost-, West-
preußen, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen, Rhein-
provinz) ist der oberste Kommunalbeamte der Provinz (mit dem Rang
der Räte 3. Klasse), gewählt vom Provinziallandtage auf 6—12 Jahre,
bestätigt vom König.
Er führt unter Aufsicht des Provinzialausschusses die laufenden
Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung. Er bereitet die
Beschlüsse des Provinzialausschusses vor und trägt für die Ausführung
derselben Sorge. Er ist der Dienstvorgesetzte sämtlicher Provinzial=
beamten. Er vertritt den Provinzialverband nach außen in allen
Angelegenheiten, insbesondere auch da, wo die Gesetze eine Spezial=
vollmacht verlangen. Urkunden, mittels deren der Provinzialverband
Verpflichtungen übernimmt, müssen unter Anführung des betreffenden
Beschlusses des Provinziallandtages bezw. -ausschusses von dem Landes-
direktor bezw. von 2 Mitgliedern des Provinzialausschusses unter-
schrieben und mit dem Amtssiegel des Landesdirektors versehen sein.
Dem Landesdirektor können zur Mitwirkung bei Erledigung der
Geschäfte noch andere vom Provinziallandtage zu wählende obere
Beamte (Landesrat, Landessyndikus, Landesbaurat) mit beratender oder
beschließender Stimme zugeordnet werden.
8 S0. Besonders geartete Kommmunalverbäude. )
1. Herzogtum Lauenburg und die Hohenzollern'schen Lande. Sie
bilden je einen selbständigen „Landeskommunalverband“. Der
Verband wird vertreten in Hohenzollern durch einen Kommunal-
1) Bgl. B. Hübler, Die Organisation der Verwaltung § 12 S. 41 f. Hübler
nennt die Verbände: Irreguläre Kommunalverbände.