Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 49. Provinzialverbände. 175 
gehörige des Deutschen Reichs. Ausgeschlossen sind von der Wähl- 
barkeit der Oberpräsident, die Regierungspräsidenten, sowie sämtliche 
Provinzialbeamte. Die Wahl des Vorsitzenden, der Mitglieder des 
Provinzialausschusses und deren Stellvertreter erfolgt auf sechs Jahre. 
Der Provinzialausschuß versammelt sich, so oft es die Geschäfte 
erfordern. Die Berufung erfolgt durch den Vorsitzenden, sie muß 
erfolgen auf schriftlichen Antrag des Landesdirektors oder der Hälfte 
der Mitglieder des Provinzialausschusses. Die Beschlüsse werden 
nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Beschlußfähigkeit gehört die 
Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. . 
Dem Provinzialausschusse liegt die Erledigung folgender Geschäfte ob: 
a) Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Provinzial- 
landtages; 
b) Verwaltung der ihm überwiesenen Angelegenheiten (Kranken-, 
Irren-, Blinden-, Taubstummenanstalten, Landarmen= und Korrigenden- 
häuser); 
c) die Ernennung der Provinzialbeamten, soweit die Ernennung 
derselben nicht dem Provinziallandtage vorbehalten ist, die Leitung 
der Geschäftsführung und deren Beaussichtigung. 
3. Der Landesdirektor (Landeshauptmann in Ost-, West- 
preußen, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen, Rhein- 
provinz) ist der oberste Kommunalbeamte der Provinz (mit dem Rang 
der Räte 3. Klasse), gewählt vom Provinziallandtage auf 6—12 Jahre, 
bestätigt vom König. 
Er führt unter Aufsicht des Provinzialausschusses die laufenden 
Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung. Er bereitet die 
Beschlüsse des Provinzialausschusses vor und trägt für die Ausführung 
derselben Sorge. Er ist der Dienstvorgesetzte sämtlicher Provinzial= 
beamten. Er vertritt den Provinzialverband nach außen in allen 
Angelegenheiten, insbesondere auch da, wo die Gesetze eine Spezial= 
vollmacht verlangen. Urkunden, mittels deren der Provinzialverband 
Verpflichtungen übernimmt, müssen unter Anführung des betreffenden 
Beschlusses des Provinziallandtages bezw. -ausschusses von dem Landes- 
direktor bezw. von 2 Mitgliedern des Provinzialausschusses unter- 
schrieben und mit dem Amtssiegel des Landesdirektors versehen sein. 
Dem Landesdirektor können zur Mitwirkung bei Erledigung der 
Geschäfte noch andere vom Provinziallandtage zu wählende obere 
Beamte (Landesrat, Landessyndikus, Landesbaurat) mit beratender oder 
beschließender Stimme zugeordnet werden. 
8 S0. Besonders geartete Kommmunalverbäude. ) 
1. Herzogtum Lauenburg und die Hohenzollern'schen Lande. Sie 
bilden je einen selbständigen „Landeskommunalverband“. Der 
Verband wird vertreten in Hohenzollern durch einen Kommunal- 
1) Bgl. B. Hübler, Die Organisation der Verwaltung § 12 S. 41 f. Hübler 
nennt die Verbände: Irreguläre Kommunalverbände.
	        
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