176 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
landtag und einen Landesausschuß (Landesordn. vom 2. April
1873), in Lauenburg durch eine Kreisversammlung (Kreistag)
und einen Kreisausschuß (V. vom 24. August 1882 K0O. für
Schleswig-Holstein § 45).
2. In der Provinz Hessen-Nassau bilden die beiden Regierungs-
bezirke Kassel und Wiesbaden je einen besonderen kommunalen „Bezirks-
verband“. Vertreten wird er durch einen Kommunallandtag
und einen Landesausschuß (Ges. über die Einf. der Prov.-O. in
Hessen-Nassau vom 8. Juni 1885 Art. I).
Füuftes Buch.
Die materielle Staatsverwaltung.
Erstes Kapitel.
Finanzwesen.
Erster Titel.
8 51. Die Staatsfinanzverwaltung.
Die Aufgabe der Staatsfinanzverwaltung besteht darin, neben der
Verwaltung des Staatsvermögens und der Staatsschulden die zur
Deckung des Staatsbedarfs erforderlichen Mittel zu beschaffen, zu
verwalten und zweckentsprechend zu verwenden.
Art und Umfang des Bedarfs hängen von den dem Staate gesetzten
Aufgaben in den einzelnen Verwaltungsgebieten ab. Je größer und
umfassender die Fürsorge des Staates zur Sicherung und zum Wohle
seiner Untertanen und die dafür gemachten Aufwendungen sind bezw.
wurden, um so mehr war der Staat auch bedacht, sich Einnahmequellen
zu erschließen, und um so komplizierter gestaltete sich die staatliche
Finanzverwaltung.
Die Grundlagen des preußischen Finanzwesens fallen in das 18. Jahr-
hundert in die Zeit der Regierung des Königs Friedrich Wilhelm I.,
welcher Steuern nach der damaligen ständischen Gliederung der
Bevölkerung von dieser erhob.
Eine Neuordnung des preußischen Finanzwesens erfolgte erst durch
die Gesetzgebung von 1810, wo eine gleichmäßige Besteuerung von
Stadt und Land in Form von Konsumtions-, Luxus-, Gewerbe= und
Stempelsteuern für alle Klassen der Bevölkerung eingeführt wurden.
Eine umfassende Neugestaltung des ganzen Steuersystems wurde
durch Motz und Maaßen in den Jahren 1818—1822 zur Durchführung
gebracht, indem in Zukunft vier Arten indirekter Steuern (Grenzzölle,
die indirekten Verbrauchsabgaben von Bier, Branntwein, Tabak (später
auch Rübensteuer und Salzsteuer!, Schlacht= und Mahlsteuer und
Stempelsteuer) und ferner drei Arten direkter Steuern, die Grund-
steuer, die Klassensteuer in den kleineren Städten und auf dem flachen