Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 53. Staatsvermögen. 183 
Kassenräten zu. Kurator der Kreiskasse ist in der Regel der Landrat. 
Zur Überwachung finden Kassenrevisionen, ordentliche und außer- 
ordentliche, statt. 
Dritter Titel. 
8 33. Staatsvermögen. 
Allgemeines. Der Staat in seiner Eigenschaft als Privatrechts- 
subjekt (Fiskus), d. h. soweit er in seinen auf privatrechtlichem Gebiete 
liegenden Vermögensverhältnissen am Rechtsleben teilnimmt, untersteht 
als solcher den Vorschriften des Privatrechts sowohl materiell= wie 
prozeßrechtlich. Geringfügig sind die ihm als Fiskus verbliebenen 
Vorrechte (ogl. eine Zusammenstellung dieser in meinem Handbuch 
des deutschen Vereinsrechts. Berlin 1905. § 5 S. 13 ff.). 
Gewisse Teile des Staatsvermögens dienen allgemeinen staatlichen 
Zwecken, wie die öffentlichen Straßen, Flüsse, Häfen und die Dienst- 
gebäude (Verwaltungsvermögen), oder sie sind lediglich oder doch in 
erster Linie zur Gewinnung von Staatseinnahmen bestimmt (Finanz- 
vermögen). Letztere bilden den Gegenstand der Finanzverwaltung. 
Die Hauptbestandteile des Finanzvermögens sind die Staatsgüter und 
Forsten, Kapitalfonds, gewerbliche Anlagen. 
I. Der staatliche Grundbesitz, Domänen oder Kammergut, setzt sich 
zusammen aus dem Privatbesitz der Landesherren, welche sich durch Kauf, 
Erbschaft 2c. umfangreiche Latifundien erworben hatten, ferner aus 
den ihnen als früheren Reichsbeamten überwiesenen Reichsgütern und 
den durch Eroberung, Mediatisierung, Säkularisation, Erbverbrüderung 
erworbenen Gütern. 
Das Eigentum an diesem staatlichen Grundbesitz stand ursprünglich 
dem Landesherrn allein zu, von dem auch die Kosten der Hofhaltung 
und der Landesverwaltung bestritten wurden. Als späterhin, um die 
stets wachsenden Bedürfnisse der Landesverwaltung befriedigen zu 
können, die Landstände Beihilfen in Form von Steuern leisten sollten, 
begehrten diese als Entgelt für ihre Leistungen Mitwirkung an der 
Verwaltung der Domänen. Um einen Ausgleich der hierbei wider- 
streitenden Interessen zwischen Regierung und Regierten herbeizuführen, 
sind verschiedene Wege eingeschlagen worden. In einigen deutschen 
Staaten (Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen) ist das Kammer= 
gut, worunter die Domänen zu verstehen sind, als Staatseigentum 
erklärt worden und als Entschädigung dafür dem Landesherrn eine 
Rente zugesprochen worden, in anderen Staaten (Baden, Schwarzburg- 
Rudolstadt und Sondershausen, Reuß ä. u. j. Linie, Schaumburg- 
Lippe) ist es als Eigentum der regierenden Familien anerkannt und 
letztere nur verpflichtet worden, einen festen Beitrag zur Landesver- 
waltung zu geben, in einer dritten Gruppe von Staaten (Hessen, 
Oldenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, S.-Meiningen, S.-Altenburg, An- 
halt, Waldeck) sind die Einkünfte aus dem Kammergut zwischen 
Herrscherhaus und Staatskasse geteilt worden. 
Für Preußen speziell hat die Ordnung dieser Frage folgende Ent- 
 
	        
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