Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 57. Einkommensteuer. 199 
pflichtigkeit (s§ 10 Nr. 6; 16). Einkommensteuerpflichtig sind nach 
§ 1 des Einkommensteuerges. und zwar bezüglich ihres Gesamt- 
einkommens: 
a) die preußischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen, 
a) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz zu haben, in einem 
anderen Bundesstaate oder in einem deutschen Schutzgebiete wohnen 
oder sich aufhalten; 
8) welche neben einem Wohnsitz in Preußen in einem anderen 
Bundesstaate oder in einem deutschen Schutzgebiete ihren dienstlichen 
Wohnsitz haben; 
7) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz zu haben, seit mehr 
als zwei Jahren sich im Auslande dauernd aufhalten; jedoch findet 
diese Bestimmung auf Reichs= und Staatsbeamte, welche im Auslande 
ihren dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten 
Staatssteuern nicht herangezogen werden, keine Anwendung. 
b) Diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten, welche, ohne in 
ihrem Heimatstaate einen Wohnsitz zu haben, in Preußen wohnen 
oder, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz zu haben, sich in 
Preußen aufhalten, welche in Preußen ihren dienstlichen Wohnsitz haben; 
IP0) diejenigen Ausländer, welche in Preußen ihren Wohnsitz haben 
ns- üich daselbst des Erwerbes wegen oder länger als ein Jahr 
aufhalten; 
) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berg- 
gewerkschaften, sowie diejenigen eingetragenen Gewerkschaften, deren 
Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht; 
e)Vereine, einschließlich eingetragener Genossenschaften zum gemein- 
samen Einkaufe von Betriebs= oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen 
im großen und Ablaß im kleinen, auch wenn ihr Geschäftsbetrieb 
nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht; 
f- die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (RGBl. 1898 S. 846), 
die zu d, e und 1 genannten Vereinigungen, sofern sie in Preußen 
ihren Sitz haben. 
Der Steuerpflicht unterliegen jedoch nicht diejenigen Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung, 
1. deren Gesellschafter ausschließlich öffentliche Korporationen in 
Preußen sind; 
2. deren Einkünfte satzungsgemäß ausschließlich zu gemeinnützigen, 
wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken zu verwenden sind. 
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt 
unterliegen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen 
a) aus den von der preußischen Staatskasse gezahlten Besoldungen, 
Pensionen und Wartegeldern; 
b) aus preußischem Grundbesitz und aus preußischen Gewerbe= und 
Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten. 
Die Bestimmung zu b findet auch auf die im § 1 Nr. d— be- 
zeichneten nicht physischen Personen Anwendung (§ 2). Die hier 
statuierte Besteuerung beschränkt sich auf bestimmte Einkommensbezüge 
aus inländischen Quellen.
	        
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