Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 57. Einkommensteuer. 201 
Bezüglich der Abzüge unterscheidet das Gesetz in n. F. Abzüge von 
dem Rohertrage und von dem Gesamteinkommen. Die Abzüge 
ersterer Art nennt das Gesetz Werbungskosten d. h. Aufwendungen 
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Ertrags (§ 8 Abs. 1 
n. F.). Als Werbungskosten sollen nunmehr nach positiver Gesetzes- 
bestimmung auch gelten: Deichlasten und Beiträge der Grundbesitzer 
zu öffentlichen Be= und Entwässerungsverbänden, sowie zur Unterhaltung 
von solchen Wasserläufen, für welche besondere Gesetze zur Verhütung 
von Hochwassergefahren erlassen worden sind (Ges. vom 12. Aug. 1905 
GS. S. 335), solche indirekten Abgaben, welche zu den Geschäfts- 
unkosten zu rechnen sind, die von dem Grundeigentume, dem Gewerbe- 
betriebe und dem Bergbaue zu entrichtenden direkten Kommunalsteuern 
bis zur Höhe der staatlich veranlagten Grund-, Gebäude= und Gewerbe- 
steuer; die regelmäßig jährlichen Absetzungen für Abnutzung der Gebäude, 
Maschinen, sowie des sonstigen toten Inventars, sofern die Kosten 
der Beschaffung nicht unter den Betriebsausgaben verrechnet sind; 
die Beiträge zu den Berufskammern (§ 8 n. F.). Nach der Recht- 
sprechung des OVG. (Entsch. in Steuersachen) sind für nicht abzugs- 
fähig erachtet worden Aufwendungen zur Erhaltung eines Hausgartens, 
zur Anlage und Pflege eines Parks, einmalige Aufwendungen für 
besondere Einrichtung der vermieteten Räume im Interesse des Mieters, 
Ausgaben eines Richters für Anschaffung von Büchern, die der juristischen 
Fachliteratur angehören, Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und 
Arbeitsstelle, die Unkosten der persönlichen Ausrüstung und Bekleidung 
eines Offiziers, sowie der Unterhaltung der zum Dienst erforderlichen 
Pferde, auch die zum Zweck der Erhaltung der Arbeitskraft des 
Bieuerpflichtigen für ärztliche Behandlung, Badereisen 2c. verwendeten 
eträge. 
Von dem Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen: die von 
dem Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen, Renten und dauernde 
Lasten, die auf Privatrechtstiteln oder Kirchenpatronatsverpflichtungen 
beruhen, die von dem Steuerpflichtigen gesetz= oder vertragsmäßig zu 
entrichtenden Beiträge zu den Kranken-, Unfall-, Alters= und Invaliden= 
versicherungs-, Witwen-, Waisen= und Pensionskassen, soweit sie zusammen 
den Betrag von 600 M. jährlich nicht übersteigen, Versicherungsprämien, 
welche für Versicherung des Steuerpflichtigen oder eines nicht selbständig 
zu veranlagenden Haushaltungsangehörigen auf den Todes= oder Lebens- 
fall gezahlt werden, soweit sie den Betrag von 600 M. jährlich nicht 
übersteigen, die auf Grund rechtlicher Verpflichtung vom Steuerpflichtigen 
zur allmählichen Tilgung eines auf seinem Grundbesitze haftenden 
Schuldkapitals zu entrichtenden Beiträge, insoweit dieselben 1 Prozent 
des Kapitals und den Betrag von 600 M. jährlich nicht übersteigen. 
Nicht abzugsfähig sind insbesondere: Verwendungen zur Verbesserung 
und Vermehrung des Vermögens, zu Geschäftserweiterungen, Kapital- 
anlagen oder Kapitalabtragungen, soweit nicht unter den erwähnten 
Werbungskosten und Abzügen vom Gesamteinkommen Ausnahmen 
zugelassen sind, ferner die zur Bestreitung des Haushalts der Steuer- 
pflichtigen und zum Unterhalt ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben,
	        
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