§ 57. Einkommensteuer. 201
Bezüglich der Abzüge unterscheidet das Gesetz in n. F. Abzüge von
dem Rohertrage und von dem Gesamteinkommen. Die Abzüge
ersterer Art nennt das Gesetz Werbungskosten d. h. Aufwendungen
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Ertrags (§ 8 Abs. 1
n. F.). Als Werbungskosten sollen nunmehr nach positiver Gesetzes-
bestimmung auch gelten: Deichlasten und Beiträge der Grundbesitzer
zu öffentlichen Be= und Entwässerungsverbänden, sowie zur Unterhaltung
von solchen Wasserläufen, für welche besondere Gesetze zur Verhütung
von Hochwassergefahren erlassen worden sind (Ges. vom 12. Aug. 1905
GS. S. 335), solche indirekten Abgaben, welche zu den Geschäfts-
unkosten zu rechnen sind, die von dem Grundeigentume, dem Gewerbe-
betriebe und dem Bergbaue zu entrichtenden direkten Kommunalsteuern
bis zur Höhe der staatlich veranlagten Grund-, Gebäude= und Gewerbe-
steuer; die regelmäßig jährlichen Absetzungen für Abnutzung der Gebäude,
Maschinen, sowie des sonstigen toten Inventars, sofern die Kosten
der Beschaffung nicht unter den Betriebsausgaben verrechnet sind;
die Beiträge zu den Berufskammern (§ 8 n. F.). Nach der Recht-
sprechung des OVG. (Entsch. in Steuersachen) sind für nicht abzugs-
fähig erachtet worden Aufwendungen zur Erhaltung eines Hausgartens,
zur Anlage und Pflege eines Parks, einmalige Aufwendungen für
besondere Einrichtung der vermieteten Räume im Interesse des Mieters,
Ausgaben eines Richters für Anschaffung von Büchern, die der juristischen
Fachliteratur angehören, Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstelle, die Unkosten der persönlichen Ausrüstung und Bekleidung
eines Offiziers, sowie der Unterhaltung der zum Dienst erforderlichen
Pferde, auch die zum Zweck der Erhaltung der Arbeitskraft des
Bieuerpflichtigen für ärztliche Behandlung, Badereisen 2c. verwendeten
eträge.
Von dem Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen: die von
dem Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen, Renten und dauernde
Lasten, die auf Privatrechtstiteln oder Kirchenpatronatsverpflichtungen
beruhen, die von dem Steuerpflichtigen gesetz= oder vertragsmäßig zu
entrichtenden Beiträge zu den Kranken-, Unfall-, Alters= und Invaliden=
versicherungs-, Witwen-, Waisen= und Pensionskassen, soweit sie zusammen
den Betrag von 600 M. jährlich nicht übersteigen, Versicherungsprämien,
welche für Versicherung des Steuerpflichtigen oder eines nicht selbständig
zu veranlagenden Haushaltungsangehörigen auf den Todes= oder Lebens-
fall gezahlt werden, soweit sie den Betrag von 600 M. jährlich nicht
übersteigen, die auf Grund rechtlicher Verpflichtung vom Steuerpflichtigen
zur allmählichen Tilgung eines auf seinem Grundbesitze haftenden
Schuldkapitals zu entrichtenden Beiträge, insoweit dieselben 1 Prozent
des Kapitals und den Betrag von 600 M. jährlich nicht übersteigen.
Nicht abzugsfähig sind insbesondere: Verwendungen zur Verbesserung
und Vermehrung des Vermögens, zu Geschäftserweiterungen, Kapital-
anlagen oder Kapitalabtragungen, soweit nicht unter den erwähnten
Werbungskosten und Abzügen vom Gesamteinkommen Ausnahmen
zugelassen sind, ferner die zur Bestreitung des Haushalts der Steuer-
pflichtigen und zum Unterhalt ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben,