Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 57. Einkommensteuer. 203 
Die Steuersätze bemißt der dem Gesetze beigefügte Tarif (88 16, 
17, 18 n. F.) im allgemeinen auf 3 vom Hundert des Einkommens. 
Dieser Satz fällt jedoch bei Einkommen unter 9500 M. und steigt 
bei solchen über 30 500 M. bis zu einem Einkommen von 100 000 M., 
wo ein 4 prozentige Besteuerung eintritt. 
Eine Ermäßigung der Steuersätze tritt für jedes Familienglied 
unter 14 Jahren von dem 3000 M. nicht übersteigenden steuerpflichtigen 
Einkommen des Haushaltungsvorstandes in Höhe von 50 M. ein, 
mit der Maßgabe, daß in jedem Falle eine Ermäßigung stattfindet 
um eine der im § 17 vorgeschriebenen Steuerstufen bei dem Vorhanden- 
sein von 3 oder 4, um zwei Stufen bei dem Vorhandensein von 5 
oder mehr derartigen Familiengliedern. Bei Einkommen von mehr 
als 3000 M., aber nicht mehr als 6500 M., wird der im § 17 
vorgeschriebene Steuersatz ermäßigt um eine Stufe, wenn der Steuer- 
pflichtige 3 oder 4, um zwei Stufen, wenn der Steuerpflichtige 5 oder 
mehr Kindern oder anderen Familienangehörigen auf Grund gesetzlicher 
Verpflichtung Unterhalt gewährt (§ 19 n. F.). Bei der Veranlagung 
ist es gestattet, besondere, die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen 
wesentlich beeinträchtigende wirtschaftliche Verhältnisse, z. B. außer- 
gewöhnliche Belastungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, 
Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger, andauernde 
Krankheit, Verschuldung, besondere Unglücksfälle in der Art zu be- 
rücksichtigen, daß bei einem steuerpflichtigen Einkommen von nicht mehr 
als 9500 M. eine Ermäßigung der Steuersätze um höchstens dreie 
Stufen gewährt wird (§ 20 n. F.). 
4. Veranlagungsort ist in der Regel der Wohnsitz oder Auf- 
enthaltsort des Steuerpflichtigen zur Zeit der Aufstellung der Personen= 
standsliste. Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes steht dem Steuer- 
pflichtigen die Wahl des Ortes der Veranlagung zu. Hat er von 
diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht, und ist die Veranlagung 
an mehreren Orten erfolgt, so gilt nur die Veranlagung an dem- 
jenigen Orte, an welchem die Einschätzung zu dem höchsten Steuer- 
betrage stattgefunden hat (§ 21 n. F.). 
Die Vorbereitung der Veranlagung geschieht durch den Gemeinde-, 
Gutsvorstand mittels Aufnahme einer Nachweisung der steuerpflichtigen 
Personen, Gesellschaften, Genossenschaften, sowie Grundbesitzungen und 
gewerblichen Unternehmungen unter Einziehung der nötigen Nachrichten 
und Eintragung des mutmaßlichen Einkommens in die Einkommens- 
nachweisung (§§ 22—24 n. F.). Steuererklärungen. Jeder 
bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 M. Veranlagte ist 
auf die öffentliche, jeder andere auf besondere Aufforderung hin verpflichtet, 
binnen 14 Tagen bei Vermeidung der im § 31 angedrohten Rechtsnachteile, 
sowie der Strafbestimmungen des § 72 eine Neuerklärung schriftlich 
oder zu Protokoll unter der Versicherung, daß die Angaben nach bestem 
Wissen und Gewissen gemacht sind, abzugeben, welche den Gesamt- 
betrag des Einkommens getrennt nach den Quellen angibt, sowie das 
außerhalb des Veranlagungsbezirks vorhandene Einkommen aus Grund- 
besitz oder Gewerbebetrieb und die beanspruchten Abzüge, bei unbe- 
  
 
	        
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