204 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
stimmtem Einkommen auch die zur Schätzung erforderlichen Nachweise
(§§ 25—29 n. F.). Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht inner-
halb der vorgeschriebenen Frist abgibt, hat neben der im Veranlagungs-
und Rechtsmittelverfahren endgültig festgestellten Steuer einen Zuschlag
von 5 Prozent zu derselben zu zahlen. Wer die Steuererklärung nicht
längstens innerhalb zwei Wochen nach einer nochmaligen, an ihn zu
richtenden besonderen Aufforderung abgibt, hat einen ferneren Zuschlag
von 25 Prozent zu entrichten. Die Festsetzung dieses Zuschlages steht
der Regierung zu, gegen deren Entscheidung innerhalb 4 Wochen die
Beschwerde an den Finanzminister zulässig ist (§ 31 n. F.). Die Frist
zur Einreichung der Steuerklärungen wird für die in außereuropäischen
Ländern und Gewässern Abwesende auf sechs Monate, für andere außer-
halb des Deutschen Reichs Abwesende auf 6 Wochen, für die übrigen
Abwesenden auf drei Wochen verlängert (§ 79).
5. Organe, Bezirke und Verfahren der Veranlagung.
Die Organe zur Veranlagung zerfallen in die Voreinschätzungs-
kommissionen, grundsätzlich mit den Gemeinden und Gutsbezirken
zusammenfallend, bestehend aus dem Gemeindevorstande als Vorsitzenden
und aus einer von der Regierung zu bestimmenden Anzahl von Mit-
gliedern, welche teils von der Regierung ernannt, teils von der
Gemeindeversammlung bezw. Gemeindevertretung gewählt werden, in
die Veranlagungskommissionen mit dem Kreise als Veran-
lagungsbezirk unter Vorsitz des Landrats oder eines Regierungs-=
kommissars und in die Berufungskommissionen nach Regierungs-
bezirken unter Vorsitz eines Kommissars des Finanzministers. Die Zahl
der Mitglieder der Veranlagungskommission wird durch die Regierung
(tür Berlin die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern),
die der Berufungskommission durch den Finanzminister bestimmt. Die
Voreinschätzungskommissionen veranlagen nur die Nichtein-=
kommensteuerpflichtigen zu den Kommunalsteuern, ferner liegt
ihnen hauptsächlich die Voreinschätzung der Steuerpflichtigen mit einem
Einkommen bis zu 3000 M. ob. Der Vorsitzende der Veranlagungs-
kommission hat die von der Voreinschätzungskommission vorgeschlagenen
Steuersätze zu prüfen und, wenn nicht beanstandet, festzusetzen (§ 37 n.
F.). In betreff derjenigen Steuerpflichtigen, bezüglich welcher ein Vor-
schlag der Voreinschätzungskommission nicht vorliegt, oder der Vorschlag
von ihm beanstandet wird, hat er die Verhandlungen der Veran-
lagungskommission zur Beschlußfassung vorzulegen und zu diesem
Behufe das nach seinem Ermessen für jeden Steuerpflichtigen zutreffende
Einkommen, getrennt nach den verschiedenen Quellen, in die Ein-
kommensnachweisung einzutragen und den nach Vorschrift dieses Ge-
setzes zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen (§ 37 n. F.). Bestehen
gegen die Angaben einer Steuererklärung Bedenken, so hat der Vor-
sitzende dieselben dem Steuerpflichtigen mitzuteilen und ihre Beseitigung
herbeizuführen. Auf Grund des Ergebnisses der stattgehabten Ver-
handlungen setzt die Veranlagungskommission den zutreffenden Steuer-
satz fest (6 39, 41 n. .
6. Rechtsmittel. (5§ 43—54 n. F.) I. Gegen das Ergebnis der