Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

5 59. Stempelsteuer. 209 
steuerrecht auf keine neue Grundlage gestellt. Das Gesetz von 1895 
schließt sich nicht nur inhaltlich, sondern auch in seiner äußeren Ge- 
staltung und Struktur dem preußischen Gesetze von 1822 an, es besteht, 
wie dieses, aus dem eigentlichen Gesetz und aus dem eine Anlage 
zu § 1 bildenden Tarif. 
Im Gesetz wird der allgemeine Teil des Stempelsteuerrechts dar- 
gestellt, während der Tarif die einzelnen Rechtsakte oder Urkunden, 
welche einen Gegenstand der Besteuerung bilden, und die zur Anwendung 
gelangenden Steuersätze samt den Normen für die Berechnung der 
einzelnen Stempelabgaben enthält. 
2. Gliederung des Stempelsteuergesetzes von 1895. 
Das Gesetz zerfällt in drei Abschnitte: 
Abschnitt 1: Von der Pflicht zur Entrichtung der Stempelsteuer 
(88 1—13). . 
Abschnitt 2: Von der Erfüllung der Stempelpflicht und den Folgen 
der Nichterfüllung (8#§ 14—23). 
Abschnitt 3: Besondere Bestimmungen (88 24—26). 
Demnächst folgt der Tarif, welcher in alphabetischer Ordnung in 
78 Nummern die einzelnen stempelpflichtigen Beurkundungen aufzählt. 
Hierbei ist der Kreis der gebührenpflichtigen Akte gegenüber dem 
Gesetze von 1822 erheblich erweitert worden. Das Gesetz geht dabei 
nach der Begründung des Entwurfs von der Auffassung aus, daß es 
eine in der ausgleichenden Gerechtigkeit begründete, in der neueren 
Gesetzgebung, insbesondere im Kommunalabgabengesetze vom 14. Juli 
1893 wieder mehr zur Geltung gekommene Forderung ist, daß der- 
jenige, welcher die Tätigkeit der Behörden für seine Privatinteressen 
in einem besonderen Grade und vor allen Üübrigen Staatsbürgern in 
Anspruch nimmt oder besondere Vorteile aus der Tätigkeit der Behörden 
erhält, auch zur Entrichtung einer besonderen Abgabe angehalten wird. 
Aus diesen Erwägungsgründen sind in der Tarifstelle „Erlaubnis= 
erteilungen“ für eine Anzahl von Genehmigungen der Behörden, in 
gewerbepolizeilichen Angelegenheiten mäßige Stempelabgaben vorge- 
schrieben worden, für deren Bemessung die Rücksicht sowohl auf das 
von den Behörden aufzuwendende Maß der Mühewaltung als auch auf 
die Bedeutung der den Beteiligten aus den Genehmigungen entstehenden 
Vorteile maßgebend gewesen ist. 
3. Stempelpflichtigkeit. Die Stempelsteuer ist eine Urkunden- 
steuer. Die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde richtet sich nach ihrem 
Inhalte. Die Steuerpflicht und die Höhe der Steuer bemißt sich 
nach dem Rechtsgeschäft selbst. Die Steuer ist dabei entweder nach 
dem Gegenstande dieses Geschäfts fest bestimmt (Verhandlungsstempel), 
oder sie wird nach dessen Werte berechnet (Wertstempel). Letzterer ist 
in den neueren Gesetzen, da gerechter, besonders zur Berücksichtigung 
gelangt. 
Was die Stempelpflichtigkeit der Urkunden im einzelnen anlangt, 
Altnann, Handbuch der Be-i W# II. 14 
 
	        
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